Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Betrug

In Fällen von abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen, kann eine nicht erfolgte sofortige Zahlung einen Vermögensschaden im Sinne eines Betruges begründen.

 

In seinem Urteil vom 7. Mai 2020 (4 StR 586/19) setzte der Bundesgerichtshof sich damit auseinander, wann ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Schuldners trotz vereinbarter sofortiger Zahlung vorliegt. Ein Vermögensschaden im Sinne eines Betruges tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwerts seines Vermögens führt. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. Wurde der Geschädigte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, begab sich zur Betroffenen, welche sich als Prostituierte betätigte. Hierbei war dem Beschuldigten bewusste, dass diese für Geschlechtsverkehr üblicherweise 40 – 50 € verlangte. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass er erst in einigen Tagen infolge einer Gehaltszahlung zahlungsfähig sein würde. Beide einigten sich auf die Ausübung von Geschlechtsverkehr, wobei die Betroffene vom Beschuldigten keine Vorkasse verlangte. Dieser konnte die Forderung im Anschluss nicht sofort begleichen. Nach Auffassung des BGHs erlitt die Betroffene einen Vermögensschaden. In Fällen abredegemäß sofort in bar zu begleichenden Entgeltforderungen führt die Unfähigkeit des Schuldners, sofort zu bezahlen, bei wirtschaftlicher Betrachtung in aller Regel zu einem geminderten Wert des Anspruchs gegenüber dem täuschungsbedingt Vereinbarten. Der Gläubiger trägt das Ausfallrisiko bezüglich des Schuldners. Infolgedessen ist der Wert seiner Forderung gegen den Schuldner gemindert. An einem wirtschaftlichen Minderwert des Entgeltanspruchs infolge der abredewidrig unterbleibenden Barzahlung kann es allenfalls dann fehlen, wenn aus der Perspektive des für die Gesamtsaldierung maßgeblichen Zeitpunkts der Vermögensverfügung die zeitnahe Erfüllung der Entgeltforderung mit Sicherheit zu erwarten steht.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Dass eine Drohung zu psychisch vermittelten physischen Spätfolgen im Sinne einer Körperverletzung führt und dass der Beschuldigte mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst. Es bedarf in der Regel einer näheren Begründung des Körperverletzungsvorsatzes durch das Gericht.

Mit bedingtem Vorsatz bezüglich einer Körperverletzung handelt ein Beschuldigter, wenn er mit der Möglichkeit der Körperverletzung des Betroffenen gerechnet hat und diese Möglichkeit billigend in Kauf nahm. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 17. März 2020 (1 StR 38/20) mit der Frage, welche Anforderungen an einen bedingten Körperverletzungsvorsatz bezüglich psychisch vermittelter physischer Tatfolgen zu stellen sind. Der Beschuldigte bedrohte die Betroffene im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer Gaspistole. Dies hatte bei der Betroffenen Spätfolgen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen zur Folge. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Zuge dessen wegen schwerer Körperverletzung, setzte sich hierbei jedoch nicht damit auseinander, weshalb der Beschuldigte von entsprechenden Spätfolgen bei der Betroffenen ausging. Nach Auffassung des BGHs wies das Landgericht den bedingten Körperverletzungsvorsatz des Beschuldigten vorliegend nicht hinreichend nach. Dass eine Drohung zu psychisch vermittelten physischen Spätfolgen führt und dass der Täter mit dieser Möglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat, versteht sich nicht von selbst. Es bedarf einer näheren Begründung, weshalb von einem Vorsatz des Beschuldigten bezüglich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen auszugehen ist.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Den für die Verwirklichung eines Diebstahls erforderliche Gewahrsam an einer Sache hat ein Betroffener dann nicht mehr, wenn er ortsabwesend ist und die Sache in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich verliert.

Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 10/20) die Frage, ob ein Betroffener dann noch den für einen Diebstahl erforderlichen Gewahrsam an einer Sache hat, wenn er diese an einem öffentlichen Ort verliert. Um sich wegen Diebstahls strafbar zu machen, muss der Beschuldigte eine fremde bewegliche Sache wegnehmen. Die Wegnahme setzt den Bruch des Gewahrsams eines Dritten an der Sache voraus. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ein einmal begründeter Gewahrsam besteht fort, solange der Gewahrsamsinhaber noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache hat. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Beschuldigte die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Beschuldigten zu brechen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, verwickelte den Betroffenen zusammen mit einem Dritten auf der Straße in ein Gerangel. Im Zuge der Auseinandersetzung beschloss der Betroffene zu fliehen und verlor hierbei sein Mobiltelefon. Dem Betroffenen war klar, dass er dieses am Ereignisort zurückgelassen hatte und beschloss es später zurückzuholen. Der Beschuldigte fand das Mobiltelefon und nahm es an sich. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hatte der Betroffene nach Ansicht des BGHs keinen Gewahrsam an dem Mobiltelefon mehr. Daher machte sich der Beschuldigte nicht wegen Diebstahls strafbar. Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Beschuldigten übergibt.  Anderes gilt jedoch, wenn der Gegenstand - wie hier - in einem öffentlichen, mithin für jede Person zugänglichen Bereich liegt und der ortsabwesende Betroffene nicht in der Lage ist, auf die Sache einzuwirken und so die Sachherrschaft gemäß seinem Willen auszuüben.

