Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Beihilfe

Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein unbewohntes Wohnhaus stellt keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls dar. Die Wohnstätte muss zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.

Anwalt für Strafrecht: Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Der Vorsatz eines Beschuldigten bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte muss sich nicht auf eine Körperverletzung beziehen, sondern kann unter anderem auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen.

In seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 (5 StR 157/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, welche Anforderungen an den Vorsatz des Beschuldigten bezüglich eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu stellen sind. Ein tätlicher Angriff ist jede mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung, unabhängig von ihrem Erfolg. Ziel der Handlung muss dabei die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trat wiederholt nach den ihn umgebenden Polizeibeamten. Hierbei handelte der Beschuldigte in der Absicht diese zu verletzen. Die betroffenen Beamten waren anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung des Beschuldigten mit einem Dritten zugegen und versuchten weitere Ausschreitungen des Beschuldigten zu verhindern, indem sie diesen fixierten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte strafbar. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass sich der Vorsatz eines Beschuldigten im Rahmen eines tätlichen Angriffs nicht einmal auf eine Körperverletzung beziehen muss, sondern der Angriff kann etwa auch auf eine Freiheitsberaubung abzielen. Dem steht es auch nicht entgegen, dass der Angriff auf Vollstreckungsbeamte während ihrer Dienstausübung mit einer höheren Mindeststrafe als eine vollendete Körperverletzung sanktioniert wird.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Diebstahl

Versuchsbeginn bezüglich eines Diebstahls von Geld aus einem Geldautomaten kann dann vorliegen, wenn dieser nach dem Aufhebeln durch Einleiten eines Gasgemischs gesprengt werden soll. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nach dem Tatplan des Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorliegt. 

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juni 2020 (5 StR 635/19) damit auseinander, ob ein Beschuldigter beim Aufhebeln eines Geldautomaten, um anschließend ein explosives Gasgemisch in diesen einzuleiten, zu einem Diebstahl ansetzt. Die Beschuldigten kamen überein, Geldautomaten aufzusprengen und sich das darin vorgehaltene Bargeld zu verschaffen. Im Zuge dessen begaben sich die Beschuldigten in den Vorraum einer Bank und hebelten mit einem Stemmeisen das Bedienteil eines Geldautomaten auf. Sie erkannten, dass es sich bei diesem um ein neues Modell handelte, beidem ein Einleiten von Gas zur Sprengung des Tresors über das geöffnete Bedienteil nicht möglich war. Daraufhin brachen sie ihr Vorhaben ab. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs setzten die Beschuldigten im Sinne eines Versuchsbeginns unmittelbar zum Diebstahl an. Dies ist zumindest vorliegend der Fall, da die Beschuldigten unmittelbar an die gewaltsame Öffnung des Geldautomaten das Gasgemisch in diesen einleiten und zur Explosion bringen wollten, um an das darin erwartete Geld zu gelangen. Dies ist insbesondere der Fall, da nach dem Tatplan der Beschuldigten ein nach dem ersten Angriff auf das Gehäuse des Automaten erst noch zu treffender eigenständiger Entschluss oder eine sonstige zeitliche Zäsur nicht vorlag. 

Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Ein Verbrechen wird dem Beschuldigten auch dann zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen (lediglich) ermittelt wird.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen wird einem Beschuldigten jedenfalls dann zur Last gelegt, wenn dem Beschuldigten förmlich, also in der Anklageschrift, dem Eröffnungsbeschluss oder einer Nachtragsanklage ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB „zur Last gelegt wird“. In dem Beschluss vom 11. März 2020 (25 Qs 855 Js 81720/19) setzte sich das Landgericht Magdeburg mit der Frage auseinander, ob dem Beschuldigten ein Verbrechen auch dann zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird. Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren geführt, eine Anklageschrift war aber noch nicht zugestellt worden. Der Antrag des Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger war vom Amtsgericht daher abgelehnt worden. Das Landgericht Magdeburg führte in seiner Entscheidung jedoch aus, dass dem Beschuldigten auch bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird. Da vorliegend jedenfalls auch wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ermittelt wurde, das aufgrund der angeordneten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein Verbrechen darstellt, seien die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. Dem Beschuldigten sei daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen. Einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht.

In seiner Entscheidung vom 2. Juli 2020 (4 StR 678/19) musste sich der Bundesgerichtshof der Frage widmen, wann ein Opfer sich in einer „schutzlosen Lage“ im Sinne des § 177 StGB befindet. Insbesondere musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, ob der Begriff der „schutzlosen Lage“ rein objektiv zu bestimmen ist oder es einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf, das Opfer also wissen muss, dass es sich in einer schutzlosen Lage befindet. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Mann zwei Mädchen sexuell missbraucht hatte. Hierfür hatte er das eine Kind unter einem Vorwand in ein leerstehendes Gebäude gelockt, das andere Kind wurde von ihm überrumpelt und unter der Drohung der Tötung in eine Ruine geführt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann. Der Tatbestand solle Fälle erfassen, in denen das Opfer starr vor Angst ist und nur deshalb auf Widerstand verzichtet, weil es in einer hilflosen Lage ist und dieser gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint. Der Begriff der schutzlosen Lage ist folglich objektiv zu bestimmen.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung

