Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Entfall des Ausnutzungsbewusstsein beim heimtückischen Mord

Für das Begehen eines heimtückischen Mordes muss der Beschuldigte ein Ausnutzungsbewusstsein gehabt haben. Dieses kann durch das Zusammenwirken mehrerer schuldmindernder Faktoren entfallen. Entsprechende Faktoren sind enthemmende Alkoholisierung, eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung und das Handeln aufgrund starker Wut- und Rachegefühle.

Einen Mord begeht ein Beschuldigter heimtückisch, wenn er die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Ausführung des tödlichen Angriffs ausnutzt. Hierbei muss der Beschuldigte die Arglosigkeit des Betroffenen wahrgenommen haben und ihm muss bewusst gewesen sein, den durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Betroffenen zu überraschen. In seinem Urteil vom 20. August 2014 (1 StR 605/13) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein psychischer Ausnahmezustand beim Beschuldigten das Ausnutzungsbewusstsein entfallen lassen kann. Der Beschuldigte und der Betroffene verabredeten sich zu einem Faustkampf ohne Waffen. Nachdem er niedergeschlagen wurde griff der Beschuldigte den arglosen Betroffenen mit Tötungsvorsatz mit einer Waffe an. Hierbei fasste der Beschuldigte den Tatentschluss, von starken Wut- und Rachegefühlen getrieben, spontan. Weiterhin wies der Beschuldigte eine Persönlichkeitsstörung von einem emotional-instabilen Typ auf und seine Anspannung wurde durch enthemmende Alkoholisierung verstärkt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Faktoren geeignet das Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Die Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und der spontane Tatentschluss aufgrund starker Wut- und Rachegefühle sind für sich genommen nicht geeignet das Ausnutzungsbewusstsein entfallen zu lassen. In ihrem Zusammenwirken ist dies jedoch möglich.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz

Eine Körperverletzung begeht nicht vorsätzlich, wer das für den Vorsatz erforderliche Wissen im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht hatte. Dieses Wissen kann dann nicht vorliegen, wenn dem Beschuldigten bei Vornahme der Verletzungshandlung die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung nicht bewusst ist, weil er vermindert denkfähig ist und sich in einer Stresssituation befindet.

Für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung muss der Beschuldigte Vorsatz bezüglich der Körperverletzung gehabt haben. Dieser ist bereits gegeben, wenn der Beschuldigte den Eintritt des tatbestandlichen Verletzungserfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt. Das für den Vorsatz erforderliche Wissen muss im Zeitpunkt der Tathandlung in aktuell wirksamer Weise vorhanden sein, nicht erlangtes oder potentielles Wissen reicht hierfür nicht aus. In seinem Beschluss vom 14. Januar 2015 (5 StR 494/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern verminderte kognitive Leistungsfähigkeit geeignet ist, einen Körperverletzungsvorsatz entfallen zu lassen. Der Beschuldigte schüttelte einen zwei Monate alten Säugling, was dessen Tod zur Folge hatte. Deshalb wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Körperverletzung mit Todesfolge geführt. Dem Beschuldigten wurde vor dem Schütteln nicht erläutert, welche Folgen dieses für einen Säugling im entsprechenden Alter haben kann. Weiterhin befand er sich während der Verletzungshandlung in einer Stresssituation, weshalb ihm aus den ersten Bewegungen des Kindes nicht die Gefahr eines Körperverletzungserfolges bewusst wurde. Der Beschuldigte verfügt über eine stark verlangsamte und in ihrer Qualität geringe kognitive Leistungsfähigkeit, jedoch war seine Fähigkeit zur Reflektion nicht soweit eingeschränkt, dass er die schweren Folgen nicht vorhersehen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich bezüglich der Körperverletzung. Eine Stresssituation und fehlende Kenntnis über die Folgen eines Schüttelns sind allgemein nicht geeignet den Vorsatz entfallen zu lassen. Angesichts der verminderten Denkfähigkeit des Beschuldigten und der gegeben Stresssituation ist es jedoch möglich und hinzunehmen, dass dem Beschuldigten die Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation nicht bewusst wurde. Die potentielle Reflektionsfähigkeit des Beschuldigten schließt dies nicht aus, denn aus dieser ist nicht zwingend auf ein sofortiges Reflektieren in der Überforderungssituation zu schließen. 