Anwalt für Strafrecht: Sexueller Übergriff

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er Gewalt gerade nicht zum Zweck des sexuellen Übergriffs anwendet. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet.

Wegen sexuellen Übergriffs unter Gewaltanwendung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegenüber dem Betroffenen im Rahmen des Übergriffs Gewalt anwendet. In seinem Beschluss vom 25. Februar 2020 (4 StR 590/19) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob die Gewalt gerade Mittel zur Erzwingung der sexuellen Handlung des Betroffenen und daher final sein muss. Der Beschuldigte schloss die Betroffene in einer Wohnung ein. Im Anschluss hieran beschloss er, an der im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten bewusstlosen Betroffenen, Analverkehr durchzuführen. Dies wurde durch die Betroffene unterbunden, welche das Bewusstsein wiedererlangte, bevor der Beschuldigte in sie eindringen konnte. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs wendete der Beschuldigte im Rahmen des Einschließens der Betroffenen Gewalt gegenüber dieser an. Es ist ausreichend, dass der Beschuldigte die Gewalt im Tatzeitpunkt beziehungsweise im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens vor, bei oder nach der sexuellen Handlung anwendet. Ein Finalzusammenhang zwischen Gewaltanwendung und sexueller Handlung ist folglich nicht erforderlich. Das Einsperren der Betroffenen stellte vorliegend eine Gewaltanwendung dar.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Ein Beschuldigter handelt bei Erlangung von Besitz an einer Sache ohne Bereicherungsabsicht im Sinne einer räuberischen Erpressung, wenn er die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will oder wenn er den mit der Besitzerlangung verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen räuberischer Erpressung setzt voraus, dass dieser mit der Absicht handelt sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als erstrebter Vermögenszuwachs kann dabei auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden und zwar selbst bei einem nur vorübergehenden Besitzwechsel. Der Besitz einer Sache bildet jedoch nur dann einen Vermögensvorteil, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlichen messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Beschuldigte oder der Dritte für sich nutzen will. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. März 2020 (2 StR 504/19) die Frage, unter welchen Umständen Besitz keinen Vermögensvorteil im Sinne einer Bereicherungsabsicht begründet. Der Beschuldigte schlug auf den Betroffenen ein, und forderte ihn auf, sein Mobiltelefon und seinen Hausschlüssel herauszugeben. Als sich der Betroffene weigerte drohte ihm der Beschuldigte er werde ihm den Schädel einschlagen. Daraufhin übergab der Betroffene sein Mobiltelefon. Den Hausschlüssel zog der Beschuldigte aus dessen Hosentasche. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, machte jedoch keine Ausführungen zur subjektiven Motivation des Beschuldigten. Im Anschluss hieran hob der Bundesgerichthof den Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung auf und führte aus, bei Erlangung von Besitzt fehle es nicht nur in den Fällen an einem Vermögenszuwachs im Sinne einer Bereicherungsabsicht, in denen der Beschuldigte die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige und mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungseinbruchdiebstahl

Wohnungen verlieren ihre Eigenschaft als Wohnungen im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nicht dadurch, dass deren Bewohner versterben.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 (3 StR 526/19) damit auseinander, ob Wohnräume dann noch eine Wohnung im Sinne eines Wohnungseinbruchsdiebstahls darstellen, wenn deren Bewohner verstorben sind. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei welchem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht. Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang wiederholt in Häuser ein, deren Bewohner zuvor verstorben waren und nahm Vermögensgegenstände an sich. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Immobilien trotz des Tods ihrer Bewohner weiterhin um Wohnungen. Die Häuser waren jeweils eingerichtet und als Wohnstätte voll funktionstüchtig. Dadurch, dass ihre ehemaligen Bewohner nicht (mehr) in ihnen lebten, verloren sie die Eigenschaft als Wohnung nicht.

Anwalt für Strafrecht: Begünstigung

Mit dem Willen einem Dritten Vorteile einer Tat im Sinne einer Begünstigung zu sichern, handelt ein Beschuldigter, dem es gerade darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.

Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2020 (6 StR 34/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, eröffnete Konten auf Geheiß eines Dritten, auf welche Taterträge von durch diesen begangenen gewerbsmäßigen Betrugstaten in Höhe von insgesamt 106.880 € eingingen. Zwar hatte der Dritte die Eröffnung der Konten durch die Beschuldigte unter einem Vorwand verlangt, diese nahm jedoch billigend in Kauf, dass die Konten der Überweisung von aus Straftaten stammenden Erträgen dienen sollten. Strafbarkeit wegen Begünstigung setzt voraus, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelt, dem Vortäter die Vorteile der Tat gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Anschluss hieran damit zu befassen, was unter der Absicht dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern zu verstehen ist. Nach Auffassung des BGHs ist hierunter zielgerichteter Wille zu verstehen.

