Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten können grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 94/20) damit, ob eine Bestellung über ein Internetportal unter unbefugter Verwendung von Konto- oder Kreditkartendaten den Tatbestand des Computerbetrugs verwirklichen kann. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bestellte in einem Onlineportal Waren im Gesamtwert von 8.981,79 € in der Absicht, diese nicht selbst zu bezahlen. Er verwendete deshalb bei der Bestellung die zuvor im Darknet erworbenen Kreditkartendaten eines Dritten sowie die Anmeldedaten und das Passwort für das Onlineportal einer weiteren Person, ohne hierzu berechtigt zu sein. Die Waren wurden ausgeliefert. Dem Betreiber des Onlineportals entstand dabei im Wege des „Charge-Back“ ein Schaden in Höhe von 7.844,25 €. Der Tatbestand des Computerbetrugs setzt die Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges voraus. Das so manipulierte Ergebnis muss vermögensrelevant sein und unmittelbar zu einer Vermögensminderung führen. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass Bestellvorgänge im Internet unter unbefugter Verwendung von Konto- bzw. Kreditkartendaten grundsätzlich den Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen können. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf einen vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgang Einfluss genommen wird, mithin keine natürliche Person, über die Werthaltigkeit der synallagmatischen Forderung getäuscht wird, welche über die Versendung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung entscheidet.

Fachanwalt Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Ein Ausweispapier im Sinne von § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren) kann auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 281 StGB. In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2020 (5 StR 146/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff des „Gebrauch“ im Sinne des § 281 StGB näher auseinanderzusetzen. Insbesondere mit der Frage, ob von einer Urkunde auch dann Gebrauch gemacht wird, wenn dem zu Täuschenden nicht der Personalausweis selbst vorgelegt wird, sondern lediglich ein Lichtbild zugeschickt wird. In dem Fall war der Angeklagte unter anderem wegen dem Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt worden, da er auf dem Online-Markt „Uhrforum“ unter einem falschen Namen aufgetreten war und einem Kaufinteressenten zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei von einem verlorengegangenen Personalausweisen einer anderen Person übersandte, woraufhin ihm der Kaufinteressent 3.500 € für eine Herrenarmbanduhr überwiesen hatte. Der BGH führte aus, dass von einer Urkunde „Gebrauch“ gemacht wird, wenn dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht wird. Dies könne nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer – in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen – Urkunde zugänglich macht, da hierdurch die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht wird. Die Übersendung einer Lichtbilddatei eines Personalausweises erfüllt daher die Voraussetzungen des Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine Zigarette, welche auf der Haut eines Betroffenen ausgedrückt wird, stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung dar.

In seinem Urteil vom 27. September 2001 (4 StR 245/01) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine glühende Zigarette ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drückte eine Zigarette auf der Brust oder dem Arm des Betroffenen aus. Dieser erlitt hierdurch erhebliche Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurück. Nach Auffassung des BGHs verwendete der Beschuldigte die Zigarette als gefährliches Werkzeug und machte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Maßgebend ist nicht die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Diese potentielle Gefährlichkeit ist, wenn eine Zigarette auf der Haut des Betroffenen ausgedrückt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Sinne einer schweren Brandstiftung ist gegeben, wenn dieses als mittelbare Folge einer Brandlegung zu Wohnzwecken unbrauchbar ist. Dies ist etwa bei einer erheblichen Verrußung der Fall.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (4 StR 626/19) damit, ob ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude bei erheblicher Verrußung im Sinne einer schweren Brandstiftung durch die Brandlegung teilweise zerstört ist. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört. Teilweisen Zerstören liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen Brand im gewerblich genutzten Erdgeschoss eines Gebäudes. Der Rauch zog in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Nach Auffassung des BGHs waren die Wohnungen infolge der Verrußungen teilweise durch die Brandlegung zerstört. Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Der Beschuldigte hatte sich somit wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG

Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beschuldigten im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen.

Die Feststellung, ob ein Beschuldigter für ihn günstig Teilnehmer oder Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Im Rahmen dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (1 StR 331/20) damit auseinander, ob ein Betäubungsmittelkurier regelmäßig Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Der Beschuldigte checkte in einem Hotel ein, fuhr anschließend zu einem Bahnhof und holte dort einen Karton mit 9.688 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,12 ab. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte zurück zum Hotel. Dort übergab der Beschuldigte kurz nach 18.00 Uhr die Betäubungsmittel einem Dritten. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen lediglich wegen Beihilfe zum unterlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Beschränkt sich - wie regelmäßig bei einem Kurier - die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Im Fall einer Diebesfalle macht sich ein entwendender Beschuldigte nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Es liegt eine dem Gewahrsamsbruch entgegenstehende Einwilligung in die Gewahrsamsaufhebung durch den Beschuldigten vor.

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 29. September 2020 (5 StR 322/20) mit der Frage auseinander, ob eine sogenannte „Diebesfalle“ einer Wegnahme entgegensteht. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, versah die Polizei einen Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät, stellte diesen ab und schloss ihn an. Er sollte von den beschuldigten Mitgliedern einer Band weggenommen werden. Die Beschuldigten nahmen den Kinderwagen an sich. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigte jedoch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Zwar konnte die Polizei mangels punktgenauer Ortung nicht jederzeit auf den Kinderwagen zugreifen, weshalb Gewahrsamsaufhebung durch die Beschuldigten infrage kam. Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte.

