Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Vergewaltigung
Eine Vergewaltigung kann eine schwere Vergewaltigung sein, wenn der Beschuldigte den Betroffenen mittels eines gefährlichen Werkzeugs nötigt. Hierfür muss der Beschuldigte das gefährliche Werkzeug mit dem Ziel einsetzen, den Widerstand des Betroffenen zu verhindern oder zu überwinden. Dem Bundesgerichtshof stellte sich in seinem Beschluss vom 20. November 2013 (2 StR 427/13) die Frage, ob mit einem Gegenstand bereits genötigt wird, wenn der Beschuldigte Zugriff auf diesen hat. Der Beschuldigte drang mit einer Axt in die Wohnung der Betroffenen ein. Der Beschuldigte stellte die Axt beiseite, bevor er sexuell übergriffig wurde. Hierbei hatte er die ganze Zeit Zugriff auf die Axt und war sich dieser Zugriffsmöglichkeit bewusst. Die Betroffene leistete erheblichen Widerstand gegen die Handlungen des Beschuldigten. Diesen Widerstand überwand der Beschuldigte alleine mittels körperlicher Gewalt, ohne Zuhilfenahme der Axt. Hierbei wies er weder ausdrücklich noch konkludent auf eine beabsichtigte Verwendung der Axt hin. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat der Beschuldigte die Axt nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Vergewaltigung verwendet. Zwar war sich der Beschuldigte seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Axt bewusst, doch äußerte er nie die Absicht diese zur Überwindung des Widerstands der Betroffenen zu verwenden. Vielmehr überwand er entsprechenden Widerstand nur mittels körperlicher Gewalt, ohne die Axt als Drohmittel zu verwenden.
Anwalt für Strafrecht: Seitenschneider als gefährliches Werkzeug beim Raub
Ob das Beisichführen eines Seitenschneiders bei einem Diebstahl ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des schweren Raubes darstellt, hat das Landgericht Nürnberg Fürth in seinem Beschluss vom 11.12.2017 festgestellt. Der Beschuldigte versuchte in dem zugrundeliegenden Sachverhalt aus einem Kaufhaus mit gestohlenen Waren zu flüchten, nachdem das Personal zuvor auf ihn aufmerksam geworden ist. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Hosentasche wissentlich zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich.
Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem mitgeführten Seitenschneider nicht um einen objektiv gefährlichen Gegenstand. Ob ein Gegenstand dazu geeignet ist, als Stich-, Schlag- oder Schneidwerkzeug eingesetzt zu werden, muss anhand seiner konkreten Beschaffenheit entschieden werden. Als Gebrauchsgegenstand ist ein Seitenschneider nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt, sondern wird bei einem Diebstahl möglichweise zur Entfernung von Sicherungs- und Preisetiketten genutzt. Auch ist ein Seitenschneider aufgrund seiner Beschaffenheit noch nicht objektiv dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen herbeizuführen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften durch Fotoaufnahmen
Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist ein Unternehmensdelikt. Das bedeutet, es setzt ein Unternehmen voraus, sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen. Dies kann zum Beispiel durch Fotoaufnahmen erfolgen. Abzugrenzen ist das Sichverschaffen von reinen Vorbereitungshandlungen. Ein Sichverschaffen liegt dann vor, wenn der Beschuldigte unmittelbar zum Anfertigen der Fotoaufnahmen ansetzt. Ein unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn die Handlungen nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen. Nicht als Zwischenakte anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. In dem weigerte sich das Kind auf Aufforderung des Beschuldigten sich zu entkleiden. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2015 (4 StR 219/15) forderte der Beschuldigte den betroffenen Minderjährigen mehrfach auf sich zu entkleiden, um Fotoaufnahmen von diesem machen zu können. Der Betroffene weigerte sich, obwohl der Beschuldigte ihm sich erhöhende Geldbeträge anbot und mit gehobener Lautstärke auf ihn einwirkte. Der Bundesgerichtshof sieht darin, dass sich der Betroffene nicht entkleidete keinen, ein unmittelbares Ansetzen ausschließenden, Zwischenakt. Die Aufforderung sich zu entkleiden, das Erhöhen der Geldbeträge und die Ansprache in gehobener Lautstärke stellen ein unmittelbares Ansetzen zum Anfertigen von Nacktbildern dar. Das nach dem Tatplan notwendige Entkleiden des Betroffenen ist lediglich als Zwischenschritt und nicht als Zwischenakt zu werten. Somit machte sich der Beschuldigte des Sich-Verschaffens des Besitzes von kinderpornographischen Schriften strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Kurierbeteiligung an Betäubungsmittelgeschäften
Ob ein Betäubungsmittelkurier Mittäter eines Betäubungsmittelgeschäfts ist, richtete sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant war. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an den Betäubungsmittelgeschäften vor. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Auch belegt die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus das Betäubungsmittelgeschäft nicht.
