Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Fahrlässige Tötung
In seinem Beschluss vom 5. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 19/20) mit der objektiven Zurechnung bei der fahrlässigen Tötung gemäß § 222 StGB beschäftigen. Im hiesigen Fall verursachte der Mitarbeiter eines Subunternehmens auf einem Werkgelände einen Brand und zwei Explosionen, indem er eine falsche Rohrleitung mit einem Trennschleifer anschnitt. Mehrere Personen wurden dabei verletzt und vier Feuerwehrmänner kamen bei dem Versuch den Brand zu löschen ums Leben, sowie eine andere Person in unmittelbarer Nähe. Vom Landgericht Frankenthal wurde der Angeklagte dafür neben fahrlässiger Körperverletzung auch wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte keinen Erfolg. Die Zurechnung des Taterfolges scheidet nicht wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, da sich die Feuerwehrmänner selbst in die Nähe des Brandes bewegt haben, um diesen zu löschen aus. Die Berufsretter konnten sich hier wegen der geschaffenen Gefahrenlage des Angeklagten veranlasst gesehen haben, sich einer Gefahr auszusetzen, bzw. gehört das zu ihren Berufspflichten.
Anwalt für Strafrecht: Mittäterschaftliche Tatbeteiligung
Im Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 2021 (1 StR 83/21) musste sich dieser mit der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung auseinandersetzen. Der Angeklagte beteiligte sich am Betrug von meist älteren Menschen. Dabei gab sich die Bande als Polizei aus, um an das Vermögen der Menschen zu kommen. Da sie aus der Türkei arbeiteten, brauchten sie Leute, die vor Ort das Geld abholten, was der Angeklagte für 1.000-5.000 € tat. Dafür wurde er vom Landgericht Augsburg wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt. Vor dem Bundesgerichtshof hielt diese Entscheidung jedoch nicht stand. Das Zusammenschließen zu einer Bande bedeutet nicht zwingend, dass jeder auch Mittäter ist. Nach ihrer Auffassung muss bei jedem Täter für jede einzelne Tat festgestellt werden, ob es sich um einen Mittäter, Anstifter oder Gehilfen handelt.
Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung
In seinem Beschluss vom 03. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 263/21) mit dem subjektiven Tatbestand im Rahmen einer schweren Vergewaltigung auseinandersetzen. Im hiesigen Fall vergewaltigte der alkoholisierte Angeklagte die Geschädigte, wobei sich die ganze Zeit über ein aufklappbares Einhandmesser in seiner Hosentasche befand. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung. Die schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Hierbei sind solche Gegenstände gefährlich, die im Fall ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Täter führt das Werkzeug bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass das Führen und die Gefährlichkeit vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sind. Gleichwohl sind bei der Anforderung eines aktuellen Bewusstseins insofern Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht aller Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss. Der Bundesgerichtshof führte an, dass im vorliegenden Fall weder festgestellt noch belegt ist, dass der Angeklagte in diesem Sinne verinnerlicht hatte, dass er das Messer in der Hosentasche bei sich führte. Insbesondere angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung könne nicht von selbst auf diesen Umstand geschlossen werden und er bedurfte daher der Erörterung.
Anwalt für Strafrecht: Vorsatz
In seinem Beschluss vom 29. Juli 2021 musste der Bundesgerichtshof (4 StR 156/21) das Vorliegen eines Vorsatzes beurteilen. Im hiesigen Fall fuhr der Angeklagte, nachdem er sich einem Festnahmeversuch entzogen hatte, auf dem Standstreifen der Autobahn mit starker Beschleunigung auf vier ihm zu Fuß entgegenlaufende Polizeibeamte zu, die sich nur durch reaktionsschnelles Ausweichen in Sicherheit bringen konnten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB. Gleichwohl führte der Bundesgerichtshof an, dass es im vorliegenden Fall an einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten fehlt. Die Verwirklichung des Tatbestands muss stets in subjektiver Hinsicht von einem die Tatumstände umfassenden Vorsatz des Täters getragen werden. Dies ist anzunehmen, wenn der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet. Es fehlt dagegen an einer vorsätzlichen Begehung der Tat, wenn der Vorsatz erst gefasst wird, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann. Da der Angeklagte die vier Polizeibeamten im hiesigen Fall nicht ausschließbar erst zu einem Zeitpunkt wahrnahm, als er auf sie nicht mehr reagieren konnte, handelte er beim Zufahren auf die Beamten nicht vorsätzlich. Insofern scheidet eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 StGB aus.
Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung
In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2021 (4 StR/20) kam es zu einer Vergewaltigung, welche der Angeklagte an seiner Ex-Freundin ausübte. Dabei zwang er sie durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr. Während des Vorfalls hatte der Angeklagte ein klappbares Messer in seiner Hosentasche, weshalb er vom Landgericht Hagen wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde. In seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof jedoch auf den Vorsatz hin, welcher für das Führen und die Gefährlichkeit der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges vorliegen muss. Dem Täter müssen diese Punkte also bewusst gewesen sein, was vorliegend nicht feststellbar ist.
Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl
In seinem Beschluss vom 24. August 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 344/21) mit dem Wohnungsbegriff des Wohnungseinbruchdiebstahls auseinandersetzen. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall, verschaffte sich der Angeklagte Zugang zu einer Garage, die durch einen Zwischenraum vom Wohnbereich abgetrennt war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, handelt es sich hierbei um keinen Wohnungseinbruchdiebstahl im Sinne des § 244 I Nr. 3. Nebenräume sind von diesem nur dann umfasst, wenn eine unmittelbare Verbindung zum Wohnbereich festzustellen ist. Durch den Zwischenraum fehlt es jedoch an dieser Verbindung und es kann nicht von einem Nebenraum gesprochen werden.
Anwalt für Strafrecht: Bedingter Tötungsvorsatz
In seinem Beschluss vom 28. April 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 500/20) mit der Frage beschäftigen, wann von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt schnitt der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer in den Halsbereich, wobei er seine Halsschlagader durchtrennte. Dafür wurde er vom Landgericht unter anderem wegen versuchten Totschlags verurteilt. Seine anschließende Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte führte besonders gefährliche Handlungen aus, indem er in den Halsbereich des Geschädigten schnitt, dabei habe er nicht darauf vertrauen können, dass er den Geschädigten nicht lebensbedrohlich verletzt. Somit ist von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub
In seinem Beschluss vom 3. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 279/20) damit auseinandersetzen, wann die Voraussetzungen für einen erpresserischen Menschenraub vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der Geschädigte von den Angeklagten, bei denen dieser Schulden hatte, in einer Hütte festgehalten. Nach mehreren Drohungen und Gewalteinwirkungen wurde den Angeklagten vom Geschädigten zugesichert, dass sie in den nächsten Tagen das Geld erhalten werden. Vom Landgericht Darmstadt wurden die Angeklagten anschließend unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, wogegen ihre Revision jedoch Erfolg hatte. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass der funktional-zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung es vorsieht, dass das Opfer während der Zwangslage erpresst wird. Die Leistung des Geschädigten erfolgt in diesem Fall jedoch, nachdem die Zwangslage schon beendet ist. Die Zusage zur späteren Geldübergabe reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht aus.
Anwalt für Strafrecht: Raub
In seinem Beschluss vom 14. Juli 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 298/21) mit der Verknüpfung zwischen der Nötigungshandlung und der Wegnahme im Rahmen eines Raubes beschäftigt. Im Sachverhalt schlug der Angeklagte den Geschädigten, nachdem er seiner Aufforderung, zu gehen, nicht nachkam. Anschließend nahm der Angeklagte das am Boden liegende Mobiltelefon des Geschädigten mit, welches dem Angeklagten nach der Tat aufgefallen war. Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung vom Landgericht Ansbach wegen Raubes hatte Erfolg. Bei einem Raub muss eine finale Verknüpfung von Nötigungs- und Wegnahmehandlung vorliegen. Es reicht nicht aus, dass der Beschluss zur Wegnahme erst nach der Nötigungshandlung entsteht und die andauernde Wirkung der Gewalt für die Mitnahme des Mobiltelefons ausgenutzt wird.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
In seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 131/21) mit der Frage beschäftigen, wann es sich um einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt. Im vorliegenden Sachverhalt, hat der Angeklagte mehrmals seinen Stiefenkel sexuell missbraucht. Der Sohn des Angeklagten ist mit der Mutter des Jugendlichen verheiratet. Nachdem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde, hatte seine Revision beim Bundesgerichtshof Erfolg. Gemäß § 174 I Nr. 3 StGB liegt ein sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen vor, wenn es sich dabei um leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters handelt. Der Geschädigte ist weder ein leiblicher Abkömmling, noch ist er ein rechtlicher Abkömmling des Angeklagten und somit auch nicht von dem im § 174 I Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis erfasst.