Anwalt für Strafrecht: Holzlatte als gefährliches Werkzeug

Für die Qualifizierung eines Gegenstandes als gefährliches Werkzeug ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Gegenstandes entscheidend. Bei einer Holzlatte ist dies gegeben, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität dazu geeignet ist erhebliche Verletzung zu verursachen und der Beschuldigte mit ihr in Richtung empfindlicher Körperregionen schlägt.

Ein Gefährliches Werkzeug im Zuge eines Raubes ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dies ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt oder wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, welche geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte schlug in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) zugrunde liegenden Sachverhalt den Betroffenen mit einer Holzlatte. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob die Verwendung der Holzlatte potentiell gefährlich genug ist, um als gefährliches Werkzeug angesehen zu werden. Der Beschuldigte fügte dem Betroffenen durch den Schlag in dessen Knieregion eine Platzwunde zu. Die Holzlatte war zum Transport von Küchenmöbeln gedacht und zeichnete sich durch eine entsprechende Stabilität aus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte hier die Latte als ein gefährliches Werkzeug verwendet. Entscheidend ist die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Aufgrund ihrer Beschaffenheit und Stabilität war die Holzlatte dazu geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei Schlägen in die Knieregion kann es zu erheblichen Verletzungen kommen. Weiterhin lag es nahe, dass aufgrund der Einsatzweise der Holzlatte durch den Beschuldigten weitere empfindliche Körperregionen des Betroffenen verletzt werden.

Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Brandgefahr durch offene Feuerstellen

Das Vorliegen der konkreten Gefährdung eines Waldes, im Sinne eines Herbeiführens einer Brandgefahr, hängt bei offenen Feuerstellen maßgeblich von der Höhe des Feuers, bestehendem Funkenflug, der Trockenheit des Bodens und dem Vorliegen von entzündbarem Unterholz ab.

Für Strafbarkeit wegen des Herbeiführens einer Brandgefahr durch eine Feuerstelle in einem Wald muss eine konkrete Gefährdung des Waldes vorgelegen haben. Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn es alleine vom Zufall abhängt, ob am Wald ein Schaden eintritt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (3 StR 223/14) damit, zu welchen Umständen das Gericht zum Beleg einer konkreten Gefährdung Feststellungen treffen muss. Der Beschuldigte hinterließ eine noch glimmende und qualmende Feuerstelle. Diese hatte er mit einer Blechplatte bedeckt. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen Herbeiführen einer Brandgefahr mit der Begründung, es sei letztlich dem Zufall geschuldet, ob das Feuer auf den Wald übergreift. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem nicht an. Vielmehr hätte es weiterer Ausführungen insbesondere zur Höhe des Feuers, einem tatsächlichen Funkenflug und sonstigen für ein Entzünden eines Waldes wesentlichen Umständen bedurft. Zu solchen Umständen zählt die Trockenheit des Bodens und Unterholz in welches Funken fallen können.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung

Einen Gegenstand verwendet ein Beschuldigter nicht als Drohmittel und somit als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung, wenn er den Widerstand des Betroffenen rein körperlich überwindet. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte die ganze Zeit Zugriff auf den Gegenstand hatte.

