Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.
Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.
Anwalt für Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags
In seinem Beschluss vom 23. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 52/21) mit dem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall führten der Angeklagte und die Geschädigte eine Ehe mit vielen Unterbrechungen, wobei die Geschädigte häufig mit Eifersucht zu kämpfen hatte. Als sie dem Angeklagten mal wieder vorwarf, ihr fremdgegangen zu sein, stach er ihr mit einem Küchenmesser in den Oberschenkel. Der Angeklagte verständigte noch den Notruf, jedoch verstarb die Geschädigte später im Krankenhaus. Vom Landgericht Kempten wurde der Angeklagte daraufhin wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteil jedoch auf, da es die Verneinung des minder schweren Totschlags nach § 213 2. Alt. StGB hier nicht für tragfähig hält. Demnach müssen die schweren Umstände der Ehe und die daraus resultierende psychische Belastung als strafmildernd angesehen werden.
Anwalt für Strafrecht: Mord
Der Bundesgerichtshof (4 StR 356/21) musste sich in seinem Beschluss vom 30. März 2022 mit der Verdeckungsabsicht beim Mord beschäftigen. Im hiesigen Sachverhalt suchte der Angeklagte eine von ihm schon öfters besuchte Prostituierte auf und hatte mit ihr in dem Wissen, nicht bezahlen zu können, Geschlechtsverkehr. Als sie von ihm das Geld verlangte und anfing laut zu werden, bekam der Angeklagte Angst, dass andere Leute sie hören könnten. Daraufhin fing er an, die Geschädigte zu würgen, sodass diese aufgrund einer durch das Würgen verursachten zentralen Lähmung verstarb. Das Landgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Mordes. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, lag eine Verdeckungsabsicht nach den vorliegenden Feststellungen jedoch nicht vor. Demnach ist es nicht vereinbar, wenn der Täter wie vorliegend mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt, den erstrebten Verdeckungserfolg aber nur durch den Tod der Geschädigten für möglich hält. Es schließen sich der zielgerichtete Wille, eine Straftat durch Tötung zu begehen, und die bloße Billigung dieser gegenseitig aus.
Anwalt für Strafrecht: Notwehr
Mit der Frage, ob eine Notwehrlage vorliegt und der Angriff damit durch die Notwehr gerechtfertigt ist, musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 337/21) in seinem Beschluss vom 24. November 2021 beschäftigen. Im hiesigen Sachverhalt kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Halbbruder. Als eine Zeugin die Beiden durch eine Tür trennte, machte der Angeklagte diese mit einem Messer in der Hand haltend wieder auf. Der Geschädigte lief dann auf den Angeklagten zu, woraufhin der Angeklagte dem Geschädigten mit dem Messer in den Bauchraum stach. Das Landgericht Bonn wertete dies als gefährliche Körperverletzung und verneinte eine Notwehr mit der Begründung, dass die Notwehrlage nach dem Schließen der Tür bereits beendet war. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass die Entstehung einer neuen Notwehrlage nach dem Öffnen der Tür nicht auszuschließen ist und verweist die Sache zu neuer Verhandlung.
Anwalt für Strafrecht: Totschlag
Mit der Schuldfähigkeit und der davon beeinflussten Prüfung der Notwehrüberschreitung musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 99/22) in seinem Beschluss vom 12. Mai 2022 beschäftigen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt schoss der alkoholabhängige Angeklagte auf sich in seinem Haus befindende Einbrecher, die gerade dabei waren, zu flüchten, und tötete dadurch einen der Beiden. Das Landgericht prüfte die Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung nicht ausdrücklich und verhängte aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind jedoch die Feststellungen zum § 21 StGB fehlerhaft. Durch die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten kommt eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit in Frage, sowie in Folge dieser eine Notwehrüberschreitung gem. § 33 StGB.
Anwalt für Strafrecht: Sich-Bereit-Erklären zu einem Verbrechen
Mit dem § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB, der das Sich-Bereit-Erklären zu einem Verbrechen regelt, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 282/21) in seinem Beschluss vom 17. Februar 2022 beschäftigen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt bot der an „multiplen Störungen der Sexualpräferenz“ leidende Angeklagte einer Mutter an, ihr Kind grausam zu töten. Als diese nach ein paar Tagen nicht mehr antwortete, fragte er die Mutter dann, ob sie selber Experimente mit ihrer Tochter durchführen möchte und bot ihr dafür Geld an. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen „Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Angebot des Angeklagten, die Tochter zu töten, nicht eindeutig ernst gemeint. Bezüglich des Angebotes an die Mutter, dass diese Experimente an der Tochter durchführen soll, kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen Ausdruck von „Allmachtsfantasien“ seien und somit nicht ernst gemeint waren. Aus dem Urteil erschließt sich jedoch nicht, weshalb vor diesem Hintergrund das vorherige Angebot des Angeklagten, die Tochter selbst zu töten, nach Auffassung des Landgerichts ernst gemeint war.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch eines Schutzbefohlenen
In seinem Beschluss vom 3. Mai 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 481/21) mit dem Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) auseinandergesetzt. Im hiesigen Fall nahm sich der Angeklagte den Jungen, mit dem er zuvor im Garten gespielt hatte, und legte ihn bäuchlings über sein Knie. Daraufhin drückte er einen Schlauch zwischen die Pobacken des Jungen und spritzte ihm für wenige Sekunden Wasser in den Anus. Nach Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznachs lag hier eine sexuelle Handlung nach dem § 184h Nr. 1 StGB vor und es verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen gemäß §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB. Auch nach dem Bundesgerichtshof handelte es sich im vorliegenden Fall um eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB. Demnach kann der Begriff bereits mit ausschließlich objektiven Kriterien bestimmt werden. Es sei ausreichend, dass die Handlungen aus Sicht eines objektiven Betrachters, der die Umstände des Einzelfalls kennt, eine sexuelle Intention erkennen lassen. Bei Sachlage wie dieser bedarf es einer sexuellen Intention oder Erregung des Angeklagten nicht mehr.
