Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Einer Freiheitsberaubung verwirklicht der Beschuldigte, wenn er die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vollständig aufhebt. Es genügt nicht, dem Betroffenen lediglich zu verbieten, einen Ort ohne Begleitung zu verlassen.

Für Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung muss der Beschuldigte den Betroffenen des Gebrauchs seiner persönlichen Freiheit berauben. Hierfür muss der Beschuldigte die Fähigkeit des Betroffenen beseitigen, sich nach seinem Willen fortzubewegen und ihn daran hindern, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen. Dies setzt voraus, dass die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen vollständig aufgehoben wird. Im Rahmen dessen sah sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 (3 StR 410/14) mit der Frage konfrontiert, ob ein Verbot, einen Ort ohne die Begleitung einer anderen Person zu verlassen, bereits vom Tatbestand der Freiheitsberaubung erfasst ist. Der Beschuldigte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt brachte seine Tochter ins Ausland. Hier untersagte er ihr, das Haus ohne Begleitung älterer Familienmitglieder zu verlassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierin keine Freiheitsberaubung zu sehen. Durch das Verbot, das Haus nicht ohne Begleitung Dritter zu verlassen, wurde die Bewegungsfreiheit der Betroffenen nicht vollständig aufgehoben. Aufgrund dessen liegt hierin keine Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Voraussetzung, um eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu leisten, ist eine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung. Die Stellung als Inhaber einer Wohnung begründet grundsätzlich keine Garanstellung dafür, dass in der Wohnung keine Straftaten begangen werden.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 4 StR 459/15 hat sich der Bundesgerichtshof zu Fragen der strafbaren Teilnahme am Handeltreiben von Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG geäußert.

Grundsätzlich kommt es bei der Beihilfe darauf an, dass zu der Tat einer anderen Person Hilfe geleistet wird. Die Formen dieses „Hilfeleistens“ können dabei in einem physischen oder einem psychischen Beitrag bestehen. Auch Beihilfe durch Unterlassen ist möglich. Dazu ist eine Garantenstellung erforderlich. Dies bedeutet, dass der Angeschuldigte dafür einzutreten hat, dass der rechtlich missbilligte Erfolg nicht eintritt.

In dem hier vorliegenden Fall entschied der Bundesgerichthof, dass die bloße Kenntnis oder Billigung über Aktivitäten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (Lagerung, Aufbereitung, Vertrieb) für eine strafbare Beihilfe nicht ausreicht. Hinzu müsse stets eine die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung treten. Im zugrundliegende Fall hatte die Angeschuldigte zwar mitbekommen, dass ihr Freund in ihrer Wohnung Heroin verkaufte. Eine Zusage für die künftige Hinnahme des Rauschgifthandels, welche als psychischer Beitrag gewertet werden könnte, sei das allerdings nicht. Auch zu der Frage, ob dadurch Beihilfe durch Unterlassen angenommen werden könnte, äußerte sich der Bundesgerichtshof. Ein Wohnungsinhaber habe rechtlich nicht dafür einzutreten, dass in seiner Wohnung keine Straftraten begangen werden. Eine Ausnahme bestehe nur, wenn die Wohnung wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage als Gefahrenquelle zu qualifizieren sei. Mithin konnte die Angeschuldigte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht belangt werden. Als Strafandrohung sieht § 29 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

 

Anwalt Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Schüsse auf Fahrzeuge

Wenn der Beschuldigte Schüsse auf Fahrzeuge im Straßenverkehr abgibt, so macht er sich nicht wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar, wenn sich nicht vorstellt und zumindest billigend in Kauf nimmt, durch die Schüsse einen beinahe Unfall zu verursachen.

