Anwalt für Strafrecht: Strafrahmenverschiebung

Das Tatgericht entscheidet über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Insoweit steht dem Tatgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Um dem Prinzip zu genügen, dass die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten darf, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldmilderung kompensieren.

In seinem Beschluss vom 10. Juni 2021 musste der Bundesgerichtshof (4 StR 30/21) die Versagung einer Strafrahmenverschiebung beurteilen. In der hiesigen Entscheidung konsumierte der Angeklagte in der Annahme, später von einem Bekannten abgeholt zu werden, erhebliche Mengen Alkohol sowie Amphetamin auf einem Fest. Als der Angeklagte indessen nicht abgeholt wurde, fuhr er selbst mit seinem Fahrzeug. Infolge überhöhter Geschwindigkeit und seiner drogen- und alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte der Angeklagte einen Unfall, bei dem ein anderer Fahrer tödlich verletzt wurde. Der Angeklagte fuhr weiter, obwohl er davon ausging, dass der Fahrer schwer verletzt war und ohne sofortige Hilfe versterben könnte, was er billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Eine Verschiebung des Strafrahmens lehnte es jedoch im ersten Fall ab, da bei einer Gesamtwürdigung die Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände kompensiert werden würde (u.a. der Gesichtspunkt, dass der Angeklagte mit seiner Trunkenheitsfahrt bis zum Unfall gleich mehrere Delikte verletzt habe und sich seiner Alkoholisierung „bewusst“ gewesen wäre). Die Entscheidung des Landgerichts halte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. So wurde zwar zutreffend die selbstverantwortete Trunkenheit als schulderhöhend gewertet. Indes wurde insoweit nicht bedacht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens nicht in Fahrbereitschaft war, sondern davon ausging, abgeholt zu werden. Diesen Umstand hätte das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung mit Blick auf den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt und der hierdurch verursachten fahrlässigen Tötung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Mithin sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht von einem zu hohen Schuldgehalt ausgegangen ist.

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