Das bedeutet, dem Beschuldigten muss es darauf ankommen, im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des gesetzmäßigen, durch die Vortat beeinträchtigten Zustandes zu verhindern oder zu erschweren. Allein das Bewusstsein der Beschuldigten und die billigende Inkaufnahme der Beutesicherung als notwendige Konsequenz der „Kontenleihe“ reicht hierfür nicht aus.

Anwalt für Strafrecht: Strafbefreiender Rücktritt

Die Freiwilligkeit eines strafbefreienden Rücktritts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aus einem sittlich nicht billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den Betroffenen absieht.

Um strafbefreiend vom Versuch der Tatbegehung zurückzutreten muss der Beschuldigte freiwillig die weiter Ausführung der Tat aufgeben. Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beschuldigte „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (2 StR 284/19) mit der Frage, ob ein Rücktritt dann nicht mehr freiwillig ist, wenn der Beschuldigte aus einem verwerflichen Motiv von der Tatausführung Abstand nimmt. Der Beschuldigte hatte sich der Betroffenen, gewaltsam bemächtigt und war im Begriff diese zu treffen. Hierbei traf er auf den in einem Gebüsch schlafenden Betroffenen und entschloss sich diesem dessen Geld zu entwenden. Als dieser aufwachte stach der Beschuldigte mit einem Messer viermal auf den Betroffenen ein, um dessen Gegenwehr im Keim zu ersticken, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Als der Betroffene floh setzte der Beschuldigte ihm nach und stach ein weiteres Mal auf diesen ein. Im Anschluss hieran ließ der Beschuldigte jedoch von der weiteren Verfolgung ab, weil sein Interesse in erster Linie der Überwachung der Betroffenen galt, welche bei weiterer Verfolgung des Betroffenen nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs trat der Beschuldigte freiwillig vom Mord des Betroffenen zurück. Dass dem Beschuldigten die Weiterverfolgung des Betroffenen nicht möglich war, ohne die Betroffene, der sein vorrangiges Interesse galt, aus den Augen zu lassen, steht der Freiwilligkeit nicht entgegen. Denn die Freiwilligkeit des Rücktritts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den Betroffenen absieht, sondern nur deshalb, weil er einen weiteren Betroffenen, nicht entkommen lassen will. Die Abstandnahme von der weiteren Tatausführung erweist sich hier als das Ergebnis einer nüchternen Abwägung, bei der der Beschuldigte Herr seiner Entschlüsse blieb.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

Die Handlung eines Arztes, welcher seine Approbation verloren hat, kann nicht alleine deshalb ihre Qualität als sexuelle Handlung im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verlieren, weil sie medizinisch indiziert ist.

Sexuelle Handlungen im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sind solche, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Zum anderen können sogenannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. In seinem Beschluss vom 7. April 2020 (3 StR 44/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Handlung durch einen Arzt dann keine sexuelle Handlung darstellen kann, wenn sie medizinisch indiziert ist. Der Beschuldigte war Arzt und fasste der ihm als Praktikantin unterstellten 14jährigen Betroffenen unter die Unterhose auf deren Schamhügel. Er ließ sie dort einige Minuten liegen, um sich sexuell zu erregen. Dies erfolgte unter dem Vorwand die menstruationsbedingten Bauschmerzen der Betroffenen zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte seine Approbation bereits verloren. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichthof aus, dass es zumindest fraglich ist, ob medizinisch indizierte und ärztlich regelrecht durchgeführte Handlungen grundsätzlich als sexuelle Handlungen ausscheiden. Nimmt der Beschuldigte eine Behandlung als Arzt vor, obwohl er keine ärztliche Approbation hat, ist eine sexuelle Handlung jedoch nicht generell ausgeschlossen. Für die Erörterung eines entsprechenden Ausschlusses besteht zumindest dann kein Anlass, wenn es an der für eine ärztliche Tätigkeit vorausgesetzten Erlaubnis fehlt und mithin die Behandlung bereits deshalb nicht regelgerecht durchgeführt ist.

Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit von Mandatsträgern

Für das Vorliegen eines Auftrags im Sinne einer Bestechung von Mandatsträgern ist es unerheblich, ob sich der Mandatsträger innerlich vorbehält sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen. Der Mandatsträger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sich sowieso im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. März 2015 (2 StR 281/14) damit auseinander, ob ein Handeln im Auftrag eines Zuwendenden im Sinne der Bestechlichkeit von Mandatsträgern entfällt, wenn der Beschuldigte sich sowieso im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte. Wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Absatz 1 StGB macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er als Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil für sich als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag vornehme. Auftrag erfasst jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Mitglied eines Stadtrates und kam mit einem Dritten überein, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates im Auftrag des Dritten als Gegenleistung für ein versprochenes Honorar abstimmen werde. Der Bundesgerichthof führte im Zuge dessen aus, dass es für das Vorliegen eines Auftrages unerheblich ist, ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen. Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte.