Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Körperverletzungsvorsatz bei Bedrohung mit Softair-Pistole
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 16. August 2018 (4 StR 255/18) mit der Frage beschäftigen, wann ein Körperverletzungsvorsatz bei der Bedrohung mit einer Softair-Pistole gegeben ist. Vorliegend hatte der Angeklagte für einen Überfall auf ein Juweliergeschäft eine Softair-Pistole gekauft, die sein Mittäter im Juweliergeschäft dann auf die Geschäftsinhaberin richtete. Diese geriet in Todesangst, schnappte nach Luft und verspürte Übelkeit und Schwindel. Dem Bundesgerichtshof zufolge könne sich die Annahme eines bedingten Körperverletzungsvorsatzes zwar auch daraus ergeben, dass der Täter eine Handlung vornimmt, die eine so hohe Gefahr für die körperliche Integrität des Opfers beinhaltet, dass im Einzelfall ohne weitergehende Begründung aus der Kenntnis der Tatumstände und der gleichwohl erfolgten Tatausführung auf das Wissens- und Wollenselement des bedingten Vorsatzes geschlossen werden kann. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die geplante Bedrohung mit einer Softair-Pistole stelle für sich genommen noch keine so große Gefahr für die körperliche Integrität der betroffenen Person dar, dass daraus ohne weitere Begründung der Schluss gezogen werden könnte, der Angeklagte habe mit dem Eintritt von körperlichen Folgen gerechnet. Allein die Erwägung, dass die eingetretenen Folgen nicht außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hätten, vermöge einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Anwalt für Strafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr
Wer gemäß § 315 Abs. 1 StGB die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet (Nr. 2) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (Nr. 4) und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Hindernisbereiten meint jede Einwirkung im Verkehrsraum, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. In dem, dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) zugrundeliegenden Fall, betrat der Angeklagte von einem Bahnsteig aus das Gleisbett, um den gegenüberliegenden Bahnsteig und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass sich Personen auf Grund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer gab einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handele es sich bei dem Angeklagten um ein Hindernis i.S.d. § 315 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da tatbestandlich auch solche Einwirkungen erfasst werden, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Ob hier etwas anderes der Fall ist, da der Angeklagte die von dem Zug genutzten Gleise noch nicht erreicht hatte, könne dahinstehen, da jedenfalls ein ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB gegeben sei.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt voraus, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Straßenverkehr bezieht sich auf öffentlichen Verkehrsraum. Ein Verkehrsraum ist dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dem Bundesgerichthof stellte sich im Zuge dessen in seinem Urteil vom 4. Februar 2004 (4 StR 377/03) die Frage, wann ein Betriebsgelände öffentlicher Verkehrsraum ist. Der Beschuldigte fuhr auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitsstätte Richtung Ausfahrt. Als seine Ehefrau die Fahrbahn überqueren wollte entschloss er sich spontan diese anzufahren. Der Beschuldigte fuhr in Kenntnis der möglichen tödlichen Folgen seines Verhaltens von hinten auf seine Frau auf. Im Zuge dessen führte der Bundesgerichtshof aus, dass Betriebsgelände einen öffentlichen Verkehrsraum darstellen können. Ist ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d. h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum.
Anwalt für Strafrecht: Falschbeurkundung im Amt
In seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 (5 StR 487/15) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, wann sich ein Notar, welcher einen Wohnort falsch beurkundet, wegen Falschbeurkundung im Amt strafbar macht. Wegen Falschbeurkundung im Amt macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher als Amtsträger, welcher zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet. Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden bezieht sich hierbei allein auf die Abgabe der beurkundeten Erklärung selbst, nicht jedoch auf deren inhaltliche Richtigkeit. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war Notar. In dieser Funktion beurkundete er die Veräußerung konkursreifer Unternehmen an mittellose und geschäftlich unerfahrene Personen mit fiktiven Wohnorten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs beurkundete der Beschuldigte nicht allein deshalb falsch, weil er fiktive Wohnorte Dritter beurkundete. Entscheidend ist nicht, ob das Beurkundete inhaltlich richtig ist. Entscheidend ist allein, ob eine Erklärung beurkundet wurde, welche tatsächlich nicht erfolgte.
