Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Beschuldigter, welcher sich durch List Zutritt zur Wohnung des Betroffenen verschafft, begeht keine gefährliche Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls, wenn er den Betroffenen später offen angreift. 

In seinem Beschluss vom 18. September 2019 (2 StR 156/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern das Eindringen in eine Wohnung mittels List einen hinterlistigen Überfall begründen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher diese mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht. Erforderlich ist die Ausnutzung eines Überraschungsmoments durch planmäßiges Verbergen der Verletzungsabsicht, um dadurch dem Betroffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich in der Wohnung des Betroffenen. Als weitere Beschuldigte klingelten öffnete der Beschuldigte die Tür. Als der Betroffene nach Hause kam überwältigten die Beschuldigten den Betroffenen und einer der Beschuldigten versetzte dem Betroffenen einen Schlag ins Gesicht. Der Bundesgerichtshof merke in Folge dessen an, dass ein hinterlistiger Überfall dann nicht vorliegt, wenn der Beschuldigte, der sich durch List Zutritt zur Wohnung verschafft hat, den Betroffenen später offen angreift.

Anwalt für Strafrecht: Versuchte unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige stellt noch kein unmittelbares Ansetzen zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige dar.

Um sich wegen versuchter unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige strafbar zu machen, muss der Beschuldigte zur Abgabe der Betäubungsmittel unmittelbar ansetzten. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2019 (1 StR 441/19) damit zu befassen, inwiefern das Feilbieten von Betäubungsmitteln ein unmittelbares Ansetzten darstellt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, bot Minderjährigen wiederholt den Erwerb von Marihuana an. Der 14-jährige Betroffene lehnte den Ankauf des Rauschgifts jedoch nachdrücklich ab. Im Zuge dessen verurteile das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Der Bundesgerichtshofs schloss sich der Auffassung des Landgerichts nicht an. Der Beschuldigte setzte nicht unmittelbar zur Abgabe des Betäubungsmittels an. Erforderlich ist das Ansetzten zur Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln. Daher stellt das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Körperverletzung

Eine geistige Krankheit von längerer Dauer im Sinne einer schweren Körperverletzung liegt insbesondere dann nicht nahe, wenn zumindest die teilweise Wiederherstellung des geistigen Ausgangszustands des Betroffenen konkret wahrscheinlich ist. 

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2019 (5 StR 677/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen eine geistige Krankheit im Sinne einer schweren Körperverletzung von längerer Dauer ist. Wegen schwerer Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, dessen Verletzung des Betroffenen zur Folge hat, dass dieser einer geistigen Krankheit verfällt. Die durch die Körperverletzung verursachte schwere Krankheit muss von längerer Dauer sein. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlug den Betroffenen zu Boden und trat ihm im Anschluss „von oben stampfend auf den Hinterkopf“. In Folge dessen erlitt der Betroffene ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom. Der Beschuldigte leidet unter anderem unter Orientierungsstörungen, einer Störung der Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, einer Sprachverarbeitungsstörung und einem auffälligen, etwas schwankenden Gangbild. Die Genesung des Betroffenen zeigt jedoch Fortschritte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen schwerer Körperverletzung strafbar. „Längere Dauer“ ist nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genügt, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des - länger währenden - Krankheitszustands nicht abgesehen werden kann. Es kommt dem Beschuldigten jedoch zugute, dass zumindest die teilweise Wiederherstellung des geistigen Ausgangszustands des Betroffenen konkret wahrscheinlich ist.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

Wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter nicht strafbar, dessen Körpersekret in den Körper des Betroffenen eindringen, sofern nach der Vorstellung des Beschuldigten die Sexualbezogenheit seiner Handlungen nicht in dem Eindringen des Körpersekrets liegt.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er als Person über achtzehn Jahren sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, die mit dem Eindringen in dessen Körper verbunden sind. Der Begriff des Eindringens beschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- oder den Oralverkehr beschränkt, sondern erfasst auch die Penetration mit anderen Körperteilen oder Gegenständen. Auch eine Penetration mit Körpersekreten kann ein Eindringen sein. In seinem Beschluss vom 15. August 2019 (4 StR 289/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, welche Anforderungen an die Vorstellung des Beschuldigten bzgl. des Eindringens von Sekreten zu stellen sind. Der Beschuldigte nahm „kopulierende Bewegungen“ mit seinem Penis in der Gesäßspalte der Betroffenen vor. Hierbei drang Ejakulat in den Anus der Betroffenen ein. Es war nicht ersichtlich, ob für den Beschuldigten das Eindringen des Ejakulats von der Sexualbezogenheit seines Verhaltens mitbestimmt war. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs der Betroffenen strafbar. Ein Eindringen setzt voraus, dass gerade (auch) in dem Eindringen von Körpersekret jedenfalls aus Sicht des Beschuldigten die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt. Dies war bezüglich des Beschuldigten nicht ersichtlich.

Anwalt für Strafrecht: Nötigung

Eine vollendete Nötigung ist nur dann gegeben, wenn das Tatopfer die Anzeige gegenüber der Polizei endgültig oder zumindest vorübergehend unterlassen hat.

In seiner Entscheidung vom 24. November 2009 hat sich der 4. Strafsenat mit der Frage befasst, ob in Fällen, in denen Opfer einer Straftat zusätzlich mit Konsequenzen für den Fall bedroht werden, falls sie wegen der Straftat Anzeige erstatten, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB vorliegt. Die Nötigung i.S.d. § 240 StGB ist die rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder Androhen eines empfindlichen Übels gegenüber einem anderen zwecks Erreichung einer Handlung oder Unterlassung. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen aus Anlass der Eintreibung einer unberechtigten Forderung geäußert, er werde ihn in den Kopf schießen, wenn er die Polizei rufen würde. Trotzdem erstattete der Zeuge noch am selben Tag Anzeige bei der Polizei. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, eine vollendete Nötigung gem. § 240 StGB liege nur vor, wenn das Tatopfer die Anzeige endgültig oder zumindest vorübergehend unterlasse. Deshalb liegt hier keine vollendete, sondern nur eine versuchte Nötigung vor.

Anwalt für Strafrecht: gefährliche Körperverletzung

Ein mit dem Kopf verübter Schlag stellt als Körperteil kein gefährliches Werkzeug dar. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage befasst, ob durch eine Kopfnuss das Qualifikationsmerkmal des gefährlichen Werkzeuges i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB verwirklicht wird.

Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 I Nr. 2 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art der Verwendung im Einzelfall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Dabei muss dieser Gegenstand körperfremd sein. In dem vorliegenden Fall hatte der Angeklagte der Nebenklägerin plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzt, wodurch sich dort sofort eine schmerzhafte Schwellung bildete, weshalb das Landgericht Essen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gem. § 224 I Nr. 2 StGB verurteilte. Dem schloss sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Körperteile des Täters kein gefährliches Werkzeug, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gem.  § 224 I Nr. 2 StGB ausschied.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet, muss nicht zwangsläufig als ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes anzusehen sein.

Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. In seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (1 StR 351/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet ein niedriger Bewegrund sein kann. Die betroffene Ehefrau des Beschuldigten lernte einen Dritten kennen und wurde mit diesem intim. Im Zuge dessen eröffnete die Betroffene dem Beschuldigten, dass sie sich die Trennung wünsche. In einem weiteren Gespräch eröffnete die Beschuldigte dem Betroffenen ihren Intimkontakt mit dem Dritten. Hierbei lachte diese. Der Beschuldigte war aufgrund des Verhaltens der Betroffenen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens der Beschuldigten, bei der Beantwortung seiner Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann, in erhebliche Wut. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung erwürgte der Beschuldigte die Betroffene. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Tötung eines Intimpartners, der sich vom Beschuldigten abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass die Trennung vom Betroffenen ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Mord/Heimtücke

