Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Strafbefreiender Rücktritt
Um strafbefreiend vom Versuch der Tatbegehung zurückzutreten muss der Beschuldigte freiwillig die weiter Ausführung der Tat aufgeben. Freiwilligkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beschuldigte „Herr seiner Entschlüsse“ geblieben ist und er die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich hält, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert, noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (2 StR 284/19) mit der Frage, ob ein Rücktritt dann nicht mehr freiwillig ist, wenn der Beschuldigte aus einem verwerflichen Motiv von der Tatausführung Abstand nimmt. Der Beschuldigte hatte sich der Betroffenen, gewaltsam bemächtigt und war im Begriff diese zu treffen. Hierbei traf er auf den in einem Gebüsch schlafenden Betroffenen und entschloss sich diesem dessen Geld zu entwenden. Als dieser aufwachte stach der Beschuldigte mit einem Messer viermal auf den Betroffenen ein, um dessen Gegenwehr im Keim zu ersticken, wobei er dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Als der Betroffene floh setzte der Beschuldigte ihm nach und stach ein weiteres Mal auf diesen ein. Im Anschluss hieran ließ der Beschuldigte jedoch von der weiteren Verfolgung ab, weil sein Interesse in erster Linie der Überwachung der Betroffenen galt, welche bei weiterer Verfolgung des Betroffenen nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs trat der Beschuldigte freiwillig vom Mord des Betroffenen zurück. Dass dem Beschuldigten die Weiterverfolgung des Betroffenen nicht möglich war, ohne die Betroffene, der sein vorrangiges Interesse galt, aus den Augen zu lassen, steht der Freiwilligkeit nicht entgegen. Denn die Freiwilligkeit des Rücktritts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den Betroffenen absieht, sondern nur deshalb, weil er einen weiteren Betroffenen, nicht entkommen lassen will. Die Abstandnahme von der weiteren Tatausführung erweist sich hier als das Ergebnis einer nüchternen Abwägung, bei der der Beschuldigte Herr seiner Entschlüsse blieb.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Sexuelle Handlungen im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sind solche, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Zum anderen können sogenannte ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt. In seinem Beschluss vom 7. April 2020 (3 StR 44/20) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, ob eine Handlung durch einen Arzt dann keine sexuelle Handlung darstellen kann, wenn sie medizinisch indiziert ist. Der Beschuldigte war Arzt und fasste der ihm als Praktikantin unterstellten 14jährigen Betroffenen unter die Unterhose auf deren Schamhügel. Er ließ sie dort einige Minuten liegen, um sich sexuell zu erregen. Dies erfolgte unter dem Vorwand die menstruationsbedingten Bauschmerzen der Betroffenen zu behandeln. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte seine Approbation bereits verloren. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichthof aus, dass es zumindest fraglich ist, ob medizinisch indizierte und ärztlich regelrecht durchgeführte Handlungen grundsätzlich als sexuelle Handlungen ausscheiden. Nimmt der Beschuldigte eine Behandlung als Arzt vor, obwohl er keine ärztliche Approbation hat, ist eine sexuelle Handlung jedoch nicht generell ausgeschlossen. Für die Erörterung eines entsprechenden Ausschlusses besteht zumindest dann kein Anlass, wenn es an der für eine ärztliche Tätigkeit vorausgesetzten Erlaubnis fehlt und mithin die Behandlung bereits deshalb nicht regelgerecht durchgeführt ist.
Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit von Mandatsträgern
Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Urteil vom 17. März 2015 (2 StR 281/14) damit auseinander, ob ein Handeln im Auftrag eines Zuwendenden im Sinne der Bestechlichkeit von Mandatsträgern entfällt, wenn der Beschuldigte sich sowieso im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte. Wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern gemäß § 108e Absatz 1 StGB macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er als Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil für sich als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag vornehme. Auftrag erfasst jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Mitglied eines Stadtrates und kam mit einem Dritten überein, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates im Auftrag des Dritten als Gegenleistung für ein versprochenes Honorar abstimmen werde. Der Bundesgerichthof führte im Zuge dessen aus, dass es für das Vorliegen eines Auftrages unerheblich ist, ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen. Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte.
