Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Bildung einer terroristischen Vereinigung

Die Gründerstellung im Sinne einer Bildung einer terroristischen Vereinigung setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus.

Wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine entsprechende Vereinigung gründet. Gründer sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 3. September 2020 (AK 27/20) die Frage, ob ein Beschuldigter nur dann Gründer ist, wenn er eine organisatorische Führungsrolle innehat. Der Beschuldigte ist der Bildung einer terroristischen Vereinigung dringend verdächtig. Der Beschuldigte gehört der rechtsextremistischen Szene an. Er kam mit Dritten überein, sich auf unbestimmte Zeit zu der „Gruppe“ zusammenzuschließen. Diese Personenvereinigung war darauf ausgerichtet, ihre rechtsextremistische Ideologie gewaltsam durch koordinierte Anschläge auf Politiker, Asylsuchende und Personen muslimischen Glaubens durchzusetzen. Der Beschuldigte war der „Kopf“ der Gruppe, der diese ins Leben rief, als treibende Kraft fungierte, die Treffen initiierte, die inhaltlichen Vorgaben machte, die Aufgaben zuwies und in allen wesentlichen Belangen das letzte Wort hatte. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass eine Gründerstellung keine organisatorische Führungsrolle voraussetzt. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist.

Anwalt für Strafrecht: Notwehr Notwehrprovokation

Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht im Sinne einer Notwehrprovokation einschränken. Dies hat jedoch keinen vollständigen Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts zur Folge.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 19. August 2020 (1 StR 248/20) damit auseinander zu setzten, inwiefern eine durch sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten herbeigeführte Notwehrlage das Notwehrrecht des Beschuldigten einschränkt. Ein Beschuldigter handelt dann nicht rechtswidrig, wenn er bei der Tatbegehung durch Notwehr gerechtfertigt ist. Das Notwehrrecht unterliegt unter anderem dann einer Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt. In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind. Zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen kam es zu wechselseitigen Beleidigungen. Im Rahmen dessen kamen beide überein sich körperlich auseinanderzusetzten. Hierfür machten sie sich auf den Weg zum hinteren Teil eines Bahnhofs. Auf dem Weg bewaffnete sich der Betroffene mit einem Messer und Pfefferspray. Der Beschuldigte bewaffnete sich ebenfalls mit einem Messer. Im Anschluss hieran packte der Betroffene den Beschuldigten und es kam zu wechselseitigen Körperverletzungen im Rahmen derer der Beschuldigte dem Betroffenen Stichverletzungen beibrachte. Im Anschluss hieran führte das Landgericht aus, der Beschuldigte handele nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Aufgrund seines ihm vorwerfbaren Vorverhaltens sei sein Notwehrrecht eingeschränkt gewesen. Sowohl die Beleidigung des Betroffenen als auch die zwischen den Beteiligten jedenfalls konkludent vereinbarte körperliche Auseinandersetzung, die auf einem Betäubungsmittelgeschäft beruhte, seien sozialethisch zu missbilligen. Dem schloss sich der BGH nicht an. Ein sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten kann das Notwehrrecht einschränken, wenn zwischen diesem und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Beschuldigten auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren. Allerdings ist das Notwehrrecht auch in diesen Fällen nur eingeschränkt; ein vollständiger Ausschluss oder eine zeitlich unbegrenzte Ausdehnung der Beschränkung des Notwehrrechts ist damit nicht verbunden. Angesichts der Eskalation der Situation durch den Betroffenen, der Gegenseitigkeit der Beleidigungen und der einvernehmlichen Auseinandersetzung war es vom Beschuldigten nicht gefordert zu fliehen.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung/Tätige Reue

Zugunsten des Beschuldigten finden die Vorschriften über tätige Reue entsprechend Anwendung, wenn er keinen Brand löscht jedoch eine tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr beseitigt.

Zugunsten des Beschuldigten kann das Gericht bei Verwirklichung einer besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Hierbei handelt es sich um tätige Reue. Der Bundesgerichtshof befasste sich angesichts dessen in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) damit, ob tätige Reue auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte den Brand nicht löscht jedoch eine, dem Betroffenen ansonsten drohende, tatbestandsrelevante Gefahr beseitigt. Der Beschuldigte vereinbarte mit der Betroffenen sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür zündete der Beschuldigte seinen Wohnwagen an. Das Feuer breitete sich unkontrollierbar aus. In dieser Situation beschloss der Beschuldigte, die Betroffene und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem Beschuldigten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Betroffenen durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Das Landgericht lehnte eine Strafmilderung wegen tätiger Reue ab und verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer Brandstiftung. Nach Auffassung des BGHs lehnte das Landgericht tätige Reue unzutreffend ab. Zwar erfordert eine tätige Reue dem Wortlaut der Vorschrift nach ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Betroffenen kommt vorliegend jedoch eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über tätige Reue in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Ausspähen von Daten

Das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte gespeicherten Daten durch ein am Einzugslesegerät eines Bankautomatens angebrachtes Lesegerät (sog. Skimming), verwirklicht nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten.

