Anwalt für Strafrecht: Bedingter Tötungsvorsatz

Bei gefährlichen Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könnte zu Tode kommen. Das Vertrauen darauf, dass die Situation glimpflich ausgeht, muss tatsachenbasiert sein.

In seinem Beschluss vom 4. März 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 509/20) mit der Frage befasst, wann von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen ist. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt wollte der Angeklagte Betäubungsmittel kaufen, woraufhin es an einem Bahnsteig zum Streit kam. Als das Tatopfer sich umdrehte und losging, stieß der Angeklagte ihm aus vollem Lauf in den Rücken. Daraufhin fiel dieser, wie auch vom Angeklagten beabsichtigt, ins Gleisbett. Kurz darauf wurde er von einer U-Bahn erfasst. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Indessen hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Erfolg. Diese sah einen bedingten Tötungsvorsatz als gegeben an. Bereits der Stoß in das Gleisbett wurde vom Bundesgerichtshof als gefährliche Handlung eingestuft. Zudem hielt sich der Angeklagte schon länger am Bahnsteig auf und konnte somit erkennen, dass schon über 8 Minuten keine U-Bahn mehr kam. Sein Vertrauen darauf, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommen würde, basierte somit eher auf Hoffnung als auf Tatsachen.

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