Anwalt für Strafrecht: Inbrandsetzen eines geräumten Wohngebäudes

Wenn die Zweckbestimmung des allein vom Täter bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird, so scheidet eine Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung aus.

Wegen schwerer Brandstiftung macht sich gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. In seiner Entscheidung vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine schwere Brandstiftung auch dann in Betracht kommt, wenn die Zweckbestimmung des allein von dem Angeklagten bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird. Vorliegend bewohnte der Angeklagte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Um zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen, fasste er den Entschluss, diesen niederzubrennen. Hierfür schloss er zunächst eine Hausratversicherung über 50.000 Euro ab und brannte ein paar Wochen später unter der Verwendung von Brandbeschleuniger den Bungalow nieder. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Bungalow zwar eine Räumlichkeit dar, die der Wohnung von Menschen dient, jedoch sei die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben worden. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, nehme dem Tatobjekt auch dann die vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn der Bewohner wie hier nur ein Mieter ist. In Betracht komme daher lediglich eine Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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