Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Mittäterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird bei einem Drogenkurier weder durch ein Interesse an einer Gewinnerzielung, noch durch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch durch die Investition von Zeit und Fahrtgeld belegt.

Wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, wird gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Wenn eine Person dazu lediglich Beihilfe im Sinne des § 27 Strafgesetzbuch (StGB) leistet, den Täter bei der Begehung der Straftat also nur als Gehilfe unterstützt, ist die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt dann nur noch bei drei Monaten. In seinem Beschluss vom 13. April 2021 (4 StR 506/20) musste der Bundesgerichtshof beurteilen, ob das Verhalten eines Drogenkuriers lediglich eine Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben darstellt oder ob er als Mittäter bestraft werden soll. Der Angeklagte hatte als Fahrer eines Pkw wissentlich und willentlich 3.494,4 Gramm Marihuana aus der Tschechischen Republik nach Deutschland verbracht. Das mitgeführte Marihuana diente entsprechend eines gemeinsamen Tatplans des Angeklagten und zweier gesondert verfolgter Personen dem gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass die Annahme eines täterschaftlichen Handelns vorliegend nicht belegt ist und lediglich eine Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tragfähig begründet. Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sei darauf abzustellen, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des auf Umsatz gerichteten Gesamtgeschäfts zukommt. Maßgeblich seien insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu. Hieran gemessen sei eine mittäterschaftliche Begehung nicht beweiswürdigend unterlegt. Weder das vom Landgericht zur Begründung mittäterschaftlichen Handelns herangezogene Interesse des Angeklagten an einer Gewinnerzielung, noch seine Risikobereitschaft aufgrund der Einfuhr der Betäubungsmittel, noch die Investition von Zeit und Fahrtgeld vermögen über die Einfuhr hinaus eine Einbindung des Angeklagten in das Handelsgeschäft zu belegen.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch

Auch Patienten, die einen Gynäkologen lediglich zu Vorsorgeuntersuchungen aufsuchen, können diesem im Sinne von § 174c Abs. 1 StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) „anvertraut“ sein.

Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt, wird gemäß § 174c Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ob auch bei Vorsorgeuntersuchungen bei einem Frauenarzt ein schützenswertes Vertrauensverhältnis im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB besteht, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2021 (4 StR 364/19). Vorliegend hatte ein Frauenarzt in dem Behandlungsraum seiner Praxis in 25 Fällen an verschiedenen Patientinnen Untersuchungen des Genitals vorgenommen, wobei er bei vaginalen Tastuntersuchungen auch einen Finger in die Scheide der Patientinnen einführte. Dabei hatte er ohne Kenntnis und Zustimmung der jeweiligen Patientinnen mittels einer versteckten Kamera digitale Bilder und Videoaufnahmen des entblößten Genitalbereichs zu sexuellen Zwecken angefertigt. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei den Patientinnen auch dann um Personen handelt, die dem Angeklagten im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut waren, wenn dieser lediglich Vorsorgeuntersuchungen vornahm. Auch eine Vorsorgeuntersuchung, die als solche nicht auf die Behandlung einer Gesundheitsstörung gerichtet ist, sondern nur der Früherkennung von Krankheiten dient, erfülle den Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, sofern nur der Betroffene subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet. „Wegen“ einer körperlichen Krankheit vertraue sich einem Arzt zur Beratung, Behandlung oder Betreuung auch derjenige an, der das Vorliegen einer körperlichen Krankheit nur allgemein besorgt. Die von dem Angeklagten vorgenommenen Berührungen und Penetrationen der Genitale seiner Patientinnen waren vorliegend zudem zwar grundsätzlich medizinisch indiziert und ärztlich regelrecht durchgeführt, allerdings wurde der Behandlungs- und Untersuchungscharakter hier durch Sexualbezug überlagert, weshalb die „Behandlungen“ des Angeklagten als sexuelle Handlungen anzusehen seien. Der Angeklagte hat sich wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Totschlag

