Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Versuchter Totschlag
Mit der Frage, wann ein Eifersuchtswahn zur Schuldunfähigkeit führt, hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 470/21) in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt entwickelte der Angeklagte die wahnhafte Idee, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit dem Nebenkläger. In Folge dieser Idee suchte der Angeklagte den Nebenkläger auf und stach ihm mit einem Messer in den Bauch. Dieser wurde durch den Angriff lebensgefährlich verletzt, konnte aber überleben. Nach dem Landgericht Saarbrücken lag darin ein versuchter Totschlag; es sprach den Angeklagten jedoch frei, da seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat womöglich vollständig aufgehoben gewesen sei. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem Bann seines „Eifersuchtswahns“ gestanden habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht jedoch nicht stand. Zum einen sei es zu keiner umfassenden Erörterung und Würdigung der Befundtatsachen gekommen. Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der angenommene Eifersuchtswahn einer „wahnhaften psychotischen Störung“ der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Störung angehört, was jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht offenbleiben darf.
Anwalt für Strafrecht: Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland
In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 40/22) mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beschäftigt. Gegen den Beschuldigten im hiesigen Fall wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt und daher eine Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Kraftfahrzeugs durchgeführt. Das eingelegte Rechtsmittel des Beschuldigten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass für die Zulässigkeit einer Durchsuchung der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist, genügt und kein hinreichender Tatverdacht nötig ist. Ein Behördenzeugnis, wie es im vorliegenden Fall vorliegt, kann diesen konkreten Verdacht begründen.
Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr
In seinem Beschluss vom 2. August 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) ausgeführt, wann eine drogenbedingte Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB vorliegt. Der Angeklagte im hiesigen Fall fuhr mit Cannabis sowie Amphetaminen im Blut, was durch einen Bluttest festgestellt werden konnte. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit gem. des § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Stattdessen bedarf es weiterer aussagekräftiger Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub
Im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 109/22) hat sich dieser mit DNA-Spuren und der Frage beschäftigt, wann diese zu einer Verurteilung führen können. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit dem Mitangeklagten einen besonders schweren Raub begangen zu haben. An dem für die Tat benutztem Messer sowie an der Einrichtung der Geschädigten wurden DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Die Geschädigte konnte den Angeklagten jedoch nicht als Täter wiedererkennen. Nach dem Landgericht Saarbrücken kann aus den DNA-Spuren allein nicht auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden, da es auch möglich sei, dass die Spuren auf dem Messer bereits davor auf diesem waren und die Spuren auf der Einrichtung durch eine „Sekundarübertragung“ verursacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind dem Tatgericht jedoch im hiesigen Fall Rechtsfehler unterlaufen. Demnach dürfen Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Möglichkeiten keinen Freispruch begründen. Aufgrund der heutigen Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchungen kann die gesicherte DNA-Spur für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreibende mit BtM
In seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) mit der Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Das Landgericht Aachen hatte es zuvor als strafschärfend bewertet, dass die gehandelten Drogen in den Verkehr geraten sind. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass es zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört, dass die Drogen zu einem großen Teil oder vollständig in den Verkehr kommen. Daher kann diese Tatsache nicht als Strafschärfungsgrund dienen.
Anwalt für Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln
Mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 416/21) in seinem Beschluss vom 11. Januar 2022 auseinandergesetzt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Im vorliegenden Fall bestellte der Angeklagte Amphetamine über eine Internetseite und versuchte, diese vergeblich abzubestellen, nachdem bei ihm Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Sendung wurde dann von der Polizei im Postverteilungszentrum gestoppt. Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch keinen Erwerb von Betäubungsmitteln. Demnach setzt dieser voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Stattdessen wurden die Amphetamine bereits vorher im Postverteilungszentrum gestoppt, sodass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt über diese verfügen konnte.
Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
In seinem Beschluss vom 25. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 534/19) mit der Frage beschäftigen, was eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln darstellt. Der Angeklagte im hiesigen Fall züchtete in seiner Wohnung 60 Cannabispflanzen, die er gewinnerbringend weiterverkaufte. Das Landgericht Braunschweig, welches sich mit dem Fall beschäftigte, verurteilte den Angeklagten dafür wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und verneinte, dass dabei eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorlag. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Landgericht dabei jedoch von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen. Demnach kommt es bei der Frage, ob eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt, auf den Umfang des geplanten Umsatzes an, auf den die Aufzucht gerichtet ist. Das Landgericht stellte stattdessen auf die verwahrte Menge an Marihuana ab und hat somit außer Acht gelassen, dass Umstände im hiesigen Fall darauf hindeuten, dass Handel mit einer nicht geringen Menge Marihuana getrieben werden sollte.
Anwalt für Strafrecht: Totschlag
In seinem Beschluss vom 23. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 343/21) mit dem bedingten Tötungsvorsatz beschäftigt. Im vorliegenden Fall würgte der Angeklagte die Geschädigte etwa zwei Minuten in Folge eines Streits, bis er durch einen Zeugen von ihr getrennt wurde. Das Landgericht Bamberg stellte eine gefährliche Körperverletzung fest und verneinte einen bedingten Tötungsvorsatz, da sich der Angeklagte nicht mit dem Tod seiner Frau abfand und diesem auch nicht gleichgültig gegenüber stand. Außerdem lag keine konkrete Lebensgefahr vor. Der Bundesgerichtshof stimmte dem zu und stellte fest, dass vorliegend eine Gesamtschau der bedeutsamen objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen wurde. Außerdem weist es darauf hin, dass die Geschädigte das Bindeglied zwischen dem Angeklagten und dem gemeinsamen Sohn war und der Angeklagte dem Tod der Geschädigten somit nicht gleichgültig gegenüber stand.
Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung
In seinem Beschluss vom 27. Oktober 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 203/21) mit der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt zündete der Angeklagte in der Nacht einen sich in dem Lagerraum eines Hotels befindlichen Müllcontainer an. Der Brand konnte später von der Feuerwehr gelöscht werden, jedoch entstand ein Schaden von 68.000,00 EUR. Außerdem befanden sich über der Lagerhalle Hotelzimmer, es kam aber zu keiner konkreten Gefährdung der Gesundheit von Hotelgästen. Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht Bonn wegen Brandstiftung verurteilt. Der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass auch eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist, dass die Brandstiftung zu einem Zeitpunkt begangen wird, an dem sich üblicherweise Menschen in dem Objekt aufhalten. Vorliegend stand die Tür der Lagerhalle offen und diese war beleuchtet, was auf eine Nutzung auch in der Nacht schließen lässt. Die Anforderung an die schwere Brandstiftung dürfen aufgrund der hohen Strafdrohung jedoch nicht zu gering gehalten werden.
Anwalt für Strafrecht: Betrug
In seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 236/21) mit dem Betrug gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) auseinandergesetzt. Im vorliegenden Sachverhalt schloss der Angeklagte mehrere Lebensversicherungen ab, um danach seinen Tod vorzutäuschen und anschließend mit seiner Frau in die USA auszuwandern. Nachdem dieser ein Bootsunglück vortäuschte, versteckte sich der Angeklagte bei seiner Mutter und wurde dort bei einer Hausdurchsuchung aufgefunden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss hier ein Eingehungsbetrug geprüft werden. Zwar hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung in einem ähnlichen Fall auf, der Bundesgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit eines Eingehungsbetruges nicht grundsätzlich ausgeschlossen wurde, sondern lediglich die nicht hinreichende Feststellung des Vermögensschadens gerügt wurde. Das Landgericht hätte somit nach Auffassung des Bundesgerichtshofes näher prüfen müssen, ob bereits der Abschluss einer Lebensversicherung einen Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB darstellt.