Anwalt für Strafrecht: Unterlassene Hilfeleistung

Ein Beschuldigter hat einem Betroffenen im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung selbst dann mögliche Hilfe zu leisten, wenn die Hilfe schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge rückblickend als von Anfang an unabwendbar erweist.

Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 1. September 2020 (1 StR 373/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, traf bei einem Bekannten ein. Als der Beschuldigte dessen Anwesen betrat eröffnete ihm sein Bekannter, dass er seine Mutter getötet habe. Der Beschuldigte, der dies nicht glaubte, betrat den Esszimmerbereich und sah am Boden Plastikmüllsäcke, unter denen sich die Beine der Betroffenen abzeichneten. Er zog sein Handy aus der Tasche, um einen Notarzt anzurufen. Der Bekannte äußerte jedoch, dass es zu spät sei, er habe seiner Mutter mit dem Hammer den Kopf eingeschlagen. Daraufhin wurde das Handy zur Seite gelegt. Fraglich war, ob sich der Beschuldigte wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machte, insbesondere ob ein Unglücksfall im Sinne einer solchen vorlag. Bei der Beurteilung, ob ein Unglücksfall oder eine Notlage im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung vorliegt, kommt es auf eine objektivierte ex-ante-Sicht an. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob ein Unglücksfall auch dann noch vorliegt, wenn der Betroffene bereits unabwendbar verletzt ist. Der Hilfspflichtige muss einem Verunglückten selbst dann die mögliche Hilfe leisten, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge aus einer Rückschau von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beobachter aufgrund der ihm erkennbaren Umstände die vorgefundene Situation bewertet hätte.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Für die Beurteilung ob die Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes aufreizend im Sinne einer kinderpornographischen Schrift ist, kommt es nicht auf die Motivation des Nutzers des Bildes an. Für die Beurteilung sind allein die sich aus der Schrift ergebenden Umstände heranzuziehen.

Wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine kinderpornographische Schrift verbreitet. Kinderpornographisch ist eine Schrift, wenn sie die sexuell aufgereizte Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. In seinem Beschluss vom 1. September 2020 (3 StR 275/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der aufreizende Charakter einer entsprechenden Wiedergabe von den Beweggründen der erstellenden oder verwendenden Person abhängt. Der Beschuldigte lud über Internetseiten Bilddateien auf sein Mobiltelefon herunter und speicherte sie dort. Drei der Fotos zeigen jeweils das in den Vordergrund gerückte unbekleidete Gesäß eines fünf- bis neunjährigen Mädchens. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass Aufreizen nach der allgemeinen Wortbedeutung in sexualisierter Weise über eine neutrale Abbildung hinausgeht. Für die Beurteilung sind allein die sich aus der Schrift ergebenden Umstände heranzuziehen. Maßstab für die Beurteilung, ob die Wiedergabe sexuell aufreizender Art ist, die Beurteilung eines durchschnittlichen Betrachters. Dies bedeutet, dass es nicht auf die davon unabhängige Motivation des einzelnen Nutzers ankommt.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Kunstwerk ist erst ab dem Zeitpunkt seiner Signierung eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (2 StR 398/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung auseinander, wann ein Kunstwerk eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung darstellt. Urkunden sind verkörperte menschliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ ein gefälschtes Gemälde als Original zum Zweck des Verkaufs in eine Ausstellung einliefern. Das Landgericht stellte lediglich fest, das Werk werde dem Künstler El Lissitzkiy „zugeschrieben“, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses signiert war. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Dem stellte sich der BGH entgegen. Fehlt es an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist als Körperverletzung zu bewerten, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2020 (2 StR 434/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war Pflegekraft in einem Altenpflegeheim. Im Rahmen dieser Tätigkeit verabreichte er dem im Endstadium an Lungenkrebs erkrankten Betroffenen Morphin in einer Dosis von 10 mg. Hiermit wollte er dessen Schmerzen lindern. Ärztlich verordnet war lediglich eine Dosis von 5 mg. Er fragte nicht, ob der Betroffene eine Spritze wolle. Erst recht fragte der Beschuldigte nicht, ob der Betroffene eine Spritze mit der doppelten Dosierung wolle. Auch den gesetzlichen Betreuer des Betroffenen befragte der Beschuldigte nicht. Er injizierte sodann dem nicht an Morphin gewöhnten Betroffenen zehn Milligramm Morphin, wodurch dessen Schmerzen gelindert jedoch seine Atmung beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des Beschuldigten gab dem BGH Anlass, sich damit auseinanderzusetzen, ob ein in Heilabsicht vorgenommenes Verhalten eine Körperverletzung darstellen kann. Wegen Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen an seiner Gesundheit schädigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Der BGH führte aus, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung zu bewerten ist, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt. Selbst ein im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener Eingriff erfüllt den Straftatbestand. Er kann nur durch wirksam erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.