Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge

Eine Todesfolge steht nicht mehr in qualifikationsspezifischem Zusammenhang mit einem Raub, im Sinne eines versuchten Raubes mit Todesfolge, wenn der Beschuldigte die tödlichen Handlungen vornimmt, nachdem er von einem Scheitern des versuchten Raubes ausgeht.

Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung liegt nicht vor, wenn ein Beschuldigter im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung bei der Tathandlung lediglich passiv anwesend ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 (3 StR 278/16) damit auseinander zu setzten, ob ein Beschuldigter der eine Körperverletzung im lediglich passiven Beisein eines Beteiligten begeht, diese gem. § 224 StGB gemeinschaftlich begeht. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine solche mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, beschoss den gefesselten Betroffenen mit einem Air-Soft Gewehr. Ein weiterer Beteiligter stand dabei und „ließ das Geschehen billigend zu“. Nach Auffassung des BGHs genügte alleine das Dabeisein des Beteiligten noch nicht, um die gemeinschaftliche Begehung der Körperverletzung