Anwalt für Strafrecht: Drohung unter Bedingung
Eine Bedrohung setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens, gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person, voraus. Das Inaussichtstellen muss seinem Erklärungsgehalt nach objektiv geeignet erscheinen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken. Die Beurteilung dessen erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls, aus Sicht eines durchschnittlich empfindenden Beobachters, wobei auch Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können. Im Beschluss des BGH vom 15. Januar 2015 (4 StR 419/14) wurde die Frage aufgeworfen, wie eine Drohung zu behandeln ist, welche von einer mit Gewissheit nicht eintretenden Bedingung abhängig gemacht wird. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen Bedrohung. Der Beschuldigte machte dem Betroffenen Todesdrohungen. Diese Todesdrohungen machte er davon abhängig, ob der Betroffenen ihn zu seinem Psychiater fährt oder nicht. Dem Beschuldigten stand es frei den Besuch wahrzunehmen und er lehnte diesen während der Autofahrt wiederholt ab. Der Betroffene ging hierauf ein und erklärte mehrfach, er werde umkehren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierin somit keine Bedrohung durch den Beschuldigten zu sehen. Zwar kann eine Bedrohung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig gemacht werden, sodass die Drohung des Beschuldigten grundsätzlich dazu geeignet war, den Tatbestand der Bedrohung zu erfüllen. Doch es stand schon bei der Äußerung der Drohung fest, dass angesichts der Möglichkeit den Besuch nicht wahrzunehmen und der Äußerungen des Betroffenen, dass der Umstand für die Tötung, der Psychiaterbesuch, nicht eintreten wird. Diesen für die Bestimmung des Erklärungsgehalts der Bedrohung bedeutsamen Kontext hatte das Landgericht nicht beachtet.
Anwalt für Verkehrsrecht: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, muss der Beschuldigte eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeiführen. Diese abstrakte Gefahrenlage muss sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert verdichtet haben. Es muss ein sogenannter „Beinahe Unfall“ vorgelegen haben. Hierfür muss die Tathandlung, über die dieser innewohnenden Gefährlichkeit hinaus, zu einer kritischen Situation geführt haben, in welcher die Sicherheit einer Person oder Sache derart beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob die Person verletzt oder die Sache beschädigt wird. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 (4 StR 188/15) damit, welche Sachverhaltsangaben das Gericht zum Belegen eines Beinahe-Unfalls ermitteln muss. Der Beschuldigte floh vor einer Polizeistreife. Diese alarmierte eine weitere Streife, welche sich, um den fliehenden Beschuldigten an der Flucht zu hindern, an einer Autobahnauffahrt quer zur Fahrbahn stellte. Hierdurch wurde die Fahrbahn so blockiert, dass ein Durchfahren nicht möglich war. Der Beschuldigte beschleunigte, als er den quer stehenden Streifenwagen erblickte und machte keine Anstalten zu bremsen. Als der Beschuldigte weniger als 50 Meter von der Streife entfernt war setzte diese zurück und ließ ihn mit hoher Geschwindigkeit passieren. Das Landgericht sah hierin einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte dessen jedoch nicht des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar. Die Angabe, die Streife hätte in weniger als 50 Metern Abstand zurückgesetzt, genügt nicht, um einen Beinahe-Unfall anzunehmen. Vielmehr hätte es noch Angaben zu den Abständen, in welchen der Beschuldigte die Streife mit überhöhter Geschwindigkeit passierte, bedurft. Auch die Angabe des Landgerichts, es bestand die Möglichkeit, dass der Polizeibeamte einen Fahrfehler macht, genügt zur Begründung eines Beinahe-Unfalls nicht. Die Möglichkeit eines Fahrfehlers muss genauer belegt werden, besonders wenn der fahrende Polizeibeamte durch die verfolgende Streife vorgewarnt war.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Pädophilie als Schuldmilderungsgrund
Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit, im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit, rechtfertigen. Hierfür müssen die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sein. Diese Sexualpraktiken müssen sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praxis auszeichnen. Im Rahmen seines Beschlusses vom 25 März 2015 (2 StR 409/14) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche Anhaltspunkte für die Kriterien einer eingeschliffenen Sexualpraktik sprechen. Der Beschuldigte im zugrunde liegenden Sachverhalt nahm über mehrere Jahre hinweg sexuelle Handlungen gegenüber Kindern vor. Gleichzeitig stellte er den sexuellen Verkehr mit seiner Ehefrau vollständig ein. Der Bundesgerichtshof sieht hierin Anhaltspunkte für eine entsprechende eingeschliffene Sexualpraktik. Angesichts des ausschließlichen Verkehrs mit Kindern könnte eine gedankliche Einengung des Beschuldigten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und eine fortschreitende langanhaltende Fehlentwicklung festzustellen sein.
