Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wohnungen verlieren ihre Eigenschaft als Wohnungen im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht dadurch, dass deren Bewohner versterben.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) damit auseinander, ob Wohnräume dann noch eine Wohnung im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls darstellen, wenn deren Bewohner verstorben sind. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei welchem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang wiederholt in Häuser ein, deren Bewohner zuvor verstorben waren und nahm Vermögensgegenstände an sich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Immobilien trotz des Tods ihrer Bewohner weiterhin um Wohnungen. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung nicht.

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