Anwalt für Strafrecht: Betrug

Wenn der Täter bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bereits vorhat, den Eintritt des Versicherungsfalls vorzuspiegeln, kommt ein Eingehungsbetrug in Betracht.

In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 236/21) mit dem Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) auseinandergesetzt. Im vorliegenden Sachverhalt schloss der Angeklagte mehrere Lebensversicherungen ab, um danach seinen Tod vorzutäuschen und anschließend mit seiner Frau in die USA auszuwandern. Nachdem dieser ein Bootsunglück vortäuschte, versteckte sich der Angeklagte bei seiner Mutter und wurde dort bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss hier ein Eingehungsbetrug geprüft werden. Zwar hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung in einem ähnlichen Fall auf, der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit eines Eingehungsbetruges nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde, sondern lediglich die nicht hinreichende Feststellung des Vermögensschadens gerügt wurde. Das Landgericht hätte somit nach Auffassung des Bundesgerichtshofes näher prüfen müssen, ob bereits der Abschluss einer Lebensversicherung einen Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB darstellt.

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