Anwalt für Strafrecht: Drogenkurier
Ob ein beschuldigter Betäubungsmittelkurier an einem Betäubungsmittelgeschäft Teilnehmer oder Gehilfe ist, richtet sich danach, ob der von ihm konkret erbrachte Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports relevant war. In seinem Beschluss vom 9. September 2015 (4 StR 347/15) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, welche Indizien, dafür sprechen, dass der Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt relevant ist. Der Beschuldigte im zugrundeliegenden Sachverhalt wohnte dem Einbau der Betäubungsmittel in den ihm zur Verfügung gestellten PKW im Ausland bei. Diese transportierte er gegen einen erheblichen Kurierlohn. Während des Transports der Betäubungsmittel zum Bestimmungsort erlitt der PKW des Beschuldigten einen Motorschaden. Der Beschuldigte ließ den PKW reparieren und baute zu diesem Zweck die Betäubungsmittel aus und wieder ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der der Beschuldigte nicht Mittäter, sondern vielmehr nur Gehilfe. Über den Kurierlohn hinaus hatte der Beschuldigte kein Interesse am Zustandekommen des Betäubungsmittelgeschäfts. Weiterhin war der Beschuldigte über den Transport hinaus nicht in der Lage das Betäubungsmittelgeschäft maßgeblich mitzugestalten. Außerdem belegt auch die Tatsache, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel einmal ein und ausbaute einen weiten Handlungsspielraum in Bezug aus des Betäubungsmittelgeschäft nicht.
Anwalt für Strafrecht: Freiwilligkeit des Rücktritts
In seinem Urteil vom 28. September 2017 (4 StR 282/17) machte der Bundesgerichtshof genauere Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der „Freiwilligkeit“ im Rahmen des Rücktritts und entschied, wann die „Furcht vor Entdeckung“ zur Ablehnung der Freiwilligkeit eines Rücktritts bei einem unbeendeten Versuch führt.
Der Rücktritt von einer Straftat ist nur im Rahmen des Versuchs einer Straftat möglich und bewirkt, dass der Täter in die Legalität zurückkehrt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass der Täter muss aus autonomen Motiven, also freiwillig, von der weiteren Ausführung der Tat Abstand nimmt. Unfreiwillig ist eine Entscheidung zum Rücktritt dann, wenn Umstände von außen hinzutreten, die sich für den Täter als Hindernis darstellen und damit einer Tatvollendung zwingend entgegenstehen.
Vorliegend entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Hindernis für die weitere Tatvollendung besteht, wenn der Täter fürchtet, von Zeugen entdeckt zu werden. Dieses Hindernis führe dann dazu, dass ein freiwilliger Rücktritt ausscheide. Der Angeschuldigte in diesem Fall soll versucht haben, die Nebenklägerin zu töten. Dabei soll der Angeschuldigte erst Abstand von weiteren Schlägen auf die Geschädigte genommen haben, als er versuchte, herannahende Personen „abzuwimmeln“. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hätte die Strafkammer des Landgerichts genauer untersuchen müssen, inwiefern sich der Angeschuldigte allein deshalb gegen die Tatvollendung entschieden hatte. Eine Freiwilligkeit des Rücktritts wäre dann aufgrund dieses von außen hinzugetretenen Hindernisses abzulehnen gewesen. Der Bundesgerichtshof wies die Sache daher an das zuständige Landgericht zur erneuten Entscheidung zurück.
Anwalt für Strafrecht: Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs beim Raub
Bei einen Raub verwendet ein Beschuldigter ein gefährliches Werkzeug, wenn er es zweckgerichtet zur Verwirklichung des Raubes benutzt. Das gefährliche Werkzeug muss zur Herbeiführung der Wegnahme als Nötigungsmittel verwendet werden. Der Beschuldigte wurde in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13 November 2012 (3 StR 422/12) zugrunde liegenden Sachverhalt durch das Landgericht wegen besonders schweren Raubes, wegen Gebrauchen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat, verurteilt. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, wann ein gefährliches Werkzeug zur Tat und nicht lediglich gebraucht wird. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, den Betroffenen mit einem Deo-Roller geschlagen zu haben. Zum Zeitpunkt des Schlags war die Wegnahme der in der Wohnung des Betroffenen zusammengepackten Gegenstände noch nicht beendet. Dem Schlag gingen bereits Misshandlungen des Betroffenen durch den Beschuldigten und einen Tatbeteiligten voraus, weshalb der Betroffene bereits massiv eingeschüchtert war. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist in dem Schlag mit dem Deo-Roller kein Benutzen eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat zu sehen. Der Betroffene war bereits hinreichend eingeschüchtert. Es ist deshalb anzunehmen, dass der Beschuldigte den Betroffenen schlug, um ihn weiter zu quälen und nicht um die Wegnahme zu ermöglichen. Somit fehlt der Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Deo-Rollers und der Wegnahme der Gegenstände.