Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Schwerer Raub

Verwendet ein Täter ein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des (schweren) Raubes in der Absicht, seine Beute zu sichern, so genügt dies zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 II Nr. 1 StGB.

Wegen besonders schweren Raubes macht sich gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seiner Entscheidung vom 31. Juli 2019 (5 StR 345/19) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, bis wann bei einem Raub von einer solchen Verwendung die Rede ist. Zugrunde lag ein Fall, bei dem der Angeklagte einem Geschädigten sein Handy weggenommen hatte. Der durch dessen Vorgehen überrumpelte Geschädigte hatte aus Angst um sein Leben zunächst keinen Widerstand geleistet. Als er dann jedoch anfing, sich zu wehren und um Hilfe zu rufen, hielt ein zweiter Angeklagte dem Geschädigten den Mund zu, um weitere Hilferufe zu unterbinden. Der erste Angeklagte zog zudem sein mitgeführtes Messer und hielt es dem Geschädigten vor das Gesicht, um ihn zum Schweigen zu bringen und ihn davon abzuhalten, das Handy wiederzuerlangen. Der zweite Angeklagte unterstützte ihn dabei und hielt dem Geschädigten weiterhin den Mund zu und erneuerte auch seinen Griff. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der erste Angeklagte mithin sein bei sich geführtes Messer noch vor Beendigung des schweren Raubes in der Absicht verwendet, seine Beute zu sichern. Dies genüge zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Fälschung technischer Aufzeichnungen

Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung im Sinne einer Fälschung technischer Aufzeichnungen.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 26. November 2003 (2 StR 302/03) mit der Frage auseinander, ob eine Wegstreckenanzeige in einem KFZ bzw. ein Kilometerstand eine technische Aufzeichnung im Sinne einer Fälschung technischer Aufzeichnungen ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt, veränderte wiederholt die Kilometerstände von Fahrzeugen. Hierbei verringerte er diese im Schnitt um 100.000 km. Eine Technische Aufzeichnung im Sinne einer Fälschung technischer Aufzeichnungen ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird. Angesichts dessen beschloss der Bundesgerichtshof, dass sich der Beschuldigte nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbar machte. Die Wegstreckenanzeige (Kilometerstand) in einem Kraftfahrzeug ist keine technische Aufzeichnung.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Übergriff/Sexueller Missbrauch

Ein Beschuldigter, welcher die mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, macht sich nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar.

Wegen sexuellen Missbrauchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung seines Willens erheblich eingeschränkt ist. Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Beschluss vom 12. Februar 2020 (2 StR 5/20) damit, ob die Ausnutzung fehlender Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs oder wegen sexuellen Übergriffs begründet. Die erheblich alkoholisierte Betroffene lehnte sexuelle Handlungen des Beschuldigten unmissverständlich ab, war aber nicht in der Lage, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen sexuellen Missbrauchs, sondern wegen sexuellen Übergriffs strafbar. Mangelnde Durchsetzungsfähigkeit des Betroffenen bei der Vornahme sexueller Handlungen unterfällt dem sexuellen Übergriff.

Anwalt für Strafrecht: Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist es für eine Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlich, zu ermitteln inwiefern sich dieser an einzelnen Straftaten beteiligte.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 23. Januar 2020 (3 StR 26/19) mit der Frage zu befassen, ob ein Beschuldigter allein deshalb Beteiligter einer Betäubungsmitteltat ist, weil er Mitglied einer Bande ist, welche diese begeht. Als Mitglied einer Bande handelt ein Beschuldigter, wenn er sich mit mindestens zwei weiteren Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig für eine gewisse Dauer selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Betäubungsmitteltaten zu begehen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, schloss sich mit vier weiteren Personen zusammen, um gemeinsam mit diesen mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben und sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von erheblichem Gewicht zu verschaffen. Hierbei koordinierte der Beschuldigte die Geschäfte und war insbesondere für Absprachen mit Lieferanten und Abnehmern zuständig. In einer Vielzahl von Fällen ließ sich der Urteilsbegründung jedoch nur entnehmen, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel „für den gemeinsamen Handelsbestand“ bestellte bzw. erwarb. Auf Grundlage dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten in sämtlichen Fällen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Aus einer Bande heraus begangene Straftaten können dem einzelnen Bandenmitglied nicht allein aufgrund der von ihm getroffenen Bandenabrede als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist hinsichtlich jeder Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligte oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag leistete. In den entsprechenden Fällen ließ sich aus den Urteilsgründen jedoch nicht entnehmen, ob der Beschuldigte überhaupt einen Tatbeitrag leistete.