Anwalt für Strafrecht: Wucher
In seinem Urteil vom 16. Januar 2020 (1 StR 113/19) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, ob das Ausgesperrtsein beim Rufen eines Schlüsseldienstes eine Zwangslage im Sinne eines Wuchers darstellt. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Wucher kann unter anderem dann vorliegen, wenn er die Zwangslage eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu seiner Leistung stehen. Der Begriff der Zwangslage erfasst auch Konstellationen, in denen nicht eine wirtschaftliche Bedrängnis, sondern Umstände anderer Art ein zwingendes Sach- oder Geldbedürfnis entstehen lassen, und damit strafwürdig erscheinende Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die Schwächen anderer Personen wirtschaftlich auszubeuten, genügend wirksam bekämpfen. Die Beschuldigten waren Monteure von Schlüsseldiensten und stellten Kunden, welche sich irrtümlich ausgesperrt hatten, Pauschalen für ihre Dienste in Rechnung, welche die nach Wochentag und Uhrzeit gestaffelten Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall erheblich überstiegen. Das eingesetzte Material stellten die Monteure mit einem Aufschlag von bis zu über 100 % in Rechnung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründet das Ausgesperrtsein eine Zwangslage im Sinne eines Wuchers. Der ausgesperrte Wohnungsnutzer befindet sich nahezu stets in einer misslichen Ausnahmesituation, die ihn wegen der Eilbedürftigkeit, an der ihm sonst möglichen Auswahl eines Handwerkers hindert und zumeist den Nächstbesten beauftragen lässt. Mit diesem wird er regelmäßig den Werklohn nicht aushandeln können; vielmehr ist er dessen Preisbestimmung ausgesetzt. Bereits das Ausgesperrtsein bringt den Wohnungsnutzer in eine Schwächesituation, die der Handwerker ausbeuten kann.
Anwalt für Strafrecht: Vorteilsannahme
Wegen Vorteilsannahme macht sich ein Beschuldigter Amtsträger oder dem öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, wenn er für sich oder einen Dritten für die Dienstausübung einen Vorteil fordert. Unter Vorteil ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche Lage objektiv verbessert. In seinem Urteil vom 2. Februar 2005 (5 StR 168/04) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann die Verauslagung von Reisekosten einen Vorteil im Sinne einer Vorteilsannahme darstellen kann. Der beschuldigte Amtsträger in ließ sich von einem Dritten die Kosten für Reisen auslegen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs kann auch die Verauslagung von Reisekosten einen Vorteil im Sinne einer Vorteilsannahme begründen. Unter den Begriff des Vorteils fallen auch vorfinanzierte geldwerte Leistungen oder auch zinslose Darlehen. Dies gilt jedenfalls hier umso mehr, als die Beschuldigten auf Grund ihrer im Einzelnen festgestellten eher beengten finanziellen Verhältnissen nicht ohne weiteres in der Lage waren, die verauslagten Kosten gleich nach den Buchungen zurückzuerstatten.
Anwalt für Strafrecht: Ablösung des Pflichtverteidigers
Wann ein Pflichtverteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger zurücknehmen kann, ist in § 143a StPO geregelt. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. In seiner Entscheidung vom 5. März 2020 (StB 6/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann ein solches Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. In dem Fall führt das Oberlandesgericht Celle gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung als Pflichtverteidiger zurückzunehmen, da der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen entschieden habe, ein Geständnis abzulegen, wodurch das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung jedoch nicht. Etwas andere könne allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb der Antrag der Pflichtverteidiger abzulehnen sei.
Wenn ein Strafrichter einen Beschuldigten „probeweise“ in einem Haftraum einsperrt, kann er sich wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB und Aussageerpressung nach § 343 StGB strafbar machen. Eine Strafbarkeit scheidet jedoch aus, wenn der Beschuldigte auf Wu
In dem zugrunde liegenden Fall hat sich ein Strafrichter am Amtsgericht in einer Hauptverhandlung dazu entschlossen, dem Beschuldigten „probeweise“ einen Haftraum zu zeigen, um ihn zu einem Geständnis zu bewegen. Mit den Worten „Sie kommen jetzt mal mit, ich zeige Ihnen mal, wie ihre Zukunft aussehen kann“ brachte er den Beschuldigten in eine Gewahrsamszelle des Gerichts und schloss die Zellentür. Der Beschuldigte konnte auf Wunsch jederzeit aus der Zelle gelassen werden. Nach höchstens einer Minute wurde der Beschuldigte – wie zuvor zugesagt – wieder aus der Zelle entlassen und zurück in den Gerichtssaal gebracht. Der Beschuldigte weigerte sich zwar zunächst weiterhin ein Geständnis abzulegen, tat dies dann aber doch. Der Bundesgerichtshof lehnte eine Strafbarkeit des Strafrichters wegen Aussageerpressung ab. In dem Verschließen der Zellentür sei keine Gewaltanwendung zu sehen, da darin weder ein Einsperren noch eine Freiheitsberaubung liege. Auch sei eine Fortbewegung nicht unmöglich gemacht worden, da es dem Beschuldigten jederzeit möglich gewesen wäre, aus der Zelle entlassen zu werden. Zudem sei der Beschuldigte durch die Maßnahme nicht seelisch gequält worden. Auch eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung aufgrund der Anwendung einer verbotenen Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Es komme aber in Betracht, dass der Beschuldigte durch eine unerlaubte, erhebliche manipulative Einflussnahme und einen dadurch erzeugten schwerwiegenden seelischen Druck in seiner Entscheidung über das Ob und Wie seiner Aussage maßgeblich beeinträchtigt war und deshalb eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 gegeben ist. Der Bundesgerichthof verwies den Fall daher zur erneuten Prüfung an das Landgericht Kassel zurück.