Für die Strafbarkeit wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss der Beschuldigte vorsätzlich handeln. Ein entsprechender Vorsatz liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Beschuldigten die konkrete Gefahr für die Schutzgüter, beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist. In seinem Urteil vom 4. Dezember 2014 (4 StR 213/14) befasste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen an den Vorsatz beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Schüsse auf Fahrzeuge. Der Beschuldigte schoss im entsprechenden Sachverhalt in mehreren Fällen auf LKWs und Wohnanhänger. Nach der Vorstellung des Angeklagten kam es hierbei nie zu kritischen Verkehrssituationen. Der Bundesgerichthof sieht hierin keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Die entsprechende Vorstellung des Beschuldigten über die Schutzgütergefährdung durch die im Straßenverkehr typischen Fortbewegungskräfte fehlt, wenn der entstandene Schaden alleine auf die auftreffenden Projektile zurückzuführen ist. Der Beschuldigte hätte sich zumindest vorstellen und billigen müssen, durch die Schüsse einen beinahe Unfall zu verursachen.

Anwalt für Strafrecht: Wettbetrug bei Insidertipps

Wenn der Beschuldigte einen Expertentipp für eine manipulierte Wette erhält, so begeht er keinen Wettbetrug, wenn er bei Abschluss der Wette von den für Wetten üblichen Unsicherheiten ausgeht.

Beeinflusst ein Wetteilnehmer den Gegenstand eines Wettvertrags zu seinen Gunsten, so begeht er einen Betrug, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Vertrages verschweigt. Dem Vertragsangebot kann eine stillschweigende Erklärung entnommen werden, dass der Wettteilnehmer die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtwidrige Manipulation verändert hat. In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2014 (4 StR 479/13) zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der Beschuldigte einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Im Anschluss daran hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob ein Wettbetrug vorliegt, wenn der Beschuldigte, ohne Kenntnis von der Manipulation, nach einem Tipp eine manipulierte Wette abschließt. Der Beschuldigte verkehrte in einem „Wettcafé“. Hier erhielt der Beschuldigte von unbekannter Seite einen Tipp, eine bestimmte Wette abzuschließen. Bei Abschluss der Wette ging er nicht mit Sicherheit davon aus, die Wette zu gewinnen. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs verwirklichte der Beschuldigte hier keinen Betrug. Das Verhalten des Beschuldigten ist lediglich der straflose Versuch, einen Informationsvorsprung auszunutzen. Die Nutzung solcher Informationsvorsprünge ist Bestandteil des allgemeinen und straflosen Geschäftsrisikos bei Wetten. Weiterhin akzeptierte der Beschuldigte die für Wetten üblichen Unsicherheiten und überschritt somit nicht die wesentlichen Identitätsmerkmale einer Wette.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung durch Händefesseln

Bei einer Freiheitsberaubung muss die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen aufgehoben werden. Fesseln der Hände genügt hierfür nicht.

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Freiheitsberaubung muss die Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen aufgehoben werden. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 11. September 2014 (2 StR 296/14) damit, ob das Fesseln der Hände des Betroffenen geeignet ist, den Tatbestand der Freiheitsberaubung zu erfüllen. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt bedrohten und fesselten die Beschuldigten die Betroffene mit Kabelbindern an den Händen. Hierdurch sollte die Betroffene gezwungen werden, die Kasse des von ihr betreuten Bowling-Centers zu öffnen. Als einer der Beschuldigten nach Vollendung des Raubes zurückkehrte, um ein vergessenes Reizstoffsprühgerät zu holen, konnte er die Betroffene nicht mehr entdecken, weshalb er annahm, diese sei geflohen. Tatsächlich versteckte sich die Betroffene unter der Ladeneinrichtung. Der Bundesgerichtshof lehnt in seinem Beschluss eine Freiheitsberaubung bezüglich der Betroffenen ab. Wird der Betroffene eines Raubüberfalls nur an den Händen gefesselt, wird seine Fortbewegungsfreiheit noch nicht aufgehoben. Deshalb liegt hierin noch keine Freiheitsberaubung.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung durch Unbrauchbarmachen eines Körperglieds

Wird das Körperglied eines Betroffenen durch eine Körperverletzung beeinträchtigt, so ist es nur unter strengen Voraussetzungen als dauerhaft nicht mehr zu gebrauchen, im Sinne einer schweren Körperverletzung, zu betrachten. Eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Körperglieds genügt hierfür nicht.