Anwalt für Strafrecht: Amtsanmaßung – eigenhändiges Delikt?
Mittäterschaft begangen werden.
In seinem Urteil vom 14.04.2020 stellte der BGH fest, dass die Amtsanmaßung gem. §132 StGB kein eigenständiges Delikt ist, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden kann. Der Angeklagte war Mitglied einer Tätergruppe, die sich als Polizeibeamte ausgaben, um so Betrugstaten zum Nachteil von älteren Menschen zu begehen. Mitglieder der Tätergruppe riefen die Opfer mit einer 110-Nummer an, sodass sie den Eindruck erweckten, der Anruf käme von der Polizei. Sie behaupteten gegenüber der angerufenen Person, aufgrund eines bevorstehenden Einbruchs sei es sicherer, wenn diese ihre Wertsachen außerhalb ihrer Wohnung platzierte, damit die Polizei diese sicherstellen könne. Die Aufgabe des Angeklagten bestand darin, die Wertsachen abzuholen, dafür erhielt er ein Drittel der Beute.
Das Gericht urteilte, dass das Unrecht der Amtsanmaßung nicht in einem bestimmten verwerflichen Tun liegt, sondern in der Gefährdung eines Rechtsguts .Es sei der Schein amtlichen Handelns für Tätigkeiten erweckt worden sein, die tatsächlich nicht unter Kontrolle staatlicher Organe vorgenommen wurden. Die Tat sei dem Angeklagten auch im Wege der Mittäterschaft zuzurechnen, da er mit der Abholung der Ware dafür gesorgt habe, den Anschein, dass es sich bei dem Anrufer tatsächlich um die Polizei gehandelt habe, aufrecht erhalten zu haben.
Der Angeklagte wurde daher unter anderem wegen Amtsanmaßung in Mittäterschaft verurteilt.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Eingriffe in den Bahnverkehr
In seinem Beschluss vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine Person ein Hindernis im Sinne eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr sein kann. Unter einem Hindernisbereiten ist jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Erfasst werden auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben. Der Beschuldigte betrat das Gleisbett eines Hauptbahnhofs, um auf diesem Weg den Bahnsteig 3 und den dort gerade mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h einfahrenden Personenzug zu erreichen. Der Beschuldigte nahm dabei billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lokführer des Zuges gab aufgrund des im Gleisbett befindlichen Beschuldigten einen Achtungspfiff ab und führte eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war das Verhalten des Beschuldigten dazu geeignet ein Hindernis zu bereiten. Es handelt sich bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hindernis im Sinne des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Fahren ohne Fahrerlaubnis/Trunkenheit im Verkehr
In seinem Beschluss vom 10. Oktober 2019 (4 StR 96/19) stellte sich dem Bundesgerichthof die Frage, ob bzgl. Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr infolge einer kurzen Unterbrechung der Fahrt eine Zäsur und somit Tatmehrheit vorliegt. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn zwischen zwei verwirklichten Delikten Tateinheit vorliegt. Im Gegensatz hierzu ist für den Beschuldigten nachteilige Tatmehrheit zwischen zwei Straftatbeständen dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte infolge einer Zäsur zu einer erneuten Deliktsverwirklichung ansetzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, bewegte sich mit einer BAK von 1,93 Promille und ohne eine Fahrerlaubnis mit einem PKW im Verkehr. Der Beschuldigte parkte nach kurzer Fahrt am Straßenrand. Als der PKW von Polizeibeamten bemerkt wurde und diese den Beschuldigten aufforderten den Motor abzustellen und auszusteigen, fuhr der Beschuldigte erneut los. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen tatmehrheitlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Denn sowohl bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis als auch bei dem Vergehen der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich um Dauerstraftaten, die durch kurze Fahrtunterbrechungen nicht in selbständige Taten aufgespalten werden. Somit ist lediglich Tateinheit zwischen ununterbrochenem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr anzunehmen.
