Anwalt für Strafrecht: Hinterziehung von Tabaksteuer

Wegen Hinterziehung von Tabaksteuer macht sich nicht strafbar, wer erst nach der Beendigung der Verbringung der unversteuerten Tabakwaren Besitz an diesen erlangt.

Wegen Hinterziehung von Tabaksteuer macht sich derjenige strafbar, der vorsätzlich seine Verpflichtung, eine Steuererklärung über ins Steuergebiet verbrachte oder versandte Tabakwaren abzugeben, verletzt und hierdurch Steuern verkürzt. In seinem Urteil vom 24. April 2019 (1 StR 81/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, ob sich ein Beschuldigter, welcher nach dem Verbringen zu versteuernder Tabakwaren nach Deutschland Besitz an diesen erlang, wegen Steuerhinterziehung strafbar macht. Die Beschuldigten vermittelten einem unbekannten Dritten zwei Container zur Einlagerung von Waren. Der Dritte lagerte 4,32 Millionen unversteuerte und unverzollte Zigaretten in den vermittelten Containern ein. Dies teilte der Dritte den Beschuldigten erst einen Tag nach der Einlagerung mit. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machten sich die Beschuldigten nicht wegen Hinterziehung von Tabaksteuer strafbar. Die Beschuldigten erlangten erst nach der Beendigung des Verbringungsvorgangs Besitz an den unversteuerten Tabakwaren. Damit wurden sie auch nicht Steuerschuldner im Sinne des Tabaksteuergesetz (TabStG) und waren daher auch nicht zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung über die Zigaretten verpflichtet.

Zurück

Alle weiteren Urteile und Entscheidungen finden Sie unter diesem Link.

Mit Hilfe der Suchfunktion können Sie die Urteile und Entscheidungen einschränken.