Der Beschuldigte macht sich einer schweren Körperverletzung strafbar, wenn der Betroffene wegen der Handlung des Beschuldigten ein wichtiges Glied auf Dauer nicht mehr gebrauchen kann. Auf Dauer nicht mehr zu gebrauchen ist ein Körperglied, wenn es weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen tatsächlichen Wirkungen denen eines physischen Verlustes des Körpergliedes entsprechen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (4 StR 509/13) damit, in welchem Grad ein Körperglied beeinträchtigt sein muss, um als nicht mehr zu gebrauchen angesehen zu werden. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt schoss der Beschuldigte den Betroffenen aus nächster Nähe ins rechte Knie. Durch den Schuss wurde das rechte Knie des Betroffenen dauerhaft geschädigt. Es besteht ein Muskeldefizit, eine Beugehemmung und Instabilität beim aufrechten Stehen. Wegen der Verletzung wird dem Betroffene nicht mehr dauerhafte und schwere, sondern nur noch sitzende Tätigkeit möglich sein. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs ist das Knie des Betroffenen nicht, als auf Dauer nicht mehr zu gebrauchen zu betrachten. Der Zustand seines Knies stellt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung für den Betroffenen dar. Diese erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung ist jedoch kein Funktionsverlust, welcher mit dem physischen Verlust des Körpergliedes gleichzustellen wäre. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist nicht erfüllt.

Anwalt Sexualstrafrecht: Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch Download

Bezüglich des Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB durch Downloads ist von Tateinheit auszugehen, wenn die Downloads innerhalb einer Sitzung kurz hintereinander erfolgten.

Lädt der Beschuldigte Bilder oder Videos aus dem Internet herunter, so kommt beim „Sichverschaffen“ kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht. Diese kann auch vorliegen, wenn mehrere Dateien im Zuge einer Sitzung heruntergeladen werden. In seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 – 2 StR 166/14 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob Tatmehrheit vorliegt, wenn während einer Internetsitzung innerhalb kurzer Zeit, mehrere kinderpornographische Dateien heruntergeladen werden. Dem liegt die Verurteilung des Beschuldigten wegen Erwerbs und Besitz von kinderpornographischen Schriften in 23 Fällen durch das Landgericht zugrunde. Der Beschuldigte hatte im Zuge einer Internetsitzung mehrere Dateien kinderpornographischen Inhalts heruntergeladen. Das Herunterladen der Dateien erfolgte in zeitlich kurz hintereinander erfolgenden Download-Vorgängen. Der Bundesgerichtshof folgte dem Urteil des Landgerichts nicht. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der kurz hintereinander erfolgte Download von mehreren kinderpornografischen Dateien in einer Sitzung als eine Tat zu bewerten ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die zu verhängende Strafe. Es liegen somit nicht 23 selbständig abzuurteilende Straftaten vor.

Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz

Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen können dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr nicht erkennt und einen bedingten Tötungsvorsatz entfallen lassen. Entsprechende Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz sind mitunter das Handeln aus Wut, das sofortige Betätigen eines Notrufs und das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung.

Bedingten Tötungsvorsatz hat der Beschuldigte, wenn er den Eintritt des Todes als mögliche, nicht gänzlich fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigend in Kauf nimmt. Bei dem Beschuldigten müssen ein Wissens- und ein Willenselement vorliegen. Die Beurteilung ob diese vorliegen erfolgt auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. Hierbei ist insbesondere die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung und Motivation des Beschuldigten bei Tatbegehung einzubeziehen. Der Bundesgerichthof hatte sich in seinem Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14 damit zu befassen, welche Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz des Beschuldigten sprechen können. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt verletzte der Beschuldigte den Betroffenen mit mehreren Messerstichen in der Kopfregion lebensgefährlich. Der Beschuldigte handelte aus Wut und sah von weiteren Tathandlungen ab, als er die Folgen seines Handelns erkannte. Im Anschluss daran tätigte der Beschuldigte den Notruf. Weiterhin litt der Beschuldigte unter einer Anpassungsstörung. Nach Aussage des Bundesgerichtshofs sprechen das Handeln aus Wut, das Betätigen des Notrufs und die Anpassungsstörung gegen einen bedingten Vorsatz des Beschuldigten. Grund hierfür ist, dass entsprechende Psychische Ausnahmesituationen oder Störungen insbesondere dazu führen, dass der Beschuldigte die von seinem Handeln ausgehende Lebensgefahr für den Betroffenen unzutreffend beurteilt.