Ohne Feststellungen zur Motivlage kann nicht alleine aufgrund der Gefährlichkeit des Fahrmanövers auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2021 (4 StR 312/20) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, wann bei einem gefährlichen Fahrmanöver eines Autofahrers ein bedingter Tötungsvorsatz angenommen werden kann. Hintergrund war, dass der Angeklagte mit seinem Auto auf einer Bundesstraße fuhr. Er und ein Motorradfahrer überholten sich mehrfach gegenseitig und bremsten einander aus. Auf der Autobahn wechselte der Angeklagte dann mit mindestens 120 km/h auf die Fahrspur des Motorradfahrers, der sich schräg hinter ihm befand. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten hinten mit dem Motorradlenker, wodurch der Motorradfahrer mit seinem Motorrad zu Boden ging. Der Motorradfahrer hatte Glück und zog sich bei dem Sturz lediglich zahlreiche Prellungen zu. Gleichwohl verurteilte das Landgericht Cottbus den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Hiergegen wehrte sich der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof und hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass vorliegend kein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann. Bedingter Tötungsvorsatz sei gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handeln erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Für die Annahme eines solchen bedingten Tötungsvorsatzes sei unerlässlich dazulegen, welchen Verlauf sich der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver (Spurwechsel) vorstellte. Unklar sei vorliegend aber, welches Ziel er verfolgte und ob er überhaupt mit einer Kollision gerechnet hat. Alleine aufgrund der Gefährlichkeit des Fahrmanövers könne jedenfalls nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen indes jedenfalls gewahrt sein, ansonsten kann das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört und ein Wechsel des Pflichtverteidigers angebracht sein.

In seinem Beschluss vom 24. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (StB 9/21) mit der Frage befassen, wann eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Verteidiger und seinem Mandanten anzunehmen ist. Im hiesigen Fall beantragte die Angeklagte, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihr als neuen Pflichtverteidiger einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, da sie kein Vertrauen mehr zu ihrer Pflichtverteidigerin habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten sei nämlich nicht endgültig zerstört und ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben, bestehe ebenfalls nicht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Gleichwohl liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein. Im vorliegenden Fall hat die Verteidigerin die Angeklagte mehrmals in der Untersuchungshaft besucht. Die Angeklagte selbst hat keinen weitergehenden Kontakt zu ihrer Verteidigerin aufgenommen oder einen solchen erbeten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht den Antrag der Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin mithin zurecht abgelehnt.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Eine „beleidigungsfreie Sphäre“ setzt voraus, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist.

Wer eine andere Person beleidigt, also die Ehre der Person durch Kundgabe der eigenen Missachtung angreift, wird gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In dem Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 14. Juli 2020 (4 Ss 43/20) hatte der Angeklagte – ein Polizeimeisteranwärter – in einem Treppenhaus der Polizeiakademie gegenüber seinem Kollegen und Freund bezüglich einer weiblichen Kollegin den folgenden Kommentar abgegeben, den ein Zeuge mitbekam: „Der würd‘ ich geben, der Kahba“. Hiermit hat der Angeklagte in jugendlicher Vulgärsprache zum Ausdruck gebracht, dass er gerne mit „der Kahba“ geschlechtlich verkehren würde, wobei das arabische Wort „Kahba“ auf Deutsch „Schlampe“ oder „Prostituierte“ bedeutet. Das Kammergericht musste sich nun damit auseinandersetzen, ob sich der Angeklagte hinsichtlich der ehrenrührigen Äußerung in einer sog. „beleidigungsfreien Sphäre“ befand, da er den Kommentar gegenüber seinem Freund und Kollegen abgegeben hatte. Hierzu führte das Kammergericht aus, dass es zwar einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen gibt, in der der Äußernde ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Konventionen und ohne Sorge vor staatlicher Sanktionierung kommunizieren darf (= „beleidigungsfreie Sphäre“). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vertraulichkeit nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls tatsächlich gewährleistet erscheint, die Kommunikation mithin gegen die Wahrnehmung durch Dritte abgeschirmt ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte befand sich in einem Treppenhaus der Polizeiakademie und wusste, dass sich dort noch weitere Personen aufhielten bzw. sich jederzeit in das Treppenhaus begeben konnten. Besondere Maßnahmen, wie z.B. Flüstern, hat er indes nicht ergriffen. Das Kammergericht stellte daher fest, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der ehrenrührigen Äußerung nicht in einer beleidigungsfreien Sphäre befand.

Anwalt für Strafrecht: Beleidigung

Im Zuge der Briefkontrolle von Strafgefangenen gilt es zu beachten, dass ihnen innerhalb besonders enger Lebenskreise eine aus den Grundgedanken des Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) folgende beleidigungsfreie Sphäre zusteht.

In dem Beschluss vom 17. März 2021 (2 BvR 194/20) musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der grundrechtlich verankerten sog. „beleidigungsfreien Sphäre“ auseinandersetzen. Vorliegend war der Beschwerdeführer in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert gewesen, von wo aus er einen Brief an seine ehemalige Verlobte und Mittäterin schrieb. Der Brief enthielt Äußerungen über seine Vorgesetzten („[…] ich kenne das echte „Arschloch“ noch nicht, über das echt jeder lästert, weil es echt ein Prolet sein soll!“) und über den „[…] scheiß Nazi- und Bullenstaat Bayern“. Der Brief wurde deshalb angehalten, wogegen sich der Beschwerdeführer wendete. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass es zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG gehört, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Im Strafrecht werde dem Rechnung getragen, indem bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zugestanden wird, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Dieser Schutz der Vertrauenssphäre gehe auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft. Dies gelte auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen. Der Grundrechtsschutz wirke sich dabei gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt. Diese Grundsätze hätten bei der Entscheidung, den Brief anzuhalten, berücksichtigt werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Niedrige Beweggründe

Im Fall eines Mordes kommen Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.

In seinem Beschluss vom 11. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 124/29) mit der Frage befassen, wann Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe zur Tat in Betracht kommen. Im hiesigen Fall tötete der aus dem Irak stammende Angeklagte seine Ex-Freundin durch Messerstiche und Erwürgen, nachdem diese ihm jegliche Hoffnung genommen hatte, dass sie wieder zueinander finden würden. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass Beweggründe zur Tat dann „niedrig“ sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Hierbei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Ferner muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Im vorliegenden Fall tötete der Angeklagte seine Freundin, der er schon in der Vergangenheit mit übersteigertem Besitzdenken begegnete, auch aus Eifersucht und Wut darüber, sie nicht für sich gewinnen zu können. Derartige Beweggründe sind nach einhelliger Auffassung als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. 

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des Raubes mit Todesfolge wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das Eingreifen von Ärzten unterbrochen werden kann. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beraubte der Angeklagte dem 84-jährigen Opfer ihrer Handtasche, wobei das Opfer das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Hierbei erlitt das Opfer u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Der Gesundheitszustand des Opfers verschlechterte sich nach einer Operation und trotz weiterer Behandlungsversuche zunehmend. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung, das Opfer nur noch palliativ weiter zu behandeln. Das Opfer verstarb 13 Tage nach der Tat. Der geforderte Risikozusammenhang i. S. d. § 251 StGB kann unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst herbeigeführt wurde. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Anwendung des § 251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmen der Nötigung eingesetzten Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. § 251 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge. Damit muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die „Leichtfertigkeit“ – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein. Im vorliegenden Fall setzte der Angeklagte mit der zur Wegnahme der Handtasche angewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, da dies zum Sturz und der zum Tode führenden Körperverletzung führte. Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Der Tod des Verstorbenen ist mithin unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichten, den Risikozusammenhang nicht. Zudem entspricht es einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf, dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet.

Anwalt für Strafrecht: Rechtsbeugung eines Richters

Als eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB kommen nur elementare Rechtsverstöße in Betracht. Die Vorschrift erfasst deshalb nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet.

Ein Richter kann gemäß § 339 StGB wegen Rechtsbeugung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft werden, wenn er sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Wann eine solche „Beugung des Rechts“ genau vorliegen kann, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Januar 2021 (4 StR 83/20). Vorliegend hatte ein Strafrichter am Amtsgericht in vier Bewährungssachen den Verurteilten die noch nicht erfüllten Bewährungsauflagen erlassen und dies mit einem angeblichen Personalmangel des Gerichts begründet. So hatte ein Verurteilter 267 Stunden der insgesamt auferlegten 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet und beantragt, die restlichen Arbeitsstunden in Geldleistungen zu erbringen. Obwohl der Verurteilte die Geldauflage nicht erfüllte, erließ der Strafrichter die restliche Bewährungsauflage und führte als Begründung aus, dass das Gericht die bisherigen Standards der Bewährungsüberwachung mit weniger Personal nicht mehr leisten könne. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Strafrichter nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht hat. Zwar habe der Strafrichter rechtswidrige Entscheidungen getroffen, jedoch erweisen sich diese nicht als elementare Rechtsverstöße im Sinne von § 339 StGB. Erfasst werden davon nur Rechtsbrüche, bei denen sich der Richter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an eigenen Maßstäben ausrichtet. Der Strafrichter habe vorliegend aber nicht willkürlich gehandelt, sondern Ermessenserwägungen angestellt und seine Entscheidungen nicht ausschließlich an sachfremden Kriterien ausgerichtet. Darüber hinaus habe er nicht in der Absicht gehandelt, eine ermessensfehlerfreie Anwendung des Rechts generell zu verweigern. Er habe den Erlass der Bewährungsauflagen aus zumindest noch vertretbaren Gründen für möglich gehalten und habe darauf vertraut, dass das Beschwerdegericht, wenn es seiner Rechtsauffassung nicht folgt, die Entscheidungen aufheben würde, und sei sodann auch gewillt gewesen, die Entscheidungen des übergeordneten Gerichts zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz in Polizeifluchtfällen

Unter Umständen kann auch ein starker Fluchtwille des Angeklagten ein ausschlaggebendes Indiz für die Annahme darstellen, dass er auch den Tod anderer Personen als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen hat.

In seiner Entscheidung vom 24. März 2021 (4 StR 142/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Tötungsvorsatz in den sog. Polizeifluchtfällen auseinandersetzen. Vorliegend hatten der Angeklagte und seine zwei Mittäter einen Transporter aufgebrochen und daraus diverse Koffer mit Werkzeug entwendet. Dabei waren sie von zivilen Polizeibeamten beobachtet worden, weshalb der Angeklagte und seine Mittäter sich mit dem Fahrzeug des Angeklagten auf die Flucht begaben. Im Laufe dieser Flucht fuhr der Angeklagte mit Vollgas auf eine Kreuzung, wo er eine Fußgängerin erfasste und tödlich verletzte. Anschließend prallte er gegen ein parkendes Auto, wobei der Beifahrer des Angeklagten tödliche Verletzungen erlitt. Der BGH führt aus, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen durch das Landgericht Berlin revisionsrechtlicher Überprüfung standhält. Dem Angeklagten sei sowohl die hohe Gefährlichkeit seines Handelns als auch das Risiko für tödliche Verletzungen anderer Personen bewusst gewesen. Das Vorgehen des Angeklagten bei dem Versuch seiner Festnahme wie auch seine anschließende Flucht lassen auf ein außerordentliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen anderer schließen. Hierbei stellt insbesondere der starke Fluchtwille des Angeklagten ein ausschlaggebendes Indiz für die Annahme dar, der Angeklagte habe auch den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen.