Anwalt für Strafrecht: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

Wettbewerbsbeschränkende (horizontale) Absprachen zwischen zueinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen sind gemäß § 298 Abs. 1 StGB strafbar. Seit der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt dies nunmehr auch für (vertikale) Absprachen zwischen einem Anbieter und dem Veranstalter.

Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB setzt bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerblichen Leistungen die Abgabe eines Angebots voraus, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Absprachen sind Übereinkommen unter den potentiellen Anbietern, mit denen sie ihr Verhalten im Ausschreibungsverfahren abstimmen. Die Absprachen zielen darauf ab, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Rechtswidrig sind die Absprachen, wenn sie gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen. In der Fassung bis zum 30. Juni 2005 fielen hierunter alle (horizontale) Absprachen zwischen Unternehmen, die im Wettbewerb zu einander standen. Die Neufassung des Gesetzes erfasst nun auch (vertikale) Absprachen zwischen dem Anbieter einer Ware oder Dienstleistung und dem Veranstalter.

Dies bestätigte nunmehr auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 StR 154/12.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der Angeklagte Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsgesellschaft war, die die Vermietung und Verwaltung von Immobilien zum Gegenstand hatte. Die Ehefrau des Angeklagten und ein Zeuge waren Gesellschafter und Geschäftsführer der R. GmBH, die den An-und Verkauf von Bauelementen sowie Baureparaturen ausführte. Die Wohnungsgesellschaft und die R.GmbH arbeiteten eng zusammen. Die R.GmbH erhielt dadurch fast alle zu vergebenden Aufträge von der Wohnungsgesellschaft. Als sich die Auftragslage der R.GmbH verschlechterte, entschieden sich die Beteiligten den Wettbewerb zu unterlaufen. Neben Angeboten der R.GmBH wurden bei Ausschreibungen nur noch zwei weitere Handwerker in den Bieterkreis aufgenommen. Bei diesen Handwerkern handelte es sich jedoch um Scheinbieter, die nur fingierte Angebote abgaben. Das von der R.GmBH abgegebene Angebot lag preislich unter dem der scheinbaren Mitbieter und wurde angenommen.

Das Landgericht sah in dem Verhalten der Beteiligten zutreffend eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung beziehungsweise Verfälschung des Wettbewerbs in Sinne des Tatbestandes des § 298 Abs. 1 StGB bezwecken sollte.

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