Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Für die Feststellungen, ob ein sonst niedriger Beweggrund und somit Mord vorgelegen hat, ist die Frage nach der Vorsatzform relevant.

In seinem Beschluss vom 8. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 320/21) mit dem Vorliegen des Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe befasst. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt tötete der Angeklagte sein Stiefkind. Als er sich erneut über das Geschrei des Säuglings ärgerte, verdeckte er dem Kind die Atemwege mehrere Minuten, woraufhin dieses starb. Das Landgericht sah das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als nicht vorliegend an. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Es ist nicht eindeutig, dass der Angeklagte den Säugling wegen einer situativ bedingten Wut oder einer feindseligen Grundhaltung gegenüber diesem tötete. Dafür ist die Frage entscheidend, ob der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte, welche vorliegend nicht ausreichend geklärt wurde. Der Bundesgerichtshof schließt nicht aus, dass es bei der Annahme einer Tötungsabsicht zu dem Ergebnis der niedrigen Beweggründe gekommen wäre.

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