Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Sinne einer schweren Brandstiftung ist gegeben, wenn dieses als mittelbare Folge einer Brandlegung zu Wohnzwecken unbrauchbar ist. Dies ist etwa bei einer erheblichen Verrußung der Fall.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (4 StR 626/19) damit, ob ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude bei erheblicher Verrußung im Sinne einer schweren Brandstiftung durch die Brandlegung teilweise zerstört ist. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört. Teilweisen Zerstören liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen Brand im gewerblich genutzten Erdgeschoss eines Gebäudes. Der Rauch zog in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Nach Auffassung des BGHs waren die Wohnungen infolge der Verrußungen teilweise durch die Brandlegung zerstört. Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Der Beschuldigte hatte sich somit wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen BtMG

Erschöpft sich die Tätigkeit eines Beschuldigten im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen.

Die Feststellung, ob ein Beschuldigter für ihn günstig Teilnehmer oder Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr sein. Im Rahmen dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (1 StR 331/20) damit auseinander, ob ein Betäubungsmittelkurier regelmäßig Täter eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Der Beschuldigte checkte in einem Hotel ein, fuhr anschließend zu einem Bahnhof und holte dort einen Karton mit 9.688 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,12 ab. Im Anschluss fuhr der Beschuldigte zurück zum Hotel. Dort übergab der Beschuldigte kurz nach 18.00 Uhr die Betäubungsmittel einem Dritten. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen lediglich wegen Beihilfe zum unterlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar. Beschränkt sich - wie regelmäßig bei einem Kurier - die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, ist regelmäßig von einer untergeordneten Bedeutung auszugehen.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Im Fall einer Diebesfalle macht sich ein entwendender Beschuldigte nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Es liegt eine dem Gewahrsamsbruch entgegenstehende Einwilligung in die Gewahrsamsaufhebung durch den Beschuldigten vor.

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 29. September 2020 (5 StR 322/20) mit der Frage auseinander, ob eine sogenannte „Diebesfalle“ einer Wegnahme entgegensteht. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, versah die Polizei einen Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät, stellte diesen ab und schloss ihn an. Er sollte von den beschuldigten Mitgliedern einer Band weggenommen werden. Die Beschuldigten nahmen den Kinderwagen an sich. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigte jedoch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Zwar konnte die Polizei mangels punktgenauer Ortung nicht jederzeit auf den Kinderwagen zugreifen, weshalb Gewahrsamsaufhebung durch die Beschuldigten infrage kam. Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte.

Anwalt für Strafrecht: Unterlassene Hilfeleistung

Ein Beschuldigter hat einem Betroffenen im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung selbst dann mögliche Hilfe zu leisten, wenn die Hilfe schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge rückblickend als von Anfang an unabwendbar erweist.

Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichthofs vom 1. September 2020 (1 StR 373/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, traf bei einem Bekannten ein. Als der Beschuldigte dessen Anwesen betrat eröffnete ihm sein Bekannter, dass er seine Mutter getötet habe. Der Beschuldigte, der dies nicht glaubte, betrat den Esszimmerbereich und sah am Boden Plastikmüllsäcke, unter denen sich die Beine der Betroffenen abzeichneten. Er zog sein Handy aus der Tasche, um einen Notarzt anzurufen. Der Bekannte äußerte jedoch, dass es zu spät sei, er habe seiner Mutter mit dem Hammer den Kopf eingeschlagen. Daraufhin wurde das Handy zur Seite gelegt. Fraglich war, ob sich der Beschuldigte wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machte, insbesondere ob ein Unglücksfall im Sinne einer solchen vorlag. Bei der Beurteilung, ob ein Unglücksfall oder eine Notlage im Sinne einer unterlassenen Hilfeleistung vorliegt, kommt es auf eine objektivierte ex-ante-Sicht an. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob ein Unglücksfall auch dann noch vorliegt, wenn der Betroffene bereits unabwendbar verletzt ist. Der Hilfspflichtige muss einem Verunglückten selbst dann die mögliche Hilfe leisten, wenn sie schließlich vergeblich bleibt und sich die befürchtete Folge aus einer Rückschau von Anfang an als unabwendbar erweist; jedoch besteht keine Hilfspflicht mehr, sobald der Tod des Verunglückten eingetreten ist. Maßgeblich ist, wie ein verständiger Beobachter aufgrund der ihm erkennbaren Umstände die vorgefundene Situation bewertet hätte.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Für die Beurteilung ob die Wiedergabe unbekleideter Genitalien oder des Gesäßes eines Kindes aufreizend im Sinne einer kinderpornographischen Schrift ist, kommt es nicht auf die Motivation des Nutzers des Bildes an. Für die Beurteilung sind allein die sich aus der Schrift ergebenden Umstände heranzuziehen.

Wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine kinderpornographische Schrift verbreitet. Kinderpornographisch ist eine Schrift, wenn sie die sexuell aufgereizte Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat. In seinem Beschluss vom 1. September 2020 (3 StR 275/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob der aufreizende Charakter einer entsprechenden Wiedergabe von den Beweggründen der erstellenden oder verwendenden Person abhängt. Der Beschuldigte lud über Internetseiten Bilddateien auf sein Mobiltelefon herunter und speicherte sie dort. Drei der Fotos zeigen jeweils das in den Vordergrund gerückte unbekleidete Gesäß eines fünf- bis neunjährigen Mädchens. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass Aufreizen nach der allgemeinen Wortbedeutung in sexualisierter Weise über eine neutrale Abbildung hinausgeht. Für die Beurteilung sind allein die sich aus der Schrift ergebenden Umstände heranzuziehen. Maßstab für die Beurteilung, ob die Wiedergabe sexuell aufreizender Art ist, die Beurteilung eines durchschnittlichen Betrachters. Dies bedeutet, dass es nicht auf die davon unabhängige Motivation des einzelnen Nutzers ankommt.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Kunstwerk ist erst ab dem Zeitpunkt seiner Signierung eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (2 StR 398/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung auseinander, wann ein Kunstwerk eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung darstellt. Urkunden sind verkörperte menschliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ ein gefälschtes Gemälde als Original zum Zweck des Verkaufs in eine Ausstellung einliefern. Das Landgericht stellte lediglich fest, das Werk werde dem Künstler El Lissitzkiy „zugeschrieben“, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses signiert war. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Dem stellte sich der BGH entgegen. Fehlt es an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist als Körperverletzung zu bewerten, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 2020 (2 StR 434/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war Pflegekraft in einem Altenpflegeheim. Im Rahmen dieser Tätigkeit verabreichte er dem im Endstadium an Lungenkrebs erkrankten Betroffenen Morphin in einer Dosis von 10 mg. Hiermit wollte er dessen Schmerzen lindern. Ärztlich verordnet war lediglich eine Dosis von 5 mg. Er fragte nicht, ob der Betroffene eine Spritze wolle. Erst recht fragte der Beschuldigte nicht, ob der Betroffene eine Spritze mit der doppelten Dosierung wolle. Auch den gesetzlichen Betreuer des Betroffenen befragte der Beschuldigte nicht. Er injizierte sodann dem nicht an Morphin gewöhnten Betroffenen zehn Milligramm Morphin, wodurch dessen Schmerzen gelindert jedoch seine Atmung beeinträchtigt wurde. Das Verhalten des Beschuldigten gab dem BGH Anlass, sich damit auseinanderzusetzen, ob ein in Heilabsicht vorgenommenes Verhalten eine Körperverletzung darstellen kann. Wegen Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher den Betroffenen an seiner Gesundheit schädigt. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes. Der BGH führte aus, dass ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als Körperverletzung zu bewerten ist, auch wenn er in heilender Absicht erfolgt. Selbst ein im Einklang mit den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener Eingriff erfüllt den Straftatbestand. Er kann nur durch wirksam erklärte oder mutmaßliche Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Freiheitsberaubung

Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 10. September 2020 (4 StR 14/20) mit der Frage auseinander zu setzten, wann eine Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub zurücktritt. Es wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, wenn eine verwirklichte Straftat als mitverwirklicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einer anderen Straftat zurücktritt. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang gemeinsam mit einem Dritten in das Haus des Betroffenen ein, um einen Einbruch zu begehen. Als sie den Betroffenen im Wohnzimmer antrafen brachten sie ihn durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden. Der Dritte bewachte und fesselte ihn, während dem der Beschuldigte das Haus nach Wertgegenständen durchsuchte. Anschließend ließen sie den gefesselten Betroffenen im Wohnzimmer zurück und verriegelten die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass durch das Zurücklassen des Beschuldigten und das Verriegeln der Tür zwischen Diele und Wohnzimmer eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung infrage kommt. Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis

Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht, belegt die für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erforderliche Ungeeignetheit nicht.

Einem Beschuldigten ist infolge einer Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das Tatgericht muss eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Beschuldigtenpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2020 (5 StR 82/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte in zahlreichen Fällen gebrechlichen Frauen hohen Alters ihre Taschen gestohlen oder geraubt, um Bargeld, Wohnungsschlüssel und Bankkarten mit zugehörigen PINs für anschließende unberechtigte Geldabhebungen zu erlangen bzw. mittels der erbeuteten Wohnungsschlüssel Einbruchdiebstähle zu begehen. Auf der Suche nach potentiellen Betroffenen durchstreifte der Beschuldigte am Steuer seines Fahrzeugs Städte und fuhr in die Nähe der für die Einbruchdiebstähle ins Auge gefassten Wohnungen. Der BGH hatte sich nun damit zu befassen, ob die Eignung zum Führen eines Kfzs entfällt, wenn der Beschuldigte mit diesem zum Tatort fährt. Dies verneinte der BGH in seinem Beschluss. Allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Fahrt zum Tatort und für die anschließende Flucht belegt die Ungeeignetheit nicht. Vielmehr muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Beschuldigte bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, festzustellen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. September 2020 (3 StR 288/20) damit zu befassen, wie ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung zu ermitteln ist. Zugunsten des Beschuldigten ist der gerichtlichen Entscheidung im Fall einer sexuellen Nötigung eine geringer Mindeststrafe zugrunde zu legen, falls ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliegt. Der Beschuldigte wandte in seinem Wohnhaus Gewalt gegen die minderjährige Betroffene an, um die Duldung von ihm vorgenommener sexueller Handlungen zu erzwingen. Dies gelang dem Beschuldigten, indem er dem von ihm festgehaltenen Mädchen an die nackte Scheide fasste. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe sich tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Sonderstrafrahmen anzuwenden ist.