Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl

Wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion macht sich nach § 308 Abs. 1 StGB strafbar, wer durch Sprengstoff eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Inwiefern sich die Angeklagten im vorliegenden Fall strafbar gemacht haben, musste der Bundesgerichtshof (6 StR 118/23) in seinem Beschluss vom 28. Juni 2023 entscheiden. Diese sprengten in mehreren Nächten Fahrkartenautomaten mit Polenböllern auf, um das darin befindliche Geld zu entwenden. In zwei Fällen enthielt der Automat kein Geld. Das Landgericht Stendal verurteilte die Angeklagten wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Diebstahl in neun Fällen und des vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Auch der Bundesgerichtshof bestätigte, dass sie sich damit nach § 308 Abs. 1 StGB, der das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion regelt, strafbar gemacht haben. Dafür ist im hiesigen Fall unbeachtlich, dass es sich um handelsübliche Feuerwerkskörper handelte, die im europäischen Ausland frei erworben werden können. Eine Einschränkung des Tatbestandes kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Feuerwerkskörper die Explosionswirkung der in Deutschland zugelassenen Erzeugnisse erheblich übertrifft. Lediglich in Hinblick auf die nicht erfolgreichen Fälle änderte der Bundesgerichtshof den Schuldspruch, da die Angeklagten in zwei Fällen kein Geld erbeuteten und somit in nur acht Fällen ein vollendeter Diebstahl vorliegt.

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