Ein im Zuge einer Brandlegung verwirklichter Versicherungsmissbrauch ist keine „andere Straftat“ im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. März 2007 (3 StR 454/06) damit auseinander zu setzten, ob ein Versicherungsmissbrauch gegenüber einer Gebäudeversicherung eine andere Straftat im Sinne einer schweren Brandstiftung darstellt. Wegen besonders schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher bei Begehung einer schweren Brandstiftung in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, setzte das Wohnhaus seiner Familie in Brand. Er handelte hierbei in der Absicht seiner Ehefrau und Schwiegermutter Leistungen aus der Wohnungsgebäudeversicherung und der Hausratsversicherung zu verschaffen. Im Zuge dessen nahm das Landgericht an, dass in dem, vom Beschuldigten beabsichtigten Versicherungsmissbrauch eine andere Straftat im Sinne einer besonders schweren Brandstiftung zu sehen ist. Dem schloss sich der BGH jedoch nicht an. Zwar verwirklichte der Beschuldigte durch das Inbrandsetzen des Gebäudes einen Versicherungsmissbrauch, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine andere Straftat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „andere Straftat zu ermöglichen“. Im Zuge der Brandlegung verwirklichte der Beschuldigte den Versicherungsmissbrauch bereits. Somit ermöglichte der Beschuldigte durch die Brandlegung keine andere Straftat, sondern beging durch diese lediglich zwei Straftaten.

Anwalt für Strafrecht: Stealthing (sexueller Übergriff)

Das heimliche Abstreifen des Kondoms (sog. Stealthing) erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Wegen sexuellen Übergriffs wird gemäß § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Ob auch das heimliche Abstreifen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr (sog. Stealthing) als sexueller Übergriff anzusehen ist, beschäftigte das Berliner Kammergericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2020 (4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20). Der Angeklagte hatte vorliegend mit einer Frau einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, die zuvor mehrfach deutlich gesagt hatte, dass sie auf keinen Fall Geschlechtsverkehr ohne Kondom haben wolle. Dennoch entfernte der Angeklagte im Verlauf des Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom und vollzog den Geschlechtsverkehr ungeschützt bis hin zum Samenerguss. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Handeln des Angeklagten einen sexuellen Übergriff dar. Dass er die Frau nicht nur gegen deren Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in ihren Körper ejakuliert hat, habe die Tathandlung wesentlich geprägt. Zwar war die Frau mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden. Jedoch umfasse das von § 177 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung auch die Freiheit der der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Der Rechtsgutinhaber sei nicht nur frei in seiner Entscheidung darüber, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch darüber, unter welchen Voraussetzungen er mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.

Anwalt für Strafrecht: Vorsätzliches Erfolgsdelikt

Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz, ein sogenannter dolus subsequens, ist nicht geeignet die Strafbarkeit eines Beschuldigten bezüglich eines zuvor tatbestandlich vollendeten Erfolgsdelikts zu begründen. 

Um sich wegen der Begehung eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts strafbar zu machen, muss der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner Umstände. In seinem Beschluss vom 25. September 2019 (4 StR 348/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob sich ein Beschuldigter wegen vorsätzlicher Begehung strafbar macht, wenn er nach der letzten Tathandlung einen Tatvorsatz fasst. Dass Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen versuchten zweifachen Mordes. Der Beschuldigte drang mit zwei weiteren Beteiligten in ein Einfamilienhaus ein. Sie fesselten das betroffene Ehepaar an den Hand- und Fußgelenken so fest, dass die Fesseln in das Gewebe eindrückten. Anschließend brachten der Beschuldigte und weitere Beteiligte den betroffenen Ehemann dazu, ihnen Zugang zu einem Safe zu ermöglichen, zogen die Fesseln nach und verklebten den Betroffenen mit Gewerbeklebeband die Münder. Nachdem die Beschuldigten Wertsachen aus dem Safe entnommen hatten, ließen sie die Betroffenen in völlig hilfloser Lage zurück. Dabei war ihnen bewusst, dass die Betroffenen aufgrund der Misshandlungen „potentiell lebensgefährlich verletzt“ und psychisch angegriffen waren. Nach Auffassung des Landgerichts handelte der Beschuldigte nicht erst beim Zurücklassen der Geschädigten mit Tötungsvorsatz. Vielmehr soll er auch schon bei deren Knebelung „entschlossen“ gewesen sein, „diese zu töten“ und mit einem „sicheren Todeseintritt“ gerechnet haben. Dies entsprach aber weder hinsichtlich der Vorsatzart noch in Bezug auf den Vorsatzzeitpunkt den zuvor durch das Landgericht getroffenen Feststellungen. Im Zuge dessen lehnte der BGH eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung durch Anlegen der Fesseln ab. Bei einem Erfolgsdelikt muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung einen Vorsatz haben, der auf alle tatsächlichen Umstände bezogen ist, die die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllen. Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz ein sogenannter dolus subsequens ist bedeutungslos.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung mittels eines Kraftfahrzeugs

Wenn ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt wird, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein.

Wegen Körperverletzung wird gemäß § 223 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Wer die Körperverletzung beispielsweise mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht, wird gemäß § 224 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wann auch ein Kraftfahrzeug als ein solches gefährliches Werkzeug eingesetzt werden kann, beschäftigte auch den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2020 (4 StR 194/20). Vorliegend hatte der Angeklagte in suizidaler Absicht mit einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h eine Frontalkollision mit zwei anderen Kraftfahrzeugen herbeigeführt, wodurch  drei Insassen verletzt wurden. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es erforderlich ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, so müsse die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht. Vorliegend seien die Verletzungen der Insassen der beiden Kraftfahrzeuge aber unmittelbar auf die Frontalkollisionen mit diesen Fahrzeugen zurückzuführen, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken begegne.