Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags

Eine Tat kann auch dann auf der Stelle im Sinne eines minder schweren Falls des Totschlags erfolgen, wenn zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen ein gewisser zeitlicher Abstand liegt. Dies ist der Fall, wenn der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 19. November 2019 (2 StR 378/19) damit zu befassen, inwiefern der Beschuldigte bei einer zeitlich nach einer Misshandlung erfolgten Tötung noch auf der Stelle zur Tat hingerissen ist. Ein für den Beschuldigten günstiger minder schwerer Fall des Totschlags liegt dann vor, wenn der Beschuldigte durch eine ihm zugefügte Behandlung des Betroffenen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Der Betroffene in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, provozierte den Beschuldigten woraufhin sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen entwickelte. Im Zuge dieser versetzte der Betroffene dem Beschuldigten einen Schlag gegen die Oberlippe, welche diese zum Aufplatzen brachte. Im Anschluss hieran zog die Ehefrau des Betroffenen diesen Weg. Der Beschuldigte war wütend und wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Er suchte eine Glasflasche, brach diese ab und ging wutentbrannt auf den Betroffenen los. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Es bestand zwar ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen, dies unterbricht aber nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung

Bei besonders großen oder markanten Narben oder auch einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion kann eine in erheblicher Weise dauernde Entstellung vorliegen.

In seiner Entscheidung vom 20. April 2011 (2 StR 29/11) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob eine verletzte Person durch Operationsnarben im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB in erheblicher Weise dauernd entstellt wird. Eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise ist eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten, die dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte den Betroffenen mit einem Springmesser zweimal in den linken Arm und siebenmal auf der linken Seite in den Oberarm gestochen. Der Zeuge musste daraufhin intensivmedizinisch behandelt werden, wodurch eine Vielzahl markant bleibender Narben und überdauernde große Narben im Oberkörperbereich entstande. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs können grundsätzlich auch besonders große oder markante Narben oder eine Vielzahl von Narben in derselben Körperregion das Merkmal der in erheblicher Weise dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen. Ob die Qualifikation der Tat auf das äußere Verletzungsbild des Betroffenen mitsamt den Operationsnarben tatsächlich zutrifft, sei stets im Einzelfall nachzuprüfen.

Anwalt für Strafrecht: Tötung auf Verlangen

Die Garantenstellung eines Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

In seiner Entscheidung vom 03. Juli 2019 (5 StR 393/18) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob das Mitwirken eines Dritten an einem freiverantwortlichen Suizid eine strafbare Tötung oder aber lediglich eine straflose Teilnahme darstellt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt litt die Patientin des Angeklagten an einem sehr schmerzhaften und nicht heilbaren Reiz–Darm–Syndrom. Hierdurch war ihre Lebensqualität so stark eingeschränkt, dass sie mehrmals und über Jahre hinweg den Wunsch äußerte, sterben zu wollen. Auch hatte sie schon mehrfach Suizidversuche unternommen. Als sie sich dann an den Angeklagten, ihren Hausarzt, mit der Bitte wandte, sie bei ihrer Selbsttötung zu unterstützen, übergab dieser ihr das Medikament „Luminal“. Nachdem die Patientin dieses bei klarem Verstand eingenommen hatte, informierte sie den Angeklagten, der sich daraufhin wie zuvor vereinbart in ihre Wohnung begab. Dort fand er sie in einem tief komatösen Zustand vor. Der Angeklagte fühlte sich dem Sterbewunsch seiner Patientin verpflichtet, weshalb er bis zu ihrem Tod keine Rettungsversuche unternahm. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit des Angeklagten. Das Bereitstellen der Medikamente stelle sich als eine straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar. Auch sei der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Patientin nicht zu Rettungsbemühungen verpflichtet gewesen, da die freiverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen habe.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Einem heimtückischen Mord kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht.

