Anwalt für Strafrecht: Verstoß BtMG durch Einfuhr

Um sich des Versuches der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Kraftfahrzeug strafbar zu machen, muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Grenzübertritt von wenigen Minuten gegeben sein.

Der Bundesgerichthof befasst sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2016 – 1 StR 241/16 mit Frage, ab welchem Zeitpunkt man sich strafbar macht, wenn Betäubungsmittel nach Deutschland einführt werden sollen. Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Kraftfahrzeuges bereits mehrere Kilometer vor der deutschen Grenze kontrolliert. Dabei wurden Betäubungsmittel bei ihm aufgefunden. Es war beabsichtigt, die Betäubungsmittel nach Deutschland einzuführen.

Grundsätzlich macht man sich des Versuches einer Straftat schuldig, wenn jemand Handlungen vornimmt, die unmittelbar zur Erfüllung eines Straftatbestandes führen sollen und in einem engen zeitlichen wie räumlichen Zusammenhang stehen. Von einer Einfuhr ist dann auszugehen, wenn Betäubungsmittel in das Hoheitsgebiet eingebracht werden.

Hier stand der Bundesgerichthof vor der Frage, wann genau von einem Versuch der Einfuhr auszugehen ist. Dabei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Versuch erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder etwaiger Zoll- oder Kontrollstellen vorliegt. Der Bundesgerichthof geht dabei regelmäßig von wenigen Minuten aus. Mehrere Kilometer vor der eigentlichen Grenze fehle es an einem räumlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, da das Fahrzeug diese Strecke noch zu überwinden habe und bis dahin einige Zeit vergehen werde. Entscheidend war hier vor allem die zeitliche Komponente, da nicht festgestellt worden war, wie weit der Fahrer des Kraftfahrzeuges von der deutschen Grenze entfernt war. Auf die einfache Einfuhr von Betäubungsmitteln drohen gem. § 29 BtmG bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe.

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