Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Ein bedingter Tötungsvorsatz liegt zwar bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, trotzdem muss eine umfassende Prüfung durchgeführt werden.

In seinem Beschluss vom 13. Oktober 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 327/22) mit dem bedingten Tötungsvorsatz auseinandergesetzt. Der Angeklagte im vorliegenden Fall, der unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch leidet, tötete unter Alkoholeinfluss den Geschädigten nach einer Auseinandersetzung. Im Verlaufe dieser stach der Angeklagte dem Geschädigten mit einem Küchenmesser in den Hals und nahm seinen Tod  nach Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main billigend in Kauf. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Beschluss daraufhin jedoch klar, dass es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe liegt, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und das in Kauf nimmt, jedoch ist auch in so einem Fall eine umfassende Prüfung beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes erforderlich.

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