Anwalt für Strafrecht: Berufsverbot

Gemäß § 70 Abs. 1 StGB kann ein Berufsverbot angeordnet werden, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wurde.

In seinem Beschluss vom 26. März 2024 äußerte sich der Bundesgerichtshof (4 StR 416/23) zum Berufsverbot gemäß § 70 StGB. Der Angeklagte arbeitete in seiner eigenen orthopädischen Praxis als Arzt. In Ausübung seiner Tätigkeit machte er sich des sexuellen Missbrauchs schuldig und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Daneben wurde ihm untersagt, den Beruf des Arztes für die Dauer von 5 Jahren auszuüben. Für die Anordnung eines Berufsverbotes wurden jedoch nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte für die Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss feststellte. Es hätte einbezogen werden müssen, dass der Angeklagte vorher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war und die empfindliche Freiheitsstrafe den Angeklagten bereits nachhaltig beeindrucken könnte.

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