Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Voraussetzung, um eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu leisten, ist eine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung. Die Stellung als Inhaber einer Wohnung begründet grundsätzlich keine Garanstellung dafür, dass in der Wohnung keine Straftaten begangen werden.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 4 StR 459/15 hat sich der Bundesgerichtshof zu Fragen der strafbaren Teilnahme am Handeltreiben von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG geäußert.

Grundsätzlich kommt es bei der Beihilfe darauf an, dass zu der Tat einer anderen Person Hilfe geleistet wird. Die Formen dieses „Hilfeleistens“ können dabei in einem physischen oder einem psychischen Beitrag bestehen. Auch Beihilfe durch Unterlassen ist möglich. Dazu ist eine Garantenstellung erforderlich. Dies bedeutet, dass der Angeschuldigte dafür einzutreten hat, dass der rechtlich missbilligte Erfolg nicht eintritt.

In dem hier vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichthof, dass die bloße Kenntnis oder Billigung über Aktivitäten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Lagerung, Aufbereitung, Vertrieb) für eine strafbare Beihilfe nicht ausreicht. Hinzu müsse stets eine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung treten. Im zugrundliegende Fall hatte die Angeschuldigte zwar mitbekommen, dass ihr Freund in ihrer Wohnung Heroin verkaufte. Eine Zusage für die künftige Hinnahme des Rauschgifthandels, welche als psychischer Beitrag gewertet werden könnte, sei das allerdings nicht. Auch zu der Frage, ob dadurch Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden könnte, äußerte sich der Bundesgerichtshof. Ein Wohnungsinhaber habe rechtlich nicht dafür einzutreten, dass in seiner Wohnung keine Straftraten begangen werden. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Wohnung wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage als Gefahrenquelle zu qualifizieren sei. Mithin konnte die Angeschuldigte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht belangt werden. Als Strafandrohung sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 

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