Eine Vergewaltigung kann eine schwere Vergewaltigung sein, wenn der Beschuldigte den Betroffenen mittels eines gefährlichen Werkzeugs nötigt. Hierfür muss der Beschuldigte das gefährliche Werkzeug mit dem Ziel einsetzen, den Widerstand des Betroffenen zu verhindern oder zu überwinden. Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2013 (2 StR 427/13) die Frage, ob mit einem Gegenstand bereits genötigt wird, wenn der Beschuldigte Zugriff auf diesen hat. Der Beschuldigte drang mit einer Axt in die Wohnung der Betroffenen ein. Der Beschuldigte stellte die Axt beiseite, bevor er sexuell übergriffig wurde. Hierbei hatte er die ganze Zeit Zugriff auf die Axt und war sich dieser Zugriffsmöglichkeit bewusst. Die Betroffene leistete erheblichen Widerstand gegen die Handlungen des Beschuldigten. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte alleine mittels körperlicher Gewalt, ohne Zuhilfenahme der Axt. Hierbei wies er weder ausdrücklich noch konkludent auf eine beabsichtigte Verwendung der Axt hin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte die Axt nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung verwendet. Zwar war sich der Beschuldigte seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Axt bewusst, doch äußerte er nie die Absicht diese zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen zu verwenden. Vielmehr überwand er entsprechenden Widerstand nur mittels körperlicher Gewalt, ohne die Axt als Drohmittel zu verwenden.

Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub

Um das Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu bejahen, muss es sich um einen körperlichen Gegenstand handeln, der nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen bei Personen herbeizuführen oder der in seiner konkreten Beschaffenheit die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewalt oder Drohung mit Gewalt eingesetzt werden zu können. Man muss den Gegenstand dabei bewusst bei sich führen und wissen, dass man jederzeit Zugriff darauf hat.

Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.

Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch Fotoaufnahmen

Kinderpornographische Schriften durch Fotoaufnahmen verschafft sich der Beschuldigte bereits, wenn er unmittelbar zum Anfertigen der Aufnahmen ansetzt. Unmittelbares Ansetzen liegt nicht vor, wenn zwischen den Handlungen des Beschuldigten und der Tatbestandsverwirklichung ein Zwischenakt liegt. Das sich der Betroffene noch ausziehen muss ist nicht als ein solcher Zwischenakt zu werten.

Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist ein Unternehmensdelikt. Das bedeutet, es setzt ein Unternehmen voraus, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Dies kann zum Beispiel durch Fotoaufnahmen erfolgen. Abzugrenzen ist das Sichverschaffen von reinen Vorbereitungshandlungen. Ein Sichverschaffen liegt dann vor, wenn der Beschuldigte unmittelbar zum Anfertigen der Fotoaufnahmen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn die Handlungen nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Nicht als Zwischenakte anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. In dem weigerte sich das Kind auf Aufforderung des Beschuldigten sich zu entkleiden. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2015 (4 StR 219/15) forderte der Beschuldigte den betroffenen Minderjährigen mehrfach auf sich zu entkleiden, um Fotoaufnahmen von diesem machen zu können. Der Betroffene weigerte sich, obwohl der Beschuldigte ihm sich erhöhende Geldbeträge anbot und mit gehobener Lautstärke auf ihn einwirkte. Der Bundesgerichtshof sieht darin, dass sich der Betroffene nicht entkleidete keinen, ein unmittelbares Ansetzen ausschließenden, Zwischenakt. Die Aufforderung sich zu entkleiden, das Erhöhen der Geldbeträge und die Ansprache in gehobener Lautstärke stellen ein unmittelbares Ansetzen zum Anfertigen von Nacktbildern dar. Das nach dem Tatplan notwendige Entkleiden des Betroffenen ist lediglich als Zwischenschritt und nicht als Zwischenakt zu werten. Somit machte sich der Beschuldigte des Sich-Verschaffens des Besitzes von  kinderpornographischen Schriften strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften

Gegen eine mittäterschaftliche Beteiligung eines Betäubungsmittelkuriers an einem Betäubungsmittelgeschäft spricht es, wenn der Beschuldigte keinen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf das Geschäft hatte. Dies kann gegeben sein, wenn er nicht in der Lage war, das Geschäft maßgeblich mitzugestalten und sich sein Interesse an dem Betäubungsmittelgeschäft lediglich auf den Kurierlohn beschränkt.

Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.

Anwalt für Strafrecht: Drohung unter Bedingung

Wird eine angedrohte Verbrechensbegehung von einer Bedingung abhängig gemacht, so ist die Drohung nicht strafbar, sofern bei deren Äußerung feststeht, dass die Bedingung nicht eintreten wird.

