Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Versuchter Diebstahl
In seinem Beschluss vom 26. Mai 2020 (5 StR 55/20) setzte der Bundesgerichthof sich damit auseinander, ob ein Beschuldigter bei einem Angriff auf Schutzmechanismen bereits zu einem Diebstahl unmittelbar ansetzt. Unmittelbares Ansetzten im Sinne des Versuchs eines Delikts setzt voraus, dass der Beschuldigte subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten hat und Handlungen einleitet, welche nach dem Plan des Beschuldigten bei ungestörtem Fortgang ohne Zäsur und ohne wesentliche weiter Zwischenschritte unmittelbar in die Verwirklichung des Tatbestandes münden und somit aus der Sicht des Beschuldigten das Angriffsobjekt schon konkret gefährdet erscheint. Die Beschuldigten in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schlugen mit einem Hammer auf die Scheibe des verglasten Verkaufsraums einer geschlossenen Tankstelle ein, um aus dieser Stehlenswertes zu entwenden. Da die Scheibe aus Sicherheitsglas bestand gelang es ihnen nicht eine Öffnung für einen Einstieg in das Gebäude herzustellen und die Beschuldigten gaben ihr Vorhaben auf. Nach Auffassung des BGHs setzten die Beschuldigten unmittelbar zur Verwirklichung des Diebstahls an. Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Beschuldigte nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
Anwalt für Strafrecht: Ausspähen von Daten
Der Beschuldigte war als Systemadministrator am Berliner Standort des Bundesministeriums für Gesundheit tätig. Der Beschuldigte kam mit einem Dritten überein, dass er diesen mit internen Informationen aus dem Ministerium versorgen werde, die der Dritte für seine berufliche Tätigkeit nutzen wollte. Im Anschluss hieran griff der Beschuldigte unter Ausnutzung seiner Stellung als Administrator in 33 Fällen auf öffentliche und auch privat genutzte online Postfächer des Ministeriums zu. Anschließend kopierte er E-Mail-Dateien, speicherte sie auf einer CD und übergab diese für 600 bzw. später 400 Euro an den Dritten oder dessen Mitarbeiterin. Als Administrator hatte der Beschuldigte hierbei zeitweise ungehinderten Zugriff auf private Postfächer. Wegen Ausspähens von Daten macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung einer Zugangssicherung verschafft. Gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind Daten, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugriff auf Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Durch die Sicherung muss der Berechtigte sein spezielles Interesse an der Geheimhaltung dokumentieren. Im Anschluss hieran hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 13. Mai 2020 (5 StR 614/19) damit zu befassen, ob eine Zugangssicherung auch gegenüber einem Administrator vorliegt, welcher auf Daten frei zugreifen kann. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte trotz seiner Administratorenstellung wegen Ausspähen von Daten strafbar. Für das Vorliegen einer Zugangssicherung ist auf die allgemeine Sicherung der Daten gegenüber dem Zugriff Unbefugter abzustellen, nicht darauf, ob Eingeweihte oder Experten leicht auf die Daten zugreifen können. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Sicherung gerade gegenüber dem Beschuldigten wirkt. Dass dem Beschuldigten als Administrator der tatsächliche Zugriff auf die Daten möglich war, ist deshalb unerheblich.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern
Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2020 (2 StR 543/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, fasste in fünf Fällen Mädchen zwischen zehn und dreizehn Jahren im Bus bzw. in der Straßenbahn an. Dabei fasste der Beschuldigte jeweils an die bedeckte Brust der Mädchen, zum Teil streichelte er sie „mehrfach“ oder „einige Zeit“. Im Zuge dessen hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte den Betroffenen gegenüber einer sexuellen Handlung im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Kindern vornahm. Sexuelle Handlungen sind solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Bei Tatbeständen, die wie sexueller Missbrauch von Kindern, dem Schutz von Kindern dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, grundsätzlich nicht aus. Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut. Solche wurden durch das Landgericht nicht vorgenommen. Im Zuge dessen hob der BGH die Verurteilung des Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf.
Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer räuberischer Diebstahl
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 8. April 2020 (3 StR 5/20) damit auseinander, ob ein Beschuldiger ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines besonders schweren räuberischen Diebstahls verwendet, wenn er dem Betroffenen lediglich mitteilt, dass er dieses gegenüber ihm anwenden werde. Wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher beim räuberischen Diebstahl ein gefährliches Werkzeug verwendet. Verwenden umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Ein Verwenden liegt vor, wenn der Beschuldigte ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Sicherung einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen. Im Fall der Drohung muss der Betroffene das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stieg nachts in ein Haus ein und entwendete diverse Wertgegenstände. Eine Bewohnerin des Hauses erwachte. Um seine Flucht zu ermöglichen und die Beute zu sichern rief der Beschuldigte der Betroffenen zu er habe ein Messer. Die Betroffene konnte das Messer aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen hegte jedoch keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ein solches in der Hand hielt und sie deshalb in Leib- und Lebensgefahr geriete, sollte sie versuchen, ihn aufzuhalten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich der Beschuldigte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls strafbar. Der Annahme vollendeten Verwendens steht nicht entgegen, dass die Bewohnerin das Messer in der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Denn sie vernahm die Drohung mit dessen Einsatz akustisch. Das reicht aus; das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Beschuldigten, den Betroffenen auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und ihn damit zu bedrohen. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des besonders schweren räuberische Diebstahls nicht entscheidend.
Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung
Wegen Amtsanmaßung wird gemäß § 132 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amts befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Ob bei der Amtsanmaßung nach § 132 Var. 1 StGB auch eine Begehung in Mittäterschaft möglich ist, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. April 2020 (5 StR 37/20). Der Angeklagte hatte sich vorliegend einer Tätergruppe angeschlossen, deren Ziel es war, als „falsche Polizeibeamte“ Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen zu begehen, indem Bandenmitglieder bei den späteren Geschädigten anriefen und sich als Polizeibeamte ausgaben. Der Anrufer warnte jeweils vor einem unmittelbar bevorstehenden Einbruch in die Wohnung der angerufenen Person und bot an, zur Sicherheit Wertgegenstände und Bargeld der Polizei auszuhändigen. Der Angeklagte war hierbei als Abholer tätig. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder dem Angeklagten zuzurechnen, auch wenn sich dieser gegenüber den Geschädigten nicht selbst als Polizeibeamter ausgegeben hat. Bei der Amtsanmaßung handele es sich nicht um ein eigenhändiges Delikt, da der Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB Handlungen beschreibe, mit denen die abstrakte Gefährdung des Bürgervertrauens in die legitime Staatsmacht einhergeht. Das maßgebliche Unrecht des § 132 StGB liege folglich in der Gefährdung des geschützten Rechtsguts und nicht in einem eigenhändigen verwerflichen Tun. Eine Begehung mittels Mittäterschaft sei folglich möglich und vorliegend auch gegeben, da das Tun des Angeklagten in das gemeinsame Handeln aller anderen Tatbeteiligter so eingepasst war, dass alle Tatbeiträge zusammen der „Legende“ polizeilicher Sicherstellung dienten.