Anwalt für Strafrecht: Mord
In seinem Beschluss vom 15. Juni 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 23/22) mit der Frage beschäftigt, ob im vorliegenden Fall ein Totschlag oder ein Mord aus niedrigen Beweggründen vorliegt. Nachdem die alkoholisierten Angeklagten einen Zaun und ein Auto auf einem Hotelparkplatz beschädigten, informierte die Hotelbesitzerin ihren Ehemann, der die Angeklagten dann zur Rede stellte. Daraufhin schlugen die Angeklagten mehrmals auf den Geschädigten ein, sodass dieser aufgrund seiner Verletzungen verstarb. Vom Landgericht Magdeburg wurden die Angeklagten dafür wegen Totschlags verurteilt, der Bundesgerichtshof schließt einen Mord aus niedrigen Beweggründen jedoch nicht aus. Demnach ist das Verhalten der Angeklagten vor der Tat mehr zu berücksichtigen. Außerdem stellt der Bundesgerichtshof fest, dass eine Spontantat nicht die Annahme von niedrigen Beweggründen hindert.
Anwalt für Strafrecht: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Der Bundesgerichtshof (3 StR 264/21) beschäftigte sich in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2021 mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion. Im hiesigen Sachverhalt zündete der Angeklagte während eines laufenden Bundesligaspiels einen nicht zugelassenen Böller im Innenraum des Stadions. Dieser verursachte Gesundheitsschädigungen bei 21 Menschen, wie etwa Knalltraumata oder Probleme beim Hören. Auch der Bundesgerichtshof sah die Qualifikation des § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB als vorliegend an. Nach dieser muss eine große Zahl von Menschen durch die Explosion an der Gesundheit geschädigt worden sein. Nach verschiedenen Ansichten im Schrifttum liegt die Mindestanzahl an geschädigten Personen bei 3-20 Personen. Die 21 Personen im vorliegenden Sachverhalt fallen somit unter den § 308 Abs. 2 Alt. 2 StGB.
Anwalt für Strafrecht: Totschlag
Mit dem Totschlag nach § 212 Strafgesetzbuch (StGB) musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 309/21) in seinem Beschluss vom 4. Mai 2022 beschäftigen. Im hiesigen Sachverhalt tötete der Angeklagte im Flur der gemeinsamen Wohnung die Geschädigte M auf unbekannte Art und Weise. Als die Geschädigte T später in die Wohnung kam, tötete der Angeklagte auch diese auf unbekannte Weise und brachte die Leichen mit dem Auto an einen unbekannten Ort. Das Landgericht München verurteilte ihn dafür wegen Totschlags gem. § 212 StGB, woraufhin seine Revision ohne Erfolg blieb. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes steht der Annahme einer vorsätzlichen Tötung nicht entgegen, dass das Tatgeschehen unbekannt ist. Für eine Tötung reicht jede Art der bewussten und gewollten Verursachung des Todes eines anderen Menschen aus, dabei hat das Landgericht vorliegend rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung der Spuren auf eine vorsätzliche Tötung geschlossen.
Anwalt für Strafrecht: Schwerer Diebstahl
In seinem Beschluss vom 12. Oktober 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 219/21) mit dem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandersetzen. Im hiesigen Fall stieg der Angeklagte in eine Wohnung ein und benutzte dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses gelagert war, ohne dass die Mieterin der Wohnung von diesem wusste. Das Landgericht Lübeck verurteilte ihn wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, da der Angeklagte einen „falschen“ Schlüssel im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB benutzte. Auch für den Bundesgerichtshof fällt der vorliegende Schlüssel unter die Formulierung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein Schlüssel ist „falsch“, wenn ihm zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses fehlt. Zur Öffnung sind nur diejenigen Schlüssel bestimmt, die der Mieterin übergeben und bekannt sind.