Anwalt für Strafrecht: Inbrandsetzen eines geräumten Wohngebäudes
Wegen schwerer Brandstiftung macht sich gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar, wer ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. In seiner Entscheidung vom 29. August 2019 (2 StR 295/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob eine schwere Brandstiftung auch dann in Betracht kommt, wenn die Zweckbestimmung des allein von dem Angeklagten bewohnten Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von diesem aufgegeben wird. Vorliegend bewohnte der Angeklagte als einziger Mieter einen freistehenden Bungalow. Um zu einem späteren Zeitpunkt einen Versicherungsbetrug zu begehen, fasste er den Entschluss, diesen niederzubrennen. Hierfür schloss er zunächst eine Hausratversicherung über 50.000 Euro ab und brannte ein paar Wochen später unter der Verwendung von Brandbeschleuniger den Bungalow nieder. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Bungalow zwar eine Räumlichkeit dar, die der Wohnung von Menschen dient, jedoch sei die Zweckbestimmung des Gebäudes zu Wohnzwecken vor der Brandlegung von dem Angeklagten aufgegeben worden. Eine solche Aufgabe des Willens, das Gebäude weiter zu bewohnen, nehme dem Tatobjekt auch dann die vorausgesetzte Zweckbestimmung, wenn der Bewohner wie hier nur ein Mieter ist. In Betracht komme daher lediglich eine Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände (§§ 223, 224 StGB) liegt erst vor, wenn die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 17. März 2020 (4 StR 63/19) mit dem Vorsatz eines Täters bei einer Körperverletzung in Form der Gesundheitsschädigung durch psychisch vermittelte Beeinträchtigungen befassen. Vorliegend hatte der Angeklagte der Geschädigten im Rahmen eines Raubgeschehens mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Gaspistole gedroht, wodurch es bei dieser zu psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Form von starken muskulären Verspannungen kam. Dem Bundesgerichtshof zufolge versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte vorliegend mit den starken muskulären Verspannungen der Geschädigten gerechnet, und diese billigend in Kauf genommen hat. Es bedürfe vielmehr einer näheren beweiswürdigenden Begründung, warum vorliegend von einem entsprechenden Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der psychisch vermittelten gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auszugehen ist. Eine solche Begründung fehle, weshalb eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung keinen Bestand habe.
Anwalt für Strafrecht: Verstoß gegen das Waffengesetz
In seinem Urteil vom 11. Mai 2017 (1 StR 35/17) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, ob auch ein defektes Springmesser noch zu den verbotenen Springmessern gehört. Der Angeklagte hatte vorliegend in einem Büroschrank in seiner Wohnung ein Springmesser mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern aufbewahrt, das aufgrund einer defekten Feder nicht mehr funktionsfähig war. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs entfalle daher die Eigenschaft als Springmesser im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. B WaffG iVm Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1. Der Umgang mit dem Springmesser sei aufgrund von deren besonderer Gefährlichkeit durch die mittels einer Feder aus dem Griff herausspringende Klinge unter den Voraussetzungen der Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 verboten. Ist die Feder aber wie vorliegend defekt, so entfalle auch diese besondere Gefährlichkeit. Da die Klinge dann nicht durch die Feder bewegt wird, zähle das Messer nicht mehr zu den verbotenen Springmessern. Es könne sich bei dem Springmesser aber um einen anderen verbotenen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG wie z.B. ein Fallmesser handeln.