Anwalt für Strafrecht: Aufklärungshilfe

Die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs im Rahmen des § 31 BtMG setzt voraus, dass der Täter die von ihm belastete Person – noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens – so genau bezeichnet hat, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden könnte.

Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts kann das Gericht die Strafe eines Täters unter bestimmten Voraussetzungen mildern. Eine solche Möglichkeit stellt der § 31 BtMG dar, wonach das Gericht die Strafe entweder mildern oder sogar gänzlich von Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beitragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG (Straftaten im Zusammenhang mit Drogen), die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte oder wenn er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. Was eine solche Aufklärungshilfe konkret voraussetzt, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2021 (6 StR 406/20). Vorliegend hatte der in Schweden lebende Angeklagte eine bislang nicht näher identifizierte Person kennengelernt, die ihm anbot, für einen Kurierlohn von umgerechnet etwa 9.500 € Drogen aus den Niederlanden nach Schweden zu befördern, wo diese gewinnbringend veräußert werden sollte. Dies hatte der Angeklagte dann auch getan, allerdings wurde er kurz nach Überqueren der niederländisch-deutschen Grenze von Zollbeamten einer Kontrolle unterzogen, bei der die Drogen aufgefunden und sichergestellt wurden. Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Angeklagte dann zur Person seines Auftraggebers lediglich angegeben, bei diesem handele es sich um einen „flüchtigen Bekannten“, der früher einmal in einer „Autohalle“ gearbeitet habe, ihm nach einem zufälligen Treffen in Helsingborg die Durchführung der Kurierfahrt angetragen habe und ihm nur mit dem Vornamen „W“ bekannt sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reichen diese Angaben für eine Strafmilderung nicht aus. Die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs setze zwar weder den Erlass eines Haftbefehls gegen die von dem Täter belastete Person noch deren Verurteilung oder Festnahme voraus. Allerdings sei erforderlich, dass der Täter – noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens – die von ihm belastete Person so genau bezeichnet hat, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden könnte. Die Angaben des Angeklagten enthalten lediglich eine unzureichende Täterbeschreibung, die den Anforderungen an einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG nicht gerecht wird.

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