Anwalt für Strafrecht: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gemäß § 29a BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Wegen Beihilfe dazu macht sich gemäß § 27 StGB strafbar, wer dem Täter bei der Begehung vorsätzlich Hilfe leistet. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 28. März 2020 (1 StR 598/18) damit auseinandersetzen, ob eine strafbare Beihilfe auch dann vorliegt, wenn ein Wohnungsinhaber von der Lagerung von Betäubungsmitteln und deren Verkauf aus seiner Wohnung heraus durch einen Dritten Kenntnis hat und dies billigt. In dem vorliegenden Fall lebte der Lebensgefährte der Angeklagten in ihrer Wohnung, in die er Marihuana brachte, um es dort zu portionieren, verpacken und anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Die Angeklagte wusste dies und war damit auch einverstanden. Dem Bundesgerichtshof zufolge habe sich die Angeklagte deshalb aber nicht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht. Allein die Kenntnis und Billigung von der Lagerung des Marihuanas und dessen Verkauf aus der Wohnung heraus durch ihren Lebensgefährten erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Auch sei sie rechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, gegen den in ihrer Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch Inbrandsetzen von Kleidung
Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer die Körperverletzung durch Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen begeht. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. In seiner Entscheidung vom 28. März 2018 setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob auch ein auf dem Körper des Geschädigten aufliegendes brennendes Material einen gesundheitsschädlichen Stoff darstellt. Vorliegend hatte der Angeklagte das Oberteil des Geschädigten mit einer alkoholartigen Flüssigkeit besprüht und es anschließend in Brand gesetzt, wodurch der Geschädigte erhebliche Verletzungen erlitt und großflächige Narben davon trug. Dem Bundesgerichtshof zufolge sei das auf dem Körper des Geschädigten aufliegende brennende Material, aus dem das Oberteil gefertigt war, dazu geeignet, durch die von ihm ausgehende thermische Wirkung erhebliche Verletzungen auszulösen, weshalb es einen gesundheitsschädlichen Stoff darstelle. Ausreichend für das Merkmal des „Beibringens“ sei zudem, dass der Angeklagte eine Ursache dafür gesetzt hat, dass die brennende Substanz ihre gesundheitsschädliche thermische Wirkung an dem Körper des Geschädigten entfalten konnte.
Anwalt für Strafrecht: Mordversuch aus Habgier
Wegen Mordes wird gemäß § 211 StGB bestraft, wer einen Menschen aus Habgier tötet. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht. In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (4 StR 140/20) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob das Mordmerkmal der Habgier auch dann erfüllt ist, wenn ein Angeklagter eine schwere Straftat begeht, um staatliche Versorgung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zu erhalten. Der vermögenslose und nicht krankenversicherte Angeklagte wollte vorliegend langfristig Unterkunft, Verpflegung und Krankenversicherung in einer JVA erhalten, weshalb er mit seinem Fahrzeug mit mindestens 80 km/h gezielt von hinten auf einen Fahrradfahrer auffuhr, um diesen erheblich zu verletzten. Dabei hielt er den Eintritt dessen Todes auch ernsthaft für möglich und nahm ihn billigend in Kauf. Der Geschädigte wurde von seinem Fahrrad geschleudert und erlitt durch den Aufprall schwere Verletzungen. Der Bundesgerichtshof sah die Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Habgier als erfüllt an. Dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte, sei unerheblich.
Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr bei einem E-Scooter
Wegen Trunkenheit im Verkehr macht sich gemäß § 316 StGB strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für Kraftfahrzeuge gilt für die Bestimmung der absoluten Fahruntauglichkeit die Promillegrenze von 1,1 %. In dem Beschluss vom 29. November 2019 (26 Qs 51/19) musste sich das Landgericht München damit beschäftigen, ob die Promillegrenze von 1,1 % auch beim Fahren von E-Scootern anzuwenden ist. Vorliegend fuhr der Angeklagte um 21.15 Uhr mit einem E-Scooter, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenuss fahruntüchtig war. Eine um 21.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,23 %. Nach Ansicht des Landgerichts München werden E-Scooter von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr grundsätzlich als Kfz im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft. Auch seien E-Scooter wegen ihrer einfachen Handhabung und Gefährdungspotentials nicht wie ein E-Bike oder als spielzeugartiges Gefährt zu behandeln. Wegen ihres Gewichts von ca. 20 bis 25 kg und ihrer möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ergebe sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte, das insoweit mit dem Gefährdungspotential von Mofas vergleichbar sei. Der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kfz geltende Grenzwert von 1,1 % sei daher auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden.
Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl
Wegen Wohnungseinbruchdiebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2020 (3 StR 526/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Wohnungseigenschaft entfällt, wenn die ehemaligen Bewohner zuvor verstorben sind. Vorliegend beschloss der Angeklagte, vorrangig in die Häuser von Verstorbenen einzubrechen, weshalb er sich durch Traueranzeigen in der Tageszeitung über entsprechende Todesfälle informierte, anschließend in mehrere Häuser von zuvor Verstorbenen einbrach und jeweils Bargeld an sich nahm. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei den Häusern der Verstorbenen um Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, da die Häuser jeweils eingerichtet und als Wohnstätte vollständig funktionstüchtig waren. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.