Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Versuchter Mord

Wenn keine konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung besteht, die einen bedingten Tötungsvorsatz nahe legt, muss eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände vorgenommen werden.

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist nicht unproblematisch. In seinem Beschluss vom 10. Mai 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 28/22) mit dieser Thematik befasst. Die Angeklagte, die vom Beruf Krankenschwester ist, verabreichte ihrer Tochter in einem Krankenhaus ein nicht für Kinder zugelassenes Schlafmittel sowie weitere Medikamente in einer lebensgefährlichen Dosis. Für das Kind bestand keine akute Lebensgefahr, da die Substanzen sich im Körper wieder abbauten. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Angeklagte unter anderem wegen versuchten Mordes. Der Bundesgerichtshof erwiderte dem jedoch, dass eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände vorgenommen werden muss, wenn keine konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung besteht. So wurde unter anderem nicht in die Entscheidung mit einbezogen, dass sich die Angeklagte bis zur Tat liebevoll und fürsorglich um ihre Kinder kümmerte.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Bei der Schwere der Schuld ist im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite einzugehen.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) hat sich in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 mit der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht sowie der Bemessung der Jugendstrafe befasst. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass die Jugendkammer die Beurteilung der Jugendstrafe allein auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat abgestellt hat. Die innere Tatseite, der bei der Frage der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zukommt, wurde dabei außer Acht gelassen. Auch die Bemessung der Jugendstrafe genügt nicht den erforderlichen Anforderungen. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert.

Anwalt für Strafrecht: Missbräuchliche Rechtsbehelfe

Missbräuchliche Rechtsbehelfe fallen nicht unter die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG und müssen somit auch nicht förmlich entschieden werden.

Im Mittelpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (2 Ars 166/21) vom 10. Oktober 2023 standen missbräuchliche Rechtsbehelfe. Der Beschwerdeführer wendete sich mit mehreren Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen verschiedener Gerichte. Diese lagen von ihm erstatten Strafanzeigen, vor allem gegen ihn behandelnde Ärzte, zugrunde. Ein Anfangsverdacht wurde in keinem der Fälle bejaht. Alle Beschwerden wurden als unzulässig befunden. Zudem wurde der Beschwerdeführer durch den Beschluss darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare offensichtlich aussichtslose Anträge in Zukunft nicht mehr förmlich entschieden werden, da es sich dabei um missbräuchliche Rechtsbehelfe handele. Derartige Rechtsbehelfe werden nicht durch die Rechtsschutzgarantie des Art. 2 Abs. 1 i.V. Art. 20 Abs. 3 GG gedeckt.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Ein Mord aus niedrigen Beweggründen ist anzunehmen, wenn die Beweggründe nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sind.

In seinem Beschluss vom 14. Juni 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 399/22) mit dem Mord aus niedrigen Beweggründen auseinandersetzen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt quälte und verletzte der Angeklagte den zweijährigen Sohn seiner Lebensgefährtin über Wochen hinweg. An einem Tag trat er den auf dem Rücken liegenden Jungen kräftig in den Bauch. Am folgenden Abend verstarb das Kind. Das Landgericht Ellwangen lehnte einen Mord aus niedrigen Beweggründen ab und verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen Totschlags. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe mit der vom Landgericht abgegebenen Begründung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Demnach wurden die früheren Misshandlungen bei der Gesamtbetrachtung nicht ausreichend berücksichtigt. Die festgestellte Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des Kindes hätte in Bezug zu dem Tritt in den Bauch gesetzt werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Journalisten können an der Verhandlung einer Jugendstrafsache teilnehmen, solange der Artikel die Jugendstrafrechtspflege allgemein oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens behandeln soll.

In seinem Beschluss vom 16. August 2023 behandelte der Bundesgerichtshof (5 StR 205/23) die Zulässigkeit der Teilnahme eines Redaktionsmitglieds an der Verhandlung eines Jugendlichen. Der Bundesgerichtshof beruft sich in seinem Beschluss auf § 48 Abs. 2 S. 3 JGG, wonach Personen zu Ausbildungszwecken an Verhandlungen in Jugendstrafsachen teilnehmen können. Zulässig ist eine Teilnahme dann, wenn allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder über bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet werden soll. Das war im vorliegenden Fall die Absicht der hiesigen Zeitschrift.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB kann aus einer bipolaren affektiven Störung resultieren. 

In seinem Beschluss vom 29. September 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 178/23) mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine bipolare Störung zur Schuldunfähigkeit führen kann. Die Angeklagte, die an einer bipolaren affektiven Störung leidet, schaltete am Tattag ihre Herdplatte an, auf der mehrere Geschirrtücher lagen. Dadurch geriet die Wohnung und auch Teile des Gebäudes, in dem noch weitere Personen wohnten, in Brand. Das Landgericht Heilbronn sah keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht- oder Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei der Tat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt ein Beruhen des Verhaltens auf der Krankheit bei der Tat jedoch nahe, nachdem die Angeklagte sich in der Vergangenheit unter Einfluss ihrer Krankheit eigen- und fremdaggressiv verhielt und es 2019 bereits zu einem vergleichbaren Brand durch ihr Verschulden kam. Das Landgericht hätte sich aufgrund mehrere Anzeichen näher mit der Krankheit der Angeklagten auseinandersetzen müssen, sodass der Schuldspruch sowie die Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Bestand hat.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Bei der Tötung eines Säuglings kommt es bei der Feststellung der Heimtücke auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten an.

Inwiefern das Merkmal der Heimtücke bei der Tötung eines Säuglings zu bewerten ist, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 231/23) in seinem Beschluss vom 12. Juli 2023 beantwortet. Die Angeklagte tötete ihr drei Monate altes Baby, während sich ihr Ehemann etwa 360 Meter von dem Gebäude entfernt befand. Das Landgericht Schweinfurt würdigte dies als Mord und nahm das Mordmerkmal der Heimtücke an. Der Bundesgerichtshof führt daraufhin aus, dass das Landgericht die Heimtücke zwar korrekterweise auf den Ehemann abgestellt hat, da ein Kind in dem Alter noch nicht zu Argwohn und Gegenwehr fähig ist. Jedoch verneint der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall trotzdem die Heimtücke. Der schutzbereite Dritte muss demnach den Umständen nach auch den Schutz wirksam erbringen können. Aufgrund der erheblichen räumlichen Entfernung liegt es jedoch nach den getroffenen Feststellungen fern, dass der Ehemann zum Zeitpunkt des Angriffs ein schutzbereiter Dritter war.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Die Art der Tatausführung darf nur dann uneingeschränkt strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist.

Inwieweit die Art der Tatausführung strafschärfend berücksichtigt werden kann, wenn der Angeklagte gemäß § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig ist, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 35/23) in seinem Beschluss vom 22. Februar 2023 entschieden. Der alkoholisierte Angeklagte trat dem Geschädigten mehrmals mit voller Wucht gegen den Kopf bzw. Oberkörper. Das Landgericht Nürnberg-Führt berücksichtigte bei seinem Urteil die Brutalität des Vorgehens strafschärfend. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann uneingeschränkt strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist. Nicht jedoch, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Auch bei einem erheblich vermindert schuldfähigen Täter ist zwar Raum für eine strafschärfende Berücksichtigung, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld.

Anwalt für Strafrecht: Straßenblockade

Eine Verkehrsblockade mit dem Ziel der Beseitigung der Gefahren, die sich aus der globalen Erwärmung ergeben können, ist nicht gerechtfertigt.

Das Bayrische oberste Landesgericht (205 StRR 63/23) hat sich in seinem Beschluss vom 21. April 2023 mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Straßenblockaden durch Klimaaktivisten durch das Gesetz gerechtfertigt sind. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts auf der Straße mit Sekundenkleber festgeklebt und dadurch Autofahrer am Weiterfahren gehindert. Dafür wurde er wegen Nötigung verurteilt. Seine Revision, in der er argumentierte gerechtfertigt zu sein, hatte keinen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte weder durch Art. 20 Abs. 4 GG, noch durch den § 34 StGB gerechtfertigt ist. Art. 20 Abs. 4 GG ist demnach nicht einschlägig, da andere Abhilfe möglich ist. Der Staat ist nicht in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, vielmehr kann der Staat die verfasste Ordnung schützen, er ergreift aber nicht die vom Angeklagten geforderten Maßnahmen. Auch eine Rechtfertigung nach § 34 StGB kommt nicht in Frage, da dem Angeklagten zum Erreichen seines Ziels mildere Mittel zur Verfügung standen (Ausübung der Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Petitionsrecht, Freiheit der Bildung politischer Parteien).

Anwalt für Strafrecht: Totschlag

Die Vorstellungen des Täters sind entscheidend, um zu beurteilen, ob es sich um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt.

Ob sich der Angeklagte wegen Totschlags strafbar gemacht hat oder ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegt, musste der Bundesgerichtshof (3 StR 32/23) in seinem Beschluss vom 31. Mai 2023 entscheiden. Der Angeklagte schnitt in einer Wohnung eine Person über die rechte Halsseite und stach auf zwei weitere ein. Zwei Geschädigte verließen daraufhin das Haus und die weitere geschädigte Person brach im Bad zusammen. Das Landgericht Düsseldorf sah in zwei dieser Fälle einen versuchten Totschlag als einschlägig an. Der Bundesgerichtshof merkt jedoch in seinem Beschluss an, dass das Landgericht den strafbefreienden Rücktritt nicht beachtet hat. Das Landgericht hätte demnach untersuchen müssen, ob ein strafbefreiender Rücktritt von den versuchten Taten gem. § 24 Abs. 1 StGB vorliegt. Der angegebene Sachverhalt belegt nicht, dass die Versuche fehlgeschlagen waren und schließen vor allem nicht aus, dass der Angeklagte freiwillig vom unbeendeten Versuch zurücktrat. Für die Beurteilung, ob es sich um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelt, ist die Vorstellung des Täters maßgeblich.