Eine Bedrohung setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens, gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person, voraus. Das Inaussichtstellen muss seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheinen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Die Beurteilung dessen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls, aus Sicht eines durchschnittlich empfindenden Beobachters, wobei auch Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können. Im Beschluss des BGH vom 15. Januar 2015 (4 StR 419/14) wurde die Frage aufgeworfen, wie eine Drohung zu behandeln ist, welche von einer mit Gewissheit nicht eintretenden Bedingung abhängig gemacht wird. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Bedrohung. Der Beschuldigte machte dem Betroffenen Todesdrohungen. Diese Todesdrohungen machte er davon abhängig, ob der Betroffenen ihn zu seinem Psychiater fährt oder nicht. Dem Beschuldigten stand es frei den Besuch wahrzunehmen und er lehnte diesen während der Autofahrt wiederholt ab. Der Betroffene ging hierauf ein und erklärte mehrfach, er werde umkehren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierin somit keine Bedrohung durch den Beschuldigten zu sehen. Zwar kann eine Bedrohung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden, sodass die Drohung des Beschuldigten grundsätzlich dazu geeignet war, den Tatbestand der Bedrohung zu erfüllen. Doch es stand schon bei der Äußerung der Drohung fest, dass angesichts der Möglichkeit den Besuch nicht wahrzunehmen und der Äußerungen des Betroffenen, dass der Umstand für die Tötung, der Psychiaterbesuch, nicht eintreten wird. Diesen für die Bestimmung des Erklärungsgehalts der Bedrohung bedeutsamen Kontext hatte das Landgericht nicht beachtet.

Anwalt für Verkehrsrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Für Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss der Beschuldigte einen Beinahe-Unfall verursacht haben. Um einen solchen zu belegen genügt es nicht, dass festgestellt wird, dass das betroffene Fahrzeug in weniger als 50 Metern Entfernung auswich und dass der betroffene Fahrer Fahrfehler hätte begehen können. Insbesondere ist durch das Gericht zu ermitteln in welchem Abstand sich die Fahrzeuge passierten.

Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, muss der Beschuldigte eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeiführen. Diese abstrakte Gefahrenlage muss sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert verdichtet haben. Es muss ein sogenannter  „Beinahe Unfall“ vorgelegen haben. Hierfür muss die Tathandlung, über die dieser innewohnenden Gefährlichkeit hinaus, zu einer kritischen Situation geführt haben, in welcher die Sicherheit einer Person oder Sache derart beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob die Person verletzt oder die Sache beschädigt wird. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (4 StR 188/15) damit, welche Sachverhaltsangaben das Gericht zum Belegen eines Beinahe-Unfalls ermitteln muss. Der Beschuldigte floh vor einer Polizeistreife. Diese alarmierte eine weitere Streife, welche sich, um den fliehenden Beschuldigten an der Flucht zu hindern, an einer Autobahnauffahrt quer zur Fahrbahn stellte. Hierdurch wurde die Fahrbahn so blockiert, dass ein Durchfahren nicht möglich war. Der Beschuldigte beschleunigte, als er den quer stehenden Streifenwagen erblickte und machte keine Anstalten zu bremsen. Als der Beschuldigte weniger als 50 Meter von der Streife entfernt war setzte diese zurück und ließ ihn mit hoher Geschwindigkeit passieren. Das Landgericht sah hierin einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte dessen jedoch nicht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar. Die Angabe, die Streife hätte in weniger als 50 Metern Abstand zurückgesetzt, genügt nicht, um einen Beinahe-Unfall anzunehmen. Vielmehr hätte es noch Angaben zu den Abständen, in welchen der Beschuldigte die Streife mit überhöhter Geschwindigkeit passierte, bedurft. Auch die Angabe des Landgerichts, es bestand die Möglichkeit, dass der Polizeibeamte einen Fahrfehler macht, genügt zur Begründung eines Beinahe-Unfalls nicht. Die Möglichkeit eines Fahrfehlers muss genauer belegt werden, besonders wenn der fahrende Polizeibeamte durch die verfolgende Streife vorgewarnt war.