Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Wegen räuberischen Diebstahls macht sich nicht strafbar, wer im Anschluss an einen Diebstahl lediglich mit Fluchtabsicht gewalttätig handelt. Die Flucht unter Mitnahme der Beute legt die für einen räuberischen Diebstahl erforderliche Besitzerhaltungsabsicht allemal nahe.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 4. September 2014 (1 StR 389/14) mit der Frage, ob ein Handeln mit Fluchtabsicht genügt, um eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls zu begründen. Der Beschuldigte eines räuberischen Diebstahls muss in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Besitzerhaltungsabsicht bedeutet, dass die Gewaltanwendung oder Drohung, im Rahmen des räuberischen Diebstahls, zum Ziel haben muss, den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Der Beschuldigte entwendete Elektronikartikel im Gesamtwert von 637,92 € aus einem Elektronikmarkt. Als er im Kassenbereich von einem Ladendetektiv gestellt und am Ärmel festgehalten wurde, versuchte er den Detektiv zur Seite zu stoßen und es entwickelte sich ein Gerangel. Der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen räuberischen Diebstahls. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hat das Urteil des Landgerichts keinen Bestand. Die Ausführungen des Landgerichts, der Beschuldigte wollte „mitsamt seiner Diebesbeute fliehen“ belegt nicht, dass es dem Beschuldigten gerade auf die Erhaltung der Beute ankam. Eine bloße Fluchtabsicht genügt nicht. Die Flucht unter (objektiver) Mitnahme der Beute begründet die erforderliche Besitzerhaltungsabsicht nicht ohne weiteres, sondern legt sie allenfalls nahe.

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