Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Werden bei einem Drogengeschäft lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten übernommen, so liegt keine Mittäterschaft zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, sondern lediglich Beihilfe vor.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17 unter anderem seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gefestigt. Er betonte erneut, dass Mittäter lediglich sein kann, wer eine über den bloßen Transport der Betäubungsmittel hinausgehende Tätigkeit übernimmt, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Untergeordnete Hilfstätigkeiten seien lediglich als Beihilfehandlungen einzustufen.

Die Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Verden wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war unter Beachtung dieser Grundsätze rechtsfehlerhaft. Die Angeklagte war lediglich Beifahrerin auf einer Kurierfahrt, von der sie sich versprach, etwas Marihuana für den Eigenkonsum ihres Lebensgefährten zu einem günstigeren Preis erwerben zu können. Später säuberte und verpackte sie die Betäubungsmittel neu. Diese Handlungen stellen nach Ansicht des BGH jedoch lediglich untergeordnete Hilfstätigkeiten dar, da die Angeklagte keinen eigenen Gestaltungsspielraum hatte.

Für die Straferwartung spielt es eine große Rolle, ob die Handlung als Mittäterschaft oder Beihilfe bewertet wird, da die

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