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010 (4 StR 555/09) zugrunde liegenden Beschuldigte schloss sich mit Dritten zusammen um, gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Hierfür brachten der Beschuldigte und die Dritten ein mit einem Speichermedium versehenes Kartenlesegerät an Einzugslesegeräten von Geldautomaten eines bestimmten Typs an. Hierdurch verschafften sie sich die auf den Magnetstreifen von Bankkarten gespeicherten Daten. Im Zuge dessen befasste sich der BGH damit, ob das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten ein Ausspähen von Daten darstellt. Dies setzt voraus, dass die betroffenen Daten nicht für den Beschuldigten bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Insbesondere muss sich der Beschuldigte den Zugang zu Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung verschaffen. Diese Strafbarkeitsvoraussetzungen werden beim Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels Skimming, um mit den erlangten Daten in der ursprünglichen Form den Magnetstreifen einer Kartendublette zu beschreiben, nicht erfüllt.  Bei den unverschlüsselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehlt es bereits an einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang. Soweit beim Auslesen die zur Berechnung der PIN verschlüsselt gespeicherten Daten in verschlüsselter Form erlangt werden, wird die in der Verschlüsselung liegende Zugangssicherung nicht überwunden.

Anwalt für Strafrecht: Beteiligung an einer Schlägerei

Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei im Sinne einer Beteiligung an einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 12. Mai 2020 (1 StR 368/19) damit auseinander, wann eine tätliche Auseinandersetzung den Charakter einer Schlägerei im Sinne einer Beteiligung an einer Schlägerei verliert. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Eine Schlägerei kann auch dann anzunehmen sein, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, aber insgesamt mehr als zwei Personen beteiligt sind, und zwischen diesen Vorgängen ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne „Zweikämpfe“ nicht in Betracht kommt und die Annahme eines einheitlichen Gesamtgeschehens mit mehr als zwei aktiv Beteiligten gerechtfertigt ist. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, griff zusammen mit einem Bekannten in einen zuvor verabredeten Zweikampf zwischen zwei Jugendlichen ein. Aus Anlass des Zweikampfes hatten die beiden Jugendlichen jeweils Bekannte zum Austragungsort mitgebracht. Die Anzahl der anwesenden Sympathisanten betrug 22 Personen. Der Beschuldigte sprang den betroffenen Jugendlichen von hinten an und umklammerte ihn, um dessen Verteidigungsmöglichkeiten einzuschränken. Im Anschluss hieran versetzten ein anderer Bekannter, der andere Jugendliche und ein Dritter dem Betroffenen Schläge und Körperverletzungen. Das Geschehen endete, als der andere Jugendliche dem zu diesem Zeitpunkt wehrlosen Betroffenen drei wuchtige Faustschläge gegen den Kopf versetzte. Im Anschluss zerstreute sich die Gruppe, da eine Passantin drohte die Polizei zu rufen. Der Betroffene verstarb infolge seiner Verletzungen. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen Beteiligung an einer Schlägerei strafbar. Diese endete erst mit dem Zerstreuen der Gruppe. Eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen verliert erst dann den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen oder in anderer Weise gegeneinander tätlich sind. Es lag ein einheitliches Gesamtgeschehen bis zum Abschluss der letzten Gewalthandlungen durch den weiteren Jugendlichen vor.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.