Anwalt für Strafrecht: Räuberische Erpressung

Der Bundesgerichtshof setzte sich in einem Urteil vom 08.01. 2020 - 4 StR548/19 - mit der Frage auseinander ob die Nötigung zur Begehung eines Eigentumsdelikts eine Erpressung darstellt.

Der Angeklagte traf auf zwei 13 – Jährige. Er bedrohte sie mit einem Messer und verlangte von ihnen Wertgegenstände für den Angeklagten zu stehlen.  Die verängstigten Jungen widersetzten sich zunächst nicht. Schließlich gelang ihnen aber die Flucht vor dem Angeklagten. Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchter besonders schwerer Erpressung. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

Nach Auffassung des BGH ist vorliegend eine Erpressung nicht vom Tatplan des Angeklagten erfasst. Der Tatbestand der versuchten Erpressung verlangt, dass, nach dem Tatplan des Täters, das Opfer der Nötigungshandlung einen Vermögensschaden erleidet. Dies ist hier gerade nicht zutreffend, da die Begehung strafbarer Handlungen bei den Nötigungsopfern keinen Vermögensschaden verursacht. Damit schiedet eine Erpressung aus und es verbleibt eine Strafbarkeit wegen versuchter Nötigung. Die Revision hat mithin bezüglich der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung Erfolg.

Anwalt für Strafrecht: Computerbetrug

Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden EC-Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs dar.

In seinem Beschluss vom 4. Februar 2020 (3 StR 475/19) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, unter welchen Umständen ein Beschuldigter bei mehrmaliger unberechtigter Verwendung einer EC-Karte um Geld abzuheben einen einheitlichen Computerbetrug begeht. Zugunsten des Beschuldigten wirkt es sich aus, wenn mehrere Handlungen nicht als einzelne Taten, sondern als eine einheitliche Tat im materiellen Sinne zu behandeln sind. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt hob innerhalb weniger Minuten drei Geldbeträge an einem Bankautomaten ab. Hierbei verwendete der Beschuldigte eine EC-Karte, welcher er zuvor entwendet hatte. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen Computerbetrugs in drei Fällen. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des Landgerichts nicht an. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der drei Abhebungen als Computerbetrug in drei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs im materiellrechtlichen Sinne dar.

Der Wille eine Ordnungswidrigkeit zu verdecken reicht nicht aus, um eine Verdeckungsabsicht im Sinne eines Mordes zu begründen.

Ein Beschuldigter kann sich wegen Mordes strafbar machen, wenn er mit Verdeckungsabsicht handelt. Mit Verdeckungsabsicht handelte ein Beschuldigter insbesondere dann, wenn die Tötung vom Beschuldigten vorgenommen oder eine gebotene Handlung von ihm unterlassen wird, um eine vorangegangene Straftat zu verdecken. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 (4 StR 564/19) damit, ob ein Beschuldigter, welcher eine Ordnungswidrigkeit verdecken möchte mit Verdeckungsabsicht handelt. Der Beschuldigte stieß den angetrunken auf der Fahrbahn liegenden Betroffenen mit seinem Fahrzeug an. Der Beschuldigte erkannte dies und schob den Betroffenen anschließend mit seinem Fahrzeug an den Fahrbahnrand, wodurch der Betroffene schwerste Verletzungen erlitt. Um sein Handeln zu verschleiern entfernte sich der Beschuldigte vom Unfallort, wobei er den Tod des Betroffenen als möglich voraussah. Der Beschuldigte war angetrunken. Es ließ sich jedoch nicht feststellen, ob dessen Trunkenheit bereits den strafrechtlich relevanten Bereich erreicht hatte. Im Anschluss hieran nahm das Landgericht ein Handeln des Beschuldigten mit Verdeckungsabsicht an und verurteilte diesen wegen versuchten Mordes. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Mangels nachweisbar strafrechtlich relevanter Alkoholisierung des Beschuldigten ist eine von dem Beschuldigten zu verdeckende Straftat nicht hinreichend ersichtlich. Der Wille zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit reicht nicht um eine Verdeckungsabsicht zu begründen.

Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter auch dann strafbar, wenn er ein verschlossenes Behältnis mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Dies kann nur dann nicht der Fall sein, wenn der Beschuldigte zur Verwendung des Schlüssels befugt ist.