Anwalt für Strafrecht: Wiederholungsabsicht bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Wenn eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vorliegt, ist diese nicht geeignet die Gewerbsmäßigkeit einer bei einer einfachen Hehlerei zu begründen.

Ein Beschuldigter macht sich der gewerbsmäßigen Hehlerei strafbar, wenn er die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine längerfristige Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die entsprechende Wiederholungsabsicht des Täters muss sich auf das jeweilige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist. In seinem Beschluss vom 27. Februar 2014 – 1 StR 15/14 hatte sich der Bundesgerichthof mit der Frage zu befassen, ob allein deshalb eine gewerbsmäßige Hehlerei vorliegt, wenn der Beschuldigte gleichzeitig eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei begangen hat. Dem liegt zugrunde, dass der Beschuldigte einmalig mehrere gestohlene Waffen erwarb. Bezüglich dessen macht sich der Beschuldigte der Hehlerei strafbar. Außerdem lag eine Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei vor. Nach Aussage des Bundesgerichthofs kann nicht von der Gewerbsmäßigkeit der Steuerhehlerei auf die Gewerbsmäßigkeit der einfachen Hehlerei automatisch geschlossen werden. Die Wiederholungsabsicht im Sinne der Gewerbsmäßigkeit muss sich auf den Tatbestand des jeweiligen Delikts und damit hier auch auf die Hehlerei beziehen. Die gewerbsmäßige Steuerhehlerei ist somit von der Wiederholungsabsicht nicht erfasst.

Anwalt für Strafrecht: Räuberischer Diebstahl ohne wesentliche Beteiligung am Diebstahl

Eine Gewaltanwendung nach dem von einem Dritten verübten Diebstahl führt nicht zur Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls, auch wenn durch die Gewaltanwendung die Sicherung einer gestohlenen Sache ermöglicht werden sollte.

Täter eines räuberischen Diebstahls kann nicht sein, wer weder selbst im Besitz einer entwendeten Sache ist, noch mittäterschaftlich am Diebstahl beteiligt war. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. September 2014 – 3 StR 373/14 damit zu befassen, ob Täterschaft des Beschuldigten an einem räuberischen Diebstahl vorliegen kann, wenn er nur die Wiedererlangung der entwendeten Sache verhindert. Dem liegt der Diebstahl eines Laptops durch eine Bekannte des Beschuldigten zugrunde. Der Diebstahl erfolgte in Anwesenheit des Beschuldigten und auf Idee der Bekannten hin. Diese brachte den Laptop in ihrem Jutebeutel unter. Als der betroffene Eigentümer unterbinden wollte, dass sich die Bekannte mit dem Laptop entfernt, schritt der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hinderte den Betroffenen durch Gewaltanwendung daran, den Laptop wiederzuerlangen. Hierbei unterstütze ihn die Bekannte. Nach Aussage des Bundesgerichthofs macht sich der Beschuldigte hier nicht der Begehung eines räuberischen Diebstahls strafbar. Dies liegt daran, dass die Bekannte Besitz am Laptop hatte. Weiterhin kann dem Beschuldigten der Besitz am Laptop nicht zugerechnet werden. Dieser hatte keinen Einfluss auf die Wegnahme, da diese alleine eine Idee der Bekannten war und diese alleine Nutzen aus der Tat ziehen sollte. Somit mangelt es an der mittäterschaftlichen Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten und dieser kann sich ebenfalls nicht der mittäterschaftlichen Begehung des räuberischen Diebstahls strafbar machen.