Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Auswechslung des Pflichtverteidigers

Eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers kommt nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO in Betracht, wenn dieser auf Grund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten.

In seinem Beschluss vom 25. August 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht kommt.  Im hiesigen Fall konnte der Beigeordnete nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine, sodass der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats ihn entpflichtete und einen anderen Pflichtverteidiger bestellte. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Auf den Willen des Angeklagten kommt es dabei nicht an.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung mit Todesfolge

Für die Annahme eines minder schweren Falls einer Körperverletzung mit Todesfolge reicht es aus, wenn der Täter durch die körperliche Misshandlung zu der eigenen Handlung hingerissen wurde.

In seinem Beschluss vom 9. März 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 21/22) mit dem minder schweren Fall einer Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 Abs. 2 StGB beschäftigen. Im hiesigen Fall wurde der Angeklagte vom Landgericht Traunstein wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Ein minder schwerer Fall nach § 227 Abs. 2 StGB wurde verneint. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass zwar zu Recht die Ausführungen des § 213 StGB herangezogen wurden, der den minder schweren Fall des Totschlags regelt, jedoch sind diese nicht frei von Rechtsfehlern. Vorliegend packte der Geschädigte den Angeklagten am Kragen und schlug ihm mit der Faust auf die Brust, bevor der Angeklagte ihm mit einer Bratpfanne schlug. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss der Täter durch die körperliche Misshandlung nicht in einen Affekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB versetzt worden sein, es reicht stattdessen aus, wenn er dadurch zu der eigenen Körperverletzungshandlung hingerissen wurde.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ob ein heranwachsender Täter nach Erwachsenenstrafrecht oder nach Jugendstrafrecht verurteilt wird, hängt davon ab, ob er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht.

Im vorliegenden Beschluss vom 15. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 433/20) mit der Frage beschäftigen, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Im hiesigen Fall wurde der 19-jährige Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung vom Landgericht Gera nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. Demnach wurden bei der Prüfung und Bewertung der Reife des Angeklagten wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es für die Frage, ob der Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht, darauf ankommt, ob er sich noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet. Dafür ist eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit notwendig.

Anwalt für Strafrecht: Geheimdienstliche Agententätigkeit

Um sich einer geheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 StGB strafbar zu machen, ist eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes nicht zwingend notwendig.

In seinem Beschluss vom 31. März 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (AK 9/22) mit der geheimdienstlichen Agententätigkeit auseinandersetzen. Der Angeschuldigte im hiesigen Fall hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in Deutschland für den türkischen Nachrichtendienst MIT verdeckt Informationen über Mitglieder und Unterstützer der Bewegung des islamischen Predigers Fethulla Gülen sammelte, um diese an den Geheimdienst weiterzuleiten. Das OLG Düsseldorf erachtete daher die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausübt, wer eine aktive Mitarbeit für einen fremden Nachrichtendienst entfaltet und dadurch seine Bereitschaft verwirklicht, sich funktionell in dessen Ausforschungsbestrebungen einzugliedern, ohne dass damit notwendigerweise eine Eingliederung in den organisatorischen Apparat des Geheimdienstes verbunden sein muss. Die Tätigkeit des Angeschuldigten war auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet, da für dieses Tatbestandsmerkmal eine Tätigkeit gegen die Interessen der Bundesrepublik Deutschland ausreicht.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Totschlag

Eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB durch einen Eifersuchtswahn erfordert eine umfassende Würdigung der Befundtatsachen.

Mit der Frage, wann ein Eifersuchtswahn zur Schuldunfähigkeit führt, hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 470/21) in seinem Beschluss vom 18. Mai 2022 beschäftigt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt entwickelte der Angeklagte die wahnhafte Idee, seine Ehefrau habe ein Verhältnis mit dem Nebenkläger. In Folge dieser Idee suchte der Angeklagte den Nebenkläger auf und stach ihm mit einem Messer in den Bauch. Dieser wurde durch den Angriff lebensgefährlich verletzt, konnte aber überleben. Nach dem Landgericht Saarbrücken lag darin ein versuchter Totschlag; es sprach den Angeklagten jedoch frei, da seine Steuerungsfähigkeit bei der Tat womöglich vollständig aufgehoben gewesen sei. Demnach könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei der Tat unter dem Bann seines „Eifersuchtswahns“ gestanden habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hält die Schuldfähigkeitsprüfung rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht jedoch nicht stand. Zum einen sei es zu keiner umfassenden Erörterung und Würdigung der Befundtatsachen gekommen. Zum anderen ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der angenommene Eifersuchtswahn einer „wahnhaften psychotischen Störung“ der krankhaften seelischen Störung oder der schweren anderen seelischen Störung angehört, was jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht offenbleiben darf.