Ein Beschuldigter macht sich wegen Mordes strafbar, wenn er einen anderen Menschen heimtückisch tötet. Heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2019 (5 StR 128/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer heimtückischen Tötung die feindselige Willensrichtung auch dann gegeben ist, wenn der Täter sein Opfer aus Mitleid tötet. In dem vorliegenden Fall stand der Angeklagte finanziell vor dem Ruin. Seine Ehefrau, die physisch sowie psychisch krank war, hatte von dem Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten keine Kenntnis. Der Angeklagte wollte seine Ehefrau einer Existenzbedrohung nicht aussetzen. Nachdem seine Ehefrau schlafen gegangen war, erschlug er sie deshalb mit einem Hammer. Der Bundesgerichtshof bejahte das Mordmerkmal der Heimtücke. An der erforderlichen feindseligen Willensrichtung könne es bei einem heimtückischen Mord grundsätzlich nur dann mangeln, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Wunsch des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung / Urkundenunterdrückung

Stellt eine Urkundenunterdrückung eine typische Begleitform des Verfälschens einer echten Urkunde dar, so tritt diese im Wege der Konsumtion hinter die Urkundenfälschung zurück.

Zwischen zwei verwirklichten Taten ist Tateinheit in der Regel dann anzunehmen, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletz werden. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn eine verwirklichte Tat im Wege der Konsumtion zugunsten des Beschuldigten hinter die andere zurücktritt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Verhalten zwar mehrere Strafvorschriften erfüllt, jedoch zur Erfassung des Unrechtsgehalts der Tat bereits die Anwendung eines Tatbestands ausreicht. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 21. August 2019 (3 StR 7/19) damit zu befassen, unter welchen Umständen eine Urkundenunterdrückung im Wege der Konsumtion hinter eine Urkundenfälschung zurücktritt. Der Beschuldigte beschloss mit der Unterstützung Dritter Gutachten über der Fahreignung Dritter so abzuändern, dass das Ergebnis positiv ausfiel. Der Beschuldigte warb dritte Kunden an und half bei der Erstellung entsprechender Gutachten, unter der missbräuchlichen Verwendung von durch DEKRA und TÜV für die Erstellung entsprechender Gutachten verwendeter Papiere. Mittels der Papiere wurden bestehende Originalgutachten überarbeitet. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung in Form des Verfälschens einer echten Urkunde in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in Form des Beschädigens einer Urkunde. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Die Urkundenunterdrückung trat hinter der Urkundenfälschung im Wege der Konsumtion zurück. Entscheiden hierfür ist, dass das Beschädigen der Urkunde eine typische Begleitform von deren Verfälschen darstellt.

Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Der Betroffene erleidet keinen Vermögensschaden im Zuge eines Eingehungsbetrugs, wenn ihm bezüglich der Erbringung seiner vertraglichen Leistungspflicht ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und daher nur eine Verpflichtung zur Leistung Zug-um-Zug gegen Leistung des Beschuldigten besteht.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 (4 StR 37/19) damit auseinander, inwiefern ein Zurückbehaltungsrecht das Vorliegen eines Vermögensschadens in Folge eines Eingehungsbetruges ausschließt. Um sich wegen Betruges strafbar zu machen, muss der Betroffene einen Vermögensschaden erleiden. Im Zuge eines Eingehungsbetruges kann ein Vermögensschaden schon in der Eingehung einer Verbindlichkeit zu sehen sein. Der Beschuldigte sagte dem Betroffenen die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis vom 14.756.000 € zu. Hierbei täuschte der Beschuldigte den Betroffenen über seine Lieferwilligkeit und -fähigkeit. Die vereinbarte Lieferung sollte sechs Wochen nach einer Vorauszahlung durch den Betroffenen erfolgen. Nach Auffassung des Landgerichts schädigte der Beschuldigte den Betroffenen in folge dessen bereits bei Eingehung des Vertrages. Dem schloss sich der BGH nicht an. Der Liefertermin ab Anzahlung legt nahe, dass dem Betroffenen im Fall ausbleibender Lieferung ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der weiteren Zahlung zugestanden hätte. Die Voraussetzungen eines Eingehungsbetrugs liegen aber nicht vor, soweit eine Verpflichtung nur zur Zug-um-Zug-Leistung besteht.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Für eine schwere körperliche Misshandlung des Betroffenen, im Sinne eines besonders schweren Raubes, es ist nicht erforderlich festzustellen, dass der Betroffene erhebliche Schmerzen erlitt. Ausreichend ist eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen.

Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2018 (5 StR 241/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, schlug wuchtig ins Gesicht der Geschädigten und trat dieser anschließend gegen den Kopf und Oberkörper, woraufhin die Betroffene ohnmächtig wurde. Im Anschluss hieran wies der Beschuldigte Dritte an, die Wohnung der Betroffenen nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Daraufhin versetzte der Beschuldigte der wieder erwachten Betroffenen drei Schläge ins Gesicht, aufgrund derer diese erneut das Bewusstsein verlor. Dem Bundesgerichtshof stelle sich im Anschluss hieran die Frage, ob es für eine schwere körperliche Misshandlung im Sinne eines besonders schweren Raubes, erforderlich ist, festzustellen, ob die Betroffene erhebliche Schmerzen verspürte. Wegen eines besonders schweren Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen bei der Begehung körperlich schwer misshandelt. Von einer schweren Misshandlung ist bei einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Betroffenen mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder erheblichen Schmerzen auszugehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs misshandelte der Beschuldigte die Betroffene schwer. Kopf und Gesicht der Betroffenen waren durch die vorangegangenen Tritte und Schläge bereits beträchtlich vorgeschädigt, unter anderem mit einem Bruch des Stirnbeins. Bei massiven Schlägen in ein solchermaßen malträtiertes Gesicht und dadurch verursachter Bewusstlosigkeit steht eine körperlich schwere Misshandlung außer Zweifel. Es war nicht mehr erforderlich festzustellen, ob die Betroffene auch erhebliche Schmerzen verspürte.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Eine Drohung den Hund des Betroffenen zu töten stellt, keine qualifizierte Drohung im Sinne einer räuberischen Erpressung dar.

Um sich wegen räuberischer Erpressung strafbar zu machen, muss der Beschuldigte den Betroffenen qualifiziert zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen nötigen. Ein erforderliches qualifiziertes Nötigungsmittel stellt eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 20. August 2013 (3 StR 192/13) mit der Frage ob, eine Drohung den Hund des Betroffenen zu töten eine Drohung im Sinne einer räuberischen Erpressung darstellt. Der Beschuldigte legte ein Messer und eine Pistole auf den Tisch des Betroffenen und verknüpfte seine unberechtigte Geldforderung mit den Aussagen der Hund des Betroffenen „müsse dran glauben“ und „Sonst erschieße ich deinen Hund“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs drohte der Beschuldigte in Folge dessen nicht im Sinne einer räuberischen Erpressung. Drohungen mit Gewalt, die sich nicht gegen Personen richten, genügen als solche nicht, mögen sie auch noch so willensbeugend sein.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Panikattacke kann ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs sein.

In seinem Urteil vom 12. September 2019 (4 StR 146/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Panikattacke ein geistiger oder körperlicher Mangel im Sinne einer Gefährdung des Straßenverkehrs sein kann. Der Begriff des geistigen oder körperlichen Mangels erfasst sämtliche psychopathologischen und körperlichen Defektzustände, die die Gefahr einer Aufhebung der Fahrsicherheit mit sich bringen. Unerheblich ist dabei, ob der Mangel dauerhafter oder nur vorübergehender Natur ist. Auch Anfallsleiden, die zwar außerhalb akuter Phasen keine beeinträchtigenden Wirkungen entfalten, aber die erhebliche Gefahr jederzeit auftretender Anfälle und damit einer plötzlich eintretenden Fahrunsicherheit begründen, werden erfasst. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, geriet mit seinem PKW in eine Polizeikontrolle. Im Zuge dieser geriet der Beschuldigte, welcher unter einer im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen auftretenden Panikstörung leidet, eine Panikattacke. Der Beschuldigte lief zurück zum Fahrzeug, startete dieses und flüchtete mit überhöhter Geschwindigkeit vor den verfolgenden Polizeibeamten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs lag es nahe, dass der Beschuldigte im Zuge der Panikattacke unter einem körperlichen oder geistigen Mangel litt. Es lag nahe, dass infolge der festgestellten Panikattacke des Beschuldigten bei seiner Flucht vor der Polizei zumindest seine Risikoeinschätzung im Hinblick auf sein Fahrverhalten erheblich beeinträchtigt und damit seine Gesamtleistungsfähigkeit soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Hosengürtel kann je nach den Umständen ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung sein, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile.

Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er diese mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2019 (2 StR 490/19) damit, ob ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte nutzte einen Hosengürtel als Schlagwerkzeug. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es nicht, dass ein Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein.