Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Unterschlagung

Der im Rahmen einer Unterschlagung nach Außen gerichtete Zueignungswille eines Beschuldigten manifestiert sich nicht, wenn der Beschuldigte kein Verhalten an den Tag legt, das den Schluss zulässt, er habe die Sache unter Ausschluss des Berechtigten seinem Vermögen einverleibt.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. November 2018 (3 StR 440/18) damit, wann sich ein Zueignungswille im Sinne einer Unterschlagung nach Außen manifestiert. Wegen Unterschlagung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher sich eine fremde bewegliche Sache zueignet. Der Zueignungswille des Beschuldigten muss sich hierbei nach Außen manifestieren. Der Betroffene in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übergab dem Beschuldigten das Mobiltelefon seiner Mutter ohne deren Wissen. Dies behielt der Beschuldigte auch nach wiederholten Aufforderungen des Stiefvaters des Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs manifestierte sich der Zueignungswille des Beschuldigten nicht nach außen. Der Beschuldigte legte kein Verhalten an den Tag, das den sicheren Schluss zulässt, der Beschuldigte habe das Gerät unter Ausschluss des Berechtigten seinem eigenen Vermögen einverleiben wollen. Weder hatte der Beschuldigte den Standort der Sache verheimlicht, noch die Sache in einer Weise gebraucht, durch die sie erheblich an Wert verloren hätte.

Anwalt für Strafrecht: Raub

Gewalt im Sinne eines Raubes liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte den PKW des Betroffenen durch langsames Abbremsen zum Anhalten bringt oder diesen an einer Ampel bei „grün“ am Fortfahren hindert.

Ein Beschuldigter muss, um sich wegen Raubes strafbar zu machen, zur Ermöglichung der Wegnahme ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzen. Gewalt ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des Raubes. Gewalt setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Betroffenen gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Beschuldigten eine körperliche Zwangswirkung beim Betroffenen zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) mit der Frage auseinander zu setzten, inwiefern Gewalt vorliegt, wenn sich der Beschuldigte im Bereich einer Ampel mit seinen PKW vor den PKW des Betroffenen setzt und diesen so zum anhalten zwingt. Der Beschuldigte überließ Dritten seinen PKW. Diese forderten den Beschuldigten auf ihnen seinen PKW zu überlassen, um das Auto des Betroffenen an einer Ampel abbremsen zu können. Im Anschluss wollten die Dritten Geld aus dem Kofferraum des PKWs des Betroffenen entwenden. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass der Beschuldigte es zumindest billigend in Kauf nahm, dass durch die Dritten dem Tatplan entsprechend Gewalt angewendet wird. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Durch das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei „grün“ mangelt es jedenfalls an einer körperlichen Auswirkung bei dem Betroffenen. Eine Vollbremsung oder ein abruptes, starkes Abbremsen des Betroffenen, das gegebenenfalls eine körperliche Reaktion hätte auslösen können, war nicht von dem Vorstellungsbild des Beschuldigten umfasst. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung geht mithin über einen lediglich psychisch vermittelten Zwang nicht hinaus.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Ein Auszahlungsanspruch gegen eine Bank ist kein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei. Taugliches Tatobjekt einer Hehlerei stellen ausschließlich körperliche Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts dar.  

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. August 2019 (1 StR 205/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war im Besitz von Geld aus einem entwendeten Tresor. Der Beschuldigte überwies 400 € an einen Dritten. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen Hehlerei strafbar. Hierfür führte der BGH an, dass es sich bei den überwiesenen 400 € nicht um das entwendete Geld aus dem Tresor handelte, sondern um einen Auszahlungsanspruch gegenüber der, das Eingangskonto führenden Bank. Hierbei handelt es sich schon nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des bürgerlichen Rechts und damit nicht um ein taugliches Tatobjekt einer Hehlerei.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl

Allein die kurzfristige Übergabe einer Sache an den Beschuldigten, mit dem Einverständnis des Betroffenen, ist noch nicht ausreichend, um den Gewahrsam des Betroffenen an einer zu entwendenden Sache zu beenden.

Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, ist es erforderlich, dass der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen an der zu entwendenden Sache bricht. Hierfür genügt es bei handlichen und leicht beweglichen Sachen, wenn der Beschuldigte diese in seiner Kleidung verbirgt. Damit hat der Beschuldigte nach der Verkehrsauffassung die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers aufgehoben und ein eigenes, dessen freie Verfügungsgewalt ausschließendes, tatsächliches Sachherrschaftsverhältnis hergestellt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 5. September 2019 (3 StR 307/19) damit, ob bereits die kurzfristige Übergabe eines Gegenstands geeignet ist, um den Gewahrsam des Betroffenen an diesem zu beenden. Die Beschuldigten begaben sich mit dem Betroffenen in einen Park. Hier beschlossen sie, diesem sein Mobiltelefon zu entwenden. Einer der zwei Beschuldigten bat den Betroffen um sein Mobiltelefon, um seine Nummer einzuspeichern. Nachdem der Betroffene sein Mobiltelefon aushändigte, tippte der Beschuldigte auf diesem herum, um es im Anschluss dem zweiten Beschuldigten zuzuwerfen, welcher es einsteckte. Den Protest des Betroffenen überwanden die Beschuldigten mittels Gewaltanwendung gegenüber diesem. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründete der Beschuldigte durch das Tippen auf dem Mobiltelefon noch keinen eigenen Gewahrsam an diesem. Nach der Verkehrsauffassung brach der Beschuldigte den Gewahrsam des Betroffenen nicht bereits dadurch, dass er mit dessen Einverständnis das Mobiltelefon unter dem Vorwand in die Hand nahm, seine Rufnummer einzuspeichern. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem der zweite Beschuldigte das Mobiltelefon in seine Jackentasche steckte, wurde der Gewahrsam des Betroffenen gebrochen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften

Wegen Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ohne die Einwilligung des Gefilmten freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen mittels Screenrecords anfertigt.

In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 StR 377/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die heimliche Aufnahme von Screenrecords von freiwillig vorgenommenen sexuellen Handlungen ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften darstellen kann. Ein Sichverschaffen von jugendpornographischen Schriften ist dann nicht strafbar, wenn die entsprechenden Schriften ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit der Einwilligung der dargestellten Person hergestellt wurden. Der Beschuldigte nahm im Rahmen von Videoanrufen freiwillig vorgenommene sexuelle Handlungen seiner jugendlichen Gesprächspartnerin durch heimliche Screenrecords auf. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Sichverschaffens von jugendpornographischen Schriften strafbar. Es fehlte an einer Einwilligung der Betroffenen als dargestellter Person in den, mit der Anfertigung der Screenrecords verbundenen Herstellungsprozess und der damit verbundenen bildlichen Perpetuierung, ihrer zur einmaligen Betrachtung dargebotenen sexuellen Handlungen.

Anwalt für Strafrecht: Betrug

Ein für eine Strafbarkeit wegen Betruges erforderlicher Vermögensschaden kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen liegen, sodass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 267/19) die Frage, ob ein Vermögensschaden eintritt, wenn der Betroffene mit offenen Gegenforderungen verrechnet. Ein Betroffener eines Betruges muss für die Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Betruges einen Vermögensschaden erleiden. Einen Vermögensschaden liegt vor, wenn bei dem Betroffenen eine Vermögensminderung eingetreten ist, die nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, fingierte im Wesentlichen Arbeitsverhältnisse zwischen sich selbst sowie ihm nahestehender Personen einerseits und verschiedenen Unternehmen andererseits. Gegenüber mehreren Krankenkassen beantragte der Beschuldigte die Erstattung von vermeintlichen Entgeltfortzahlungen an die zum Schein Beschäftigten. Teilweise leisteten die Krankenkassen daraufhin entsprechende Zahlungen, teilweise verrechneten sie Erstattungsbeträge mit eigenen angenommenen Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ergab die Verrechnung selbst noch keine Vermögensminderung bei den Krankenkassen. Zwar kann in der Verrechnung mit offenen Gegenforderungen ein Schaden darin liegen, dass der Gläubiger durch Täuschung dazu veranlasst wird, eine ihm zustehende Forderung nicht oder nicht alsbald geltend zu machen. Eine solche Sachlage besteht etwa, wenn der Gläubiger infolge einer ins Leere gehenden Aufrechnung von einer alsbaldigen Beitreibung absieht. Allerdings setzt dies voraus, dass sein Anspruch rechtlichen Bestand hatte und die Forderung bei sofortiger Geltendmachung realisierbar gewesen wäre.

Ein für einen Betrug erforderlicher Vermögensschaden besteht noch nicht in dem Zeitpunkt, in dem ein Betroffener einen Überweisungsträger unterschreibt, sofern der Beschuldigte diesen erst wesentlich später einreichen will.

Einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges kann bereits dann vorliegen, wenn durch die Verfügung des Betroffenen eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten ist, die mit einer Schädigung des Vermögens des Betroffenen gleichzusetzen ist. In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2013 (3 StR 302/13) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob das Unterschreiben eines Überweisungsträgers bereits genügt, um einen Vermögensschaden zu begründen. Der Beschuldigte veranstaltete sogenannte „Kaffeefahrten“. Durch das Inaussichtstellen von Geldgeschenken und weiteren kostenlosen Leistungen bewegte der Beschuldigte die Betroffenen zur Teilnahme, um diesen am jeweiligen Veranstaltungsort Artikel zu überteuerten Preisen zu verkaufen. Die Betroffenen mussten zusammen mit dem Kaufvertrag eine Einziehungsermächtigung unterzeichnen. Der Beschuldigte zog einige Tage später mittels der unterzeichneten Überweisungsträger die jeweiligen Kaufsummen von den Konten der Betroffenen ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erlitten die Betroffenen nicht bereits mit dem Unterzeichnen der Überweisungsträger einen Vermögensschaden. Ein Überweisungsträger ist bis zur Einreichung durch den Beschuldigten beim Kreditinstitut frei widerruflich. Im Zuge dessen ist ein Einziehen der jeweiligen Summe bis zum Einreichen jederzeit abwendbar. Daher ist es nicht gerechtfertigt einen Vermögensgefährdungsschaden bereits in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Betroffene den Überweisungsträger unterschreibt, wenn der Beschuldigte den Überweisungsträger erst wesentlich später einreichen will.

Anwalt für Strafrecht: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn die von ihm verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion nur vortäuscht.

Wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion macht sich strafbar, wer eine falsche Zahlungskarte mit Garantiefunktion gebraucht. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2013 (2 StR 2/13) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, unter welchen Umständen, eine Kreditkarte mit Garantiefunktion vorliegt. Der Beschuldigte buchte in mehreren Fällen Flüge bei einer Airline. Die jeweiligen Flüge nutzte der Beschuldigte, um an Bord Einkäufe aus dem mitgeführten Warensortiment zu tätigen. Zur Zahlung verwendete der Beschuldigte mit seinem Namen versehene Kreditkarten, auf deren Magnetstreifen Daten tatsächlich nicht existierender Personen gespeichert waren. Der Beschuldigte nutzte hierbei aus, dass die Daten während des Fluges nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiterverarbeitet werden. Hierbei entsprach das verwendete Verfahren weitgehend dem üblichen Lastschriftverfahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion strafbar. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es nicht an. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Beschuldigten nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr

Der Rückgriff auf ein weniger gefährliches Abwehrmittel ist durch den Beschuldigten im Zuge der Notwehr nur dann geboten, wenn dessen Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht.

In seinem Beschluss vom 26. November 2013 (331/13) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann das Zurückgreifen auf weniger gefährliches Abwehrmittel durch den Beschuldigten im Rahmen der Notwehr geboten ist. Eine Notwehrhandlung muss für die Abwehr der Gefahr erforderlich gewesen sein. Der Angegriffene darf sich grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Dies schließt auch den Einsatz von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen ein. Von mehreren Abwehrmitteln, die dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stehen, hat er das mildeste zu verwenden, wenn dessen Einsatz ebenfalls die sofortige und endgültige Abwehr des Angriffs verspricht. Der Beschuldigte ließ den Betroffenen in seine Wohnung ein. Im Zuge einer Auseinandersetzung griff der Betroffene nach dem Hals des Beschuldigten und es entwickelte sich eine Auseinandersetzung. Dem Beschuldigten gelang es im Zuge dieser dem Betroffenen einen Baseballschläger aus Metall zu entwenden. Mit dem Baseballschläger schlug der Beschuldigte dem Betroffenen gegen den Kopf, um weitere körperliche Angriffe zu unterbinden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln des Beschuldigten durch Notwehr gerechtfertigt. Ob ein Verteidigungsmittel erforderlich ist, ist aufgrund einer objektiven ex ante-Betrachtung zu entscheiden. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an. Auf weniger gefährliche Abwehrmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Im Zuge dessen durfte sich der Beschuldigte mit einem Baseballschläger verteidigen.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer nicht eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, macht sich nicht wegen täterschaftlichem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar.

Wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln macht sich strafbar, wer eigennützig handelt. Eigennützig handelt der Beschuldigte, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 (4 StR 211/19) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, der lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will. Der Beschuldigte besorgte mit einem Dritten elf Kilogramm Amphetamin. Der Dritte wollte pro Kilogramm 500 € verdienen. Es konnte jedoch nicht geklärt werden, welchen finanziellen Vorteil der Beschuldigte aus der Tat ziehen wollte bzw. sollte. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe.