Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Ein Schadensereignis, welches bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild Ergebnis deliktischer Planung ist, ist kein Unfall.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. November (4 StR 233/01) damit zu befassen, ob ein Unfall im Sinne eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort auch dann vorliegt, wenn das Schadensereignis gewollt herbeigeführt wird. Ein Unfall ist jedes schädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt. Die Beschuldigten in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschlossen, "zum Zeitvertreib und Spaß auszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto herauszugreifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen". Diesen Entschluss setzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei eine Mülltonne gegen einen abgestellten PKW prallte. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigten im Zuge dessen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dem schloss sich der BGH nicht an. In dem "Verkehrsunfall" müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dass sich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat, kann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist. Die Beschuldigten machten sich folglich nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: § 23 Absatz. 1a StVO

Das Benutzen eines Taschenrechners am Steuer ist gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten. 

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19) zugrunde liegende beschuldigte Autofahrer, wurde zu einer Geldbuße verurteilt, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Im Zuge dessen stellte sich dem BGH die Frage, ob das Verwenden eines Taschenrechners am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten ist. Gemäß § 23 Absatz 1a StVO darf jemand der ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Information dient, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Nach Auffassung des BGHS handelte es sich bei dem Taschenrechner um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO. Am Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden. Somit wurde der Beschuldigte rechtmäßig zu einer Geldbuße verurteilt.

Ein Pfefferspray stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit auseinanderzusetzen, ob ein Pfefferspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt. Wegen Diebstahls mit Waffen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Betroffenen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trug eine Dose mit Pfefferspray bei sich. Er entwendete einen dem Betroffenen gehörenden Laptop und sprang aus dem Fenster der Wohnstätte des Betroffenen. Außerhalb des Hauses warf er die Dose mit dem Pfefferspray weg. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des BGHs wegen Diebstahls mit Waffen strafbar. Bei einem Pfefferspray handelt es sich um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Dient eine Handlung der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch im Sinne exhibitionistischer Handlungen.

Wegen Exhibitionistische Handlungen mach sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Tathandlung liegt unter anderem in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Angesichts dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) damit, ob eine Handlung auch dann exhibitionistisch sein kann, wenn sie der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts dient. Der Beschuldigte kam nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer. Er ging auf den 14-jährigen Betroffenen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. Der Betroffene fühlte sich hierdurch sexuell belästigt. Der Beschuldigte kam so nahe auf den Betroffenen zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand dieser, wie vom Beschuldigten gewollt, als Aufforderung den Penis zu berühren. Der Betroffene drückte den Beschuldigten mit seinen Beinen zurück. Der Beschuldigte ließ daraufhin von dem Jungen ab. Nach Auffassung des Landgerichts machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit exhibitionistischer Handlung strafbar. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Feststellungen des LGs trugen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht. Ziel des Vorzeigens des entblößten Gliedes durch den Beschuldigten muss der sexuelle Lustgewinn sein. Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch. Dass der Beschuldigte durch Vorzeigen seines Gliedes auf sexuelle Erregung abzielte legte das LG nicht dar.

Anwalt für Strafrecht: Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dienen dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 24. Januar 2006 (3 StR 445/05) damit zu befassen, ob die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung dienen. Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen beschädigt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, sägte bei einem Fluchtversuch das Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses durch. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar. Das vom Beschuldigten durchgesägten Gitter dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiger Betrug

Gibt ein Beschuldigter Gegenstände allein fremdnützig von sich, schließt dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bezüglich des Betruges aus.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 StR 344/20) damit zu befassen, ob ein Beschuldigter einen Betrug auch dann gewerbsmäßig begeht, wenn er Gegenstände verschenkt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es ist nicht unbedingt das Erstreben von Geldmitteln erforderlich. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übertrug mehrere erschlichene Onlinetickets ohne Gegenleistung an andere. Nach Auffassung des BGHs war im Zuge dessen die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Es ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzungsvorteile erzielt. Handelte der Beschuldigte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschießen. Hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein vergessener Schlüssel ist kein falscher Schlüssel im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls.

Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat mit einem falschen Schlüssel in eine Wohnung eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung bestimmt ist. Falsch ist ein Schlüssel nur dann, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen soll. Im Zuge dessen hatte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (4 StR 35/20) damit zu befassen, ob ein Schlüssel seine Widmung zur Öffnung eines Schlosses dann verliert, wenn er vergessen wird. Der Beschuldigte entnahm aus dem Schlüsselkasten seiner Lebensgefährtin einen Schlüssel für die Wohnung der Eltern des früheren Ehemanns der Lebensgefährtin. Die ehemaligen Schwiegereltern hatten vergessen, dass die ehemalige Schwiegertochter den Schlüssel noch besaß. Mit diesem Schlüssel fuhr der Beschuldigte zur Wohnung der früheren Schwiegereltern. Er öffnete mit dem gefundenen Schlüssel die Haustür und die Wohnungstür. Aus der Wohnung entwendete er Gegenstände und Bargeld. Nach Auffassung des BGHs macht sich der Beschuldigte nicht wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls strafbar. Ein bloßes Vergessen vermag die Annahme der Entwidmung eines Schlüssels zur Öffnung eines Schlosses nicht zu begründen. Ein vergessener Schlüssel kann erst dann die rechtlichen Anforderungen an einen falschen Schlüssel erfüllen, wenn er wieder in das Bewusstsein des Berechtigten rückt und von diesem sodann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zumindest subjektiv als endgültig verloren betrachtet und so seiner Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung der Haus- bzw. Wohnungstür entzogen wird.

Anwalt für Strafrecht: Entzug der Fahrerlaubnis

Die Verwirklichung des § 316 StGB mittels eines E-Scooters begründet die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB.

Der § 69 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Gericht einer Person die Fahrerlaubnis, wenn sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführer begangen hat, verurteilt wird und wenn sich aus der Tat ergibt, dass die Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Stellt die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) dar, so ist die Person in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 Abs. 2 StGB. In dem Beschluss vom 27. Juli 2020 (9 Qs 35/20) musste sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage auseinandersetzen, ob die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB auch dann gilt, wenn der § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) mittels eines E-Scooters verwirklicht wurde. Vorliegend führte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr, da er einen E-Scooter geführt hatte, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage gewesen ist, diesen sicher zu führen. Dem Beschuldigten war daher die Fahrerlaubnis entzogen worden. Das Landgericht Stuttgart bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Regelvermutung auch dann gilt, wenn der § 316 StGB mittels eines E-Scooters verwirklicht wurde. E-Scootern komme durch eine Fahrzeugmasse von etwa 20 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotential für Dritte zu, das dadurch verstärkt werde, dass der E-Scooter eine ohne eigene Anstrenung abrufbare Kraft des Elektromotors freisetzt. Günstige Umstände, die die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB widerlegen würden, konnten vorliegend nicht festgestellt werden. Das Fahrverbot hatte daher Bestand.

Anwalt für Strafrecht: Absehen von Strafe

Die Anwendung des § 60 StGB (Absehen von Strafe) setzt eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraus.

Gemäß § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 40/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen des § 60 StGB näher auseinandersetzen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden, nachdem er unter anderem am „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene, teilgenommen und rechte Parolen wie zum Beispiel „Hitzefrei statt Völkerbrei“ auf Schulgebäude gesprüht hatte. Das Landgericht hatte wegen der Gesamtdauer des Strafverfahrens von mehr als sieben Jahren und des Vollzugs der Untersuchungshaft von fast einem Jahr gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen. Mit dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden und führte aus, dass die Anwendung des § 60 StGB  eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraussetze. Vorliegend habe das Landgericht jedoch nur die strafmildernden Umstände in den Blick genommen. Es hätten jedoch auch strafschärfende Umstände, hier insbesondere die fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, mit in die gebotene umfassende Gesamtabwägung einbezogen werden müssen.

Anwalt für Strafrecht: Sozialleistungsbetrug

In Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften selbstständig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand.

Das Bayerische Oberste Landesgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2020 (201 StRR 68/20) damit befassen, ob ein Tatgericht in Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs selbstständig prüfen muss, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen besteht. Vorliegend hatten die Angeklagten vom Jobcenter Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bezogen. Dabei waren die für ein aufgenommenes Wohnbaudarlehen monatlich anfallenden Zinszahlungen bei der Bewilligung der beantragten Grundsicherung als Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Entgegen der ihnen bekannten Verpflichtungen hatten die Angeklagten dem Jobcenter nicht mitgeteilt, dass sie keine Zahlungen mehr leisteten und ihnen das Darlehen von der Bank gekündigt worden war, was zur Folge hatte, dass die Zinszahlungen als Kosten der Unterkunft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen waren. Die Angeklagten waren deshalb wegen Betrugs verurteilt worden. Diese Verurteilung könne nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts jedoch nicht bestehen. Das Bayerische Oberste Landgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass bei Darlehen, die bereits weitestgehend getilgt sind, sogar die Anerkennung von (anteiligen) Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht kommen, wenn der Hilfsbedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Da die Bank vorliegend das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, hätte das Tatgericht prüfen müssen, ob die Angeklagten aus seiner Sicht trotz Einstellung der Zahlungen für die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Bank einen Anspruch darauf hatten, dass das Jobcenter die an die Bank zu leistenden Zahlungen und damit unter Umständen auch Tilgungsleistungen zumindest darlehensweise übernimmt. Da vorliegend nicht auszuschließen war, dass die Angeklagten einen Anspruch auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen hatten, wurde die Verurteilung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.