Anwalt für Strafrecht: Strafzumessung – Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Bezüglich Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eigenständige Bedeutung zu. Im Zuge dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2020 (4 StR 537/19) damit, ob Marihuana strafschärfend als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte machte sich in einer Vielzahl von Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge des Verkaufs von Marihuana strafbar. Das Landgericht berücksichtigte zulasten des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung, dass sich die Taten des Beschuldigten „nicht auf so genannte ‚harte Drogen‘, sondern auf Substanzen von mittlerer Gefährlichkeit“ beziehen. Dem widersprach der Bundesgerichthof. Es handelt sich bei Marihuana um ein Rauschgift, das auf der Gefährlichkeitsskala keinen mittleren Platz einnimmt, sondern um eine so genannte weiche Droge. Es ist verfehlt, Marihuana als Substanz „mittlerer Gefährlichkeit“ einzuordnen.
Anwalt für Strafrecht: Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 (4 StR 397/19) damit auseinander zu setzten, wann ein Beschuldigter zu einem Wohnungseinbruchsdiebstahl unmittelbar ansetzt. Eine Strafbarkeit wegen versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl setzt voraus, dass der Beschuldigte zu dessen Verwirklichung unmittelbar ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung besteht in einem Verhalten des Beschuldigten, das nach seiner Vorstellung in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenakte zur Tatbestandsverwirklichung führt oder im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandsverwirklichung einmündet. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hebelte das Küchenfenster bzw. die Terassentür eines Einfamilienhauses auf, um im Anschluss hieran in das Gebäudeinnere einzudringen und stehlenswerte Gegenstände zu entwenden. Nach erfolgreichem Aufhebeln von Fenster bzw. Terrassentür wurde er von einer Nachbarin bzw. von den zurückkehrenden Hauseigentümern entdeckt und angesprochen. Der Bundesgerichtshof führte im Anschluss hieran aus, dass es für das unmittelbare Ansetzen zum Wohnungseinbruchsdiebstahl maßgeblich auf das Vorstellungsbild des Beschuldigten bei der Verwirklichung des qualifizierenden Merkmals des Einbrechens ankommt. Handelt der Beschuldigte beim Aufhebeln eines Fensters oder bei der gewaltsamen Überwindung eines sonstigen Hindernisses in der Vorstellung, in unmittelbarem Anschluss hieran in die Wohnung einzudringen und hieraus stehlenswerte Gegenstände zu entwenden, so ist die Schwelle zum Versuch regelmäßig überschritten und das geschützte Rechtsgut aus der maßgeblichen Beschuldigtensicht bereits konkret gefährdet.
Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung Einwilligung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 26. Mai 2004 (2 StR 505/03) damit zu befassen, ob eine Einwilligung in eine Körperverletzung allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil diese zum Zweck sadomasochistischer Praktiken erfolgte. Ein Beschuldigter handelt bezüglich einer Körperverletzung nicht rechtswidrig, wenn der Betroffene in die Verletzung eingewilligt hat. Die Einwilligung eines Betroffenen wirkt jedoch nicht rechtfertigend, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich für die Frage, ob eine Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt ist vorrangig das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs. Hierbei sind in erster Linie der Umfang der vom Betroffenen hingenommenen körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung und der Grad der damit verbundenen Leibes- oder Lebensgefahr maßgeblich. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, würgte die Betroffene auf deren Wunsch hin mit einem Metallrohr. Dies erfolgte in intervallartigen, gegen den Hals der Betroffenen gerichteten mehrfachen und mindestens drei Minuten währenden Aktionen. Dies hatte eine massive, durch den Einsatz des Metallrohrs hervorgerufene knöcherne Verletzung des Kehlskeletts der Betroffenen und Kompressionen von deren Halsgefäßen zur Folge. Die Betroffene verstarb an Kompressionen der Halsgefäße. Das Landgericht nahm infolgedessen an, der Beschuldigte habe sich angesichts einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen nicht wegen Körperverletzung strafbar gemacht. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Einwilligung der Betroffenen war sittenwidrig. Zwar ist das maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit das Gewicht des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs und somit ein objektives Kriterium. Das Handeln des Beschuldigten kann danach nicht allein wegen der speziellen sexuellen Motivation als sadomasochistischen Praktik, als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Die Grenze der Sittenwidrigkeit ist jedoch dann überschritten, wenn der Eiwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Lebensgefahr gebracht wird.