Anwalt für Strafrecht: Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Für die Zulässigkeit einer Durchsuchung bedarf es keines hinreichenden Tatverdachts.

In seinem Beschluss vom 5. Oktober 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 40/22) mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beschäftigt. Gegen den Beschuldigten im hiesigen Fall wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland geführt und daher eine Durchsuchung der Person, der Wohnung und des Kraftfahrzeugs durchgeführt. Das eingelegte Rechtsmittel des Beschuldigten blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass für die Zulässigkeit einer Durchsuchung der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist, genügt und kein hinreichender Tatverdacht nötig ist. Ein Behördenzeugnis, wie es im vorliegenden Fall vorliegt, kann diesen konkreten Verdacht begründen.

Anwalt für Strafrecht: Trunkenheit im Verkehr

Eine drogenbedingte Fahrunsicherheit nach dem § 316 StGB kann nicht allein aufgrund des Blutwirkstoffbefundes angenommen werden.

In seinem Beschluss vom 2. August 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 231/22) ausgeführt, wann eine drogenbedingte Fahrunsicherheit im Sinne des § 316 StGB vorliegt. Der Angeklagte im hiesigen Fall fuhr mit Cannabis sowie Amphetaminen im Blut, was durch einen Bluttest festgestellt werden konnte. Das Landgericht Gießen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit gem. des § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Stattdessen bedarf es weiterer aussagekräftiger Beweiszeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Raub

Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Erwägungen reichen für einen Freispruch nicht aus.

Im Beschluss des Bundesgerichtshofes (6 StR 109/22) hat sich dieser mit DNA-Spuren und der Frage beschäftigt, wann diese zu einer Verurteilung führen können. Im vorliegenden Fall wurde dem Angeklagten vorgeworfen, mit dem Mitangeklagten einen besonders schweren Raub begangen zu haben. An dem für die Tat benutztem Messer sowie an der Einrichtung der Geschädigten wurden DNA-Spuren des Angeklagten festgestellt. Die Geschädigte konnte den Angeklagten jedoch nicht als Täter wiedererkennen. Nach dem Landgericht Saarbrücken kann aus den DNA-Spuren allein nicht auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen werden, da es auch möglich sei, dass die Spuren auf dem Messer bereits davor auf diesem waren und die Spuren auf der Einrichtung durch eine „Sekundarübertragung“ verursacht wurden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sind dem Tatgericht jedoch im hiesigen Fall Rechtsfehler unterlaufen. Demnach dürfen Zweifel aufgrund von abstrakt-theoretischen Möglichkeiten keinen Freispruch begründen. Aufgrund der heutigen Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchungen kann die gesicherte DNA-Spur für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ausreichen.

Anwalt für Strafrecht: Handeltreibende mit BtM

Es ist kein Strafschärfungsgrund, wenn verkauftes Rauschgift anschließend in den Verkehr gelangt.

In seinem Beschluss vom 23. Februar 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 444/21) mit der Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beschäftigen. Das Landgericht Aachen hatte es zuvor als strafschärfend bewertet, dass die gehandelten Drogen in den Verkehr geraten sind. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass es zu den regelmäßigen Umständen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört, dass die Drogen zu einem großen Teil oder vollständig in den Verkehr kommen. Daher kann diese Tatsache nicht als Strafschärfungsgrund dienen.

Anwalt für Strafrecht: Erwerb von Betäubungsmitteln

Für den Erwerb von Betäubungsmitteln muss der Täter die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese erlangt haben.

Mit dem Erwerb von Betäubungsmitteln hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 416/21) in seinem Beschluss vom 11. Januar 2022 auseinandergesetzt. Das Landgericht Koblenz verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Im vorliegenden Fall bestellte der Angeklagte Amphetamine über eine Internetseite und versuchte, diese vergeblich abzubestellen, nachdem bei ihm Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Sendung wurde dann von der Polizei im Postverteilungszentrum gestoppt. Der Bundesgerichtshof sieht darin jedoch keinen Erwerb von Betäubungsmitteln. Demnach setzt dieser voraus, dass der Täter die eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Stattdessen wurden die Amphetamine bereits vorher im Postverteilungszentrum gestoppt, sodass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt über diese verfügen konnte.