In seinem Beschluss vom 5. August 2010 (2 StR 385/10) setzte sich der Bundesgerichthof damit auseinander, ob ein Beschuldigter eine Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann im Sinne eines besonders schweren Falls eines Diebstahls entwendet, wenn er dieses mit dem hierfür vorgesehenen Schlüssel öffnet. Wegen eines Diebstahls in besonders schwerem Fall macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist. Der Beschuldigte muss die Sicherung überwinden, wobei es nicht darauf ankommt wie er dies bewirkt. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, erlangte als Angestellte einer Postfiliale den Schlüssel zum Haupttresor der Filiale. Den Schlüssel durfte diese grundsätzlich nicht benutzen. Die Beschuldigte öffnete den Tresor und entnahm aus diesem 113.000 € Bargeld. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs machte sich die Beschuldigte wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall strafbar. Da es auf eine besondere Gestaltung der Sicherung über das Überwinden der Sicherung hinaus nicht ankommt, ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls wegen der Wegnahme einer Sache aus einem verschlossenen Behältnis auch dann gegeben, wenn der Verschluss mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel geöffnet wird. Allenfalls dann, wenn der Benutzer des Schlüssels zu dessen Verwendung befugt ist, kann für ihn die Eigenschaft des Behältnisses als besondere Diebstahlssicherung entfallen.

Anwalt für Strafrecht: Rücktritt von einem beendeten Versuch des Mordes und der räuberischen Erpressung mit Todesfolge

Ein wirksamer Rücktritt von einem beendeten Versuch setzt nicht voraus, dass der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder optimale gewählt hat, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtete Verhalten des Versuchstäters als erfolgreich und für die Tatvollendung als ursächlich erweist.

Ein Rücktritt von einem beendeten Versuch setzt gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert. In seiner Entscheidung vom 05. Juni 2019 (1 StR 34/19) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, welche Anforderungen an die Verhinderung des Erfolgseintritts zu stellen sind. Der Angeklagte hatte vorliegend fünf Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift befüllt, diese in fünf Geschäften in die Regale gestellt und dabei billigend in Kauf genommen, dass Babys sterben könnten. Danach hatte er anonyme E-Mails verschickt, in denen er die genauen Standorte der Gläser mitteilte und eine Zahlung in Höhe von 11,75 Mio. € verlangte, da er anderenfalls weitere vergiftete Gläser ohne Warnung in weitere Märkte stellen würde. Der Polizei gelang es, alle Gläser rechtzeitig sicherzustellen und den Angeklagten festzunehmen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei der Angeklagte vom versuchten Mord und von der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge strafbefreiend zurückgetreten. Bei einem Rücktritt von einem beendeten Versuch müsse der Täter nicht die sicherste oder optimale Möglichkeit der Erfolgsverhinderung wählen, sofern sich das auf Erfolgsabwendung gerichtet Verhalten des Täters als erfolgreich erweist. Vorliegend habe der Angeklagte durch seinen konkreten Hinweis auf die in den Märkten befindlichen Gläser mit vergifteter Babynahrung eine Tötung von Kleinkindern verhindert. Es verbleibe daher nur eine Strafbarkeit wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung.

Anwalt für Strafrecht: Mord aus Heimtücke

Für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins ist es nicht ausreichend, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat. Vielmehr muss er diese so in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Eine heimtückische Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2018 (5 StR 580/17) mit der Frage, wann ein solches Ausnutzungsbewusstsein bei einem Täter vorliegt. Vorliegend wartete der Angeklagte vor dem Dienstzimmer der Betroffenen auf eine Gelegenheit, die Betroffene mit einem Messer töten zu können. Als die Betroffene dann ihre Zimmertür öffnete, führte er mit dem Messer einen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Jedoch verfehlte er sein Ziel und versetzte der Betroffenen lediglich einen Stoß gegen die Schulter. Dies lag möglicherweise daran, dass er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff gerechnet, und sich somit noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass es für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins nicht genüge, wenn der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur äußerlich wahrgenommen hat. Es müsse ihm vielmehr bewusst geworden sein, dass er einen Menschen überrascht, der nicht mit einem Angriff rechnet und daher schutzlos ist. Das Ausnutzungsbewusstsein könne aber bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Hier lauerte der Angeklagte der Betroffenen vor ihrem Dienstzimmer auf und wartete auf eine sich bietende Gelegenheit, um sie töten zu können. Es kam ihm mithin geradezu darauf an, die Betroffene zu überraschen, damit diese sich gegen den unerwarteten Messerangriff nicht effektiv würde wehren können.