Einem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen durch den Beschuldigten, im Sinne von Heimtücke steht nicht zwingend ein spontaner Tatentschluss oder eine affektive Erregung entgegen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Beschuldigte den sich keines erheblichen Angriffs versehenden, mithin arglosen Betroffenen in einer hilflosen Lage überrascht und ihn dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 (5 StR 299/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war stark alkoholisiert, als er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin in eine Auseinandersetzung geriet. Im Zuge der Auseinandersetzung gekränkt beschloss der Beschuldigte unvermittelt die Betroffene müsse sterben. Der Beschuldigte stach wiederholt auf die Betroffene ein, welche daraufhin in Folge eines der Stiche verstarb. Der Bundesgerichtshof befasste sich im Anschluss hieran damit, ob starke Gefühlsregungen und ein spontaner Tatentschluss geeignet sind, ein Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht die affektive Erregung des Beschuldigten und dessen spontaner Tatentschluss nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Betroffenen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein Überraschungsmoment im Zuge einer sexuellen Nötigung nutzt ein Beschuldigter dann nicht aus, wenn er annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein.  

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) mit der Frage zu befassen, ob die Auffassung eine sexuelle Handlung sei willkommen den Vorsatz des Beschuldigten, bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments entfallen lässt. Zu Lasten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn er im Zuge einer sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment ausnutzt. Bezüglich des Ausnutzens eines Überraschungsmoments handelt ein Beschuldigter dann vorsätzlich, wenn er weiß, dass er eine sexuelle Handlung unter Einbeziehung des Betroffenen vornimmt, und er sich gerade das Überraschungsmoment zunutze macht. Insbesondere muss der Beschuldigte das Überraschungsmoment als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlung dergestalt erfassen, dass er es zumindest für möglich hält, dass der Betroffene in die sexuelle Handlung nicht einwilligt und dessen Überraschung den Sexualkontakt ermöglicht oder zumindest erleichtert. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, befand sich mit der Betroffenen in einem Taxi. Der Beschuldigte nutzte die Unachtsamkeit der Betroffenen bei Bezahlung der Fahrtkosten aus, um diese unvermittelt am Arm zu fassen, an sich zu ziehen und ihr einen Zungenkuss zu geben. Hieraufhin drehte sich die Betroffene mit ihrem ganzen Körper zur Seite weg. Im Anschluss hieran führte der Beschuldigte die Hand der Betroffenen mit gewissem Kraftaufwand zu seinem nackten Glied. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nutzte der Beschuldigte zur Vornahme der sexuellen Nötigung ein Überraschungsmoment aus. Es fehlt am Vorsatz, wenn der Beschuldigte annimmt, die überraschende Handlung werde dem Betroffenen willkommen sein. Kennen sich Beschuldigter und Betroffener jedoch nicht oder nur flüchtig, wird eine sexuelle Handlung regelmäßig unter „Ausnutzung“ vorgenommen, da der Beschuldigte durchweg mit dem Unwillkommensein seines Tuns rechnen muss.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Das absichtliche Herbeiführen eines Auffahrunfalls stellt ein Hindernisbereiten im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr dar.

Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Sicherheit des Straßenverkehres dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2012 (4 StR 507/11) damit, inwiefern das Herbeiführen eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses darstellt. Die Beschuldigten bremsten auf öffentlichen Straßen unvermittelt vor fremden Fahrzeugen ab, um Auffahrunfälle herbeizuführen. Hiermit wurde bezweckt, die Haftpflichtversicherungen der Betroffenen bezüglich der entstandenen Schäden unberechtigt in Anspruch zu nehmen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die absichtliche Herbeiführung eines Auffahrunfalls das Bereiten eines Hindernisses dar. Ein Hindernis bereiten ist jede Einwirkung, die dazu geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden.