Anwalt für Strafrecht: Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Es ist für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Es genügt vielmehr, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.

In einem Strafverfahren gibt es die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 24 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2021 (AnwSt (B) 4/20) zu den Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs äußern. In dem vorliegenden Fall war ein Anwalt von einem Anwaltsgericht wegen einer Berufspflichtverletzung zu einer Geldbuße von 5.000 € verurteilt worden. Nachdem die von ihm eingelegte Revision nicht zugelassen, seiner Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und sein Akteneinsichtsgesuch mehrfach ignoriert worden war, machte der Anwalt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und lehnte alle am Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit seinem Ablehnungsgesuch war der Anwalt erfolgreich: Der Bundesgerichtshof führte aus, dass es bei einer Ablehnung nach § 24 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, dass eine Befangenheit tatsächlich vorliegt. Es genüge vielmehr, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Die Normen über die Befangenheit von Richtern bezwecken insoweit, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Vorliegend könne der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Anwalts durch den Senat übergangen worden ist, jedenfalls dann, wenn zum wiederholten Mal auf das offene Akteneinsichtsgesuch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der beteiligten Richter zu zweifeln.

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