Anwalt für Strafrecht: Verminderte Schuldfähigkeit

Spielsucht ist insbesondere dann dazu geeignet verminderte Schulfähigkeit beim Beschuldigten anzunehmen, wenn im Zuge schwerster Persönlichkeitsveränderungen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist und wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spiels dienten.

In seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, unter welchen Umständen eine Spielsucht geeignet ist, die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten erheblich zu mindern. Spielsucht stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit des Beschuldigten erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschuldigte durch die Spielsucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Der spielsüchtige Beschuldigte beging mehrere schwere Straftaten. Das Leben des Beschuldigten war durch das tägliche stundenlange Glücksspiel bestimmt. Weiterhin verschuldete sich der Beschuldigte im Rahmen seines Lebensstils. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Spielsucht des Beschuldigten dann geeignet ihn in seiner Schuldfähigkeit zu vermindern, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt und ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. Des Weiteren muss sich die Spielsucht in der konkreten Tatbegehung ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssen der Fortsetzung des Spielens gedient haben.

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