Anwalt für Strafrecht: Heimliche Beschlagnahme von Maildaten

Strafverfolgungsbehörden sind nicht berechtigt, die Betroffenen einer Beschlagnahme von Maildaten aus einem Geheimhaltungsinteresse nicht zu benachrichtigen. Jedoch dürfen die durch die Beschlagnahme gewonnenen Maildaten trotzdem verwertet werden, wenn die eigentliche Beschlagnahme zulässig und der Tatvorwurf nicht unerheblich ist.

Die Beschlagnahme von Daten, die auf dem Server eines E-Mail Providers gespeichert sind, ist eine offene Ermittlungsmaßnahme. Somit ist die Anordnung der Beschlagnahme den davon Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen, selbst wenn hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Im Zuge dessen hatte der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2015 – 3 StR 162/15 zu beurteilen, ob geheim beschlagnahmte E-Mails als Beweis verwertet werden dürfen, wenn die Strafverfolgungsbehörden der Benachrichtigungspflicht aufgrund eines Geheimhaltungsinteresses nicht nachgekommen sind. Im vorliegenden Fall war das Landgericht der Ansicht, den Strafverfolgungsbehörden falle keine Willkür zulässt, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen der Betroffenen absehen. Der Bundesgerichthof folgte dieser Ansicht in seinem Beschluss nicht. Der Gesetzgeber hat noch keine Regelung erlassen, wonach die Strafverfolgungsbehörden die Beschlagnahme aus ermittlungstaktischen Gründen vorläufig vor den Betroffenen verheimlichen können. Solange der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, sind die Betroffenen durch die Ermittlungsbehörden zu benachrichtigen. Jedoch dürfen die durch die Beschlagnahme gewonnen Daten durch die Strafverfolgungsbehörden und in der Hauptverhandlung verwertet werden. Der Grund hierfür ist, dass das Unterlassen der Benachrichtigung nicht geeignet ist, die gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren, wenn die eigentliche Beschlagnahme zulässig und der Tatvorwurf wie im vorliegenden Fall nicht unerheblich ist.

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