In seinem Beschluss vom 17. Januar 2020 (1 StR 110/20) setzte der Bundesgerichtshof sich mit der Frage auseinander, ob ein Handeldtreiben mit Betäubungsmitteln bereits bei Vornahme von Verkaufsverhandlungen vollendet vorliegt. Der Beschuldigte im entsprechenden Beschluss des BGHs baute Cannabis an. Die aus zwei Ernten hervorgehenden Betäubungsmittelmengen veräußerte der Beschuldigte gegen einen Kaufpreis von 5.500 € an einen verdeckten Ermittler, in einer Menge von einem Kilogramm. Dies veranlasste den BGH dazu auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklichte. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unterfallen nicht nur Handlungen, die unmittelbar der Beschaffung und der Überlassung von Betäubungsmitteln an Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz vorangehende (ernsthafte) Verkaufsverhandlungen. Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt damit bereits vor, wenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unterbreitet.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose des Betroffenen liegt eine sexuelle Handlung im Sinne einer sexuellen Nötigung vor.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (6 StR 7/20) damit, ob das Auseinanderdrücken der Beine und der Versuch des Ausziehens der Hose des Betroffenen eine sexuelle Handlung im Sinne einer sexuellen Nötigung darstellt. Wegen sexueller Nötigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt. Eine sexuelle Handlung liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Beschuldigte mit einer sexuellen Handlung am Körper des Betroffenen begonnen hat. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hielt der Betroffenen mit einer Hand ihre Arme an den Handgelenken fest und versuchte mit der anderen Hand ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen sowie ihre Beine auseinanderzudrücken. Dies erfolgte weil der Beschuldigte gegen den Willen der Betroffenen Geschlechtsverkehr durchführen wollte. Noch bevor ihm dies gelang, konnte die Betroffene sich aus dem festen Griff des Beschuldigten befreien, mit ihren Fäusten auf ihn einschlagen und in den angrenzenden Flur fliehen. Nach Auffassung des BGHs nahm der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Betroffenen vor. Da es für die Tatvollendung genügt, dass der Beschuldigte mit einer sexuellen Handlung am Körper des Betroffenen begonnen hat, liegt bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose eine sexuelle Handlung vor.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Einem Betroffenen mangelt es nicht bereits an der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren, wenn er unter 16 Jahren alt ist.

Wegen sexuellen Missbrauchs Missbrauch von Jugendlichen durch einen Person über 21 Jahren macht sich eine Beschuldigter im entsprechenden Alter strafbar, wenn er eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt und dabei die dem Betroffenen fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 (1 StR 221/20) mit der Frage auseinander, ob fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung bei einem 15-jährigen Betroffenen immer vorliegt. Der fast 20 Jahre ältere Beschuldigte verleitet die 15-jährige Betroffene wiederholt dazu sich mit ihm zu treffen. Hierbei kam es wiederholt zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an der Betroffenen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. Hierbei verwies das Landgericht unter anderem darauf, dass sie Betroffene aus altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten zu widersetzten. Hiergegen wandte sich der BGH. Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Beschuldigten gegenüber ergibt sich nicht schon aus dem Umstand allein, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt. Insoweit bedarf es für des Feststellung des Fehlens der Selbstbestimmungsfähigkeit konkreter Feststellungen.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient dann regelmäßig nicht mehr zur Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn es von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 594/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzten, ob ein von seinen Bewohnern angezündetes Haus noch der Wohnung von Menschen dient. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, der ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Entscheidend ist hierbei die tatsächliche Nutzung des Gebäudes als Wohnung. Da die Zweckbestimmung „Dienen zur Wohnung“ nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann diese ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden, wie sie begründet wurde und zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer. Der beschuldigte Ehemann in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, töte zuerst seine beiden Kinder und setzte anschließend zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Wohnhaus in Brand. Im Anschluss hieran versuchten beide Eheleute sich das Leben zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestanden nach Auffassung des BGHs erhebliche Zweifel daran, dass das Haus noch der Wohnung von Menschen diente. Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Zwangsprostitution

Das Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung stellt keine List im Sinne schwerer Zwangsprostitution dar. Irreführende Machenschaften im Zuge von List müssen sich auf die Prostitutionsausübung an sich beziehen.

Der Qualifikationstatbestand der schweren Zwangsprostitution liegt vor, wenn der Beschuldigten den Betroffenen durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution veranlasst. List ist jede Verhaltensweise des Beschuldigten, die darauf gerichtet ist, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2020 (3 StR 132/20) mit der der Frage auseinander, ob das arglistige Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung List darstellt. Der Betroffenen wurde eine Liebesbeziehung vorgespiegelt. Im Rahmen dessen wurde sie durch Dritte in den Glauben versetzt ihr vorgeblicher Partner sei krank und habe Schulden, für deren Rückzahlung er Einnahmen der Betroffenen aus der Prostitution bedürfe. Dies erfolgte „Um ihre Bereitschaft zur Prostitution zu verstärken und sie dazu anzuhalten, möglichst viele Kunden zu bedienen,". Der Beschuldigte verstärkte die Betroffene in der Auffassung ihr Partner liebe sie wirklich. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Dritten veranlassten die Betroffene nicht durch List zur Fortsetzung der Prostitution. Das reine Hervorrufen eines Motivirrtums des Betroffenen stellt regelmäßig keine List dar. Die irreführenden Machenschaften müssen sich auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen, während das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, nicht ausreicht. Die Dritten ließen die Betroffene jedoch nie darüber im Unklaren, dass sie von ihr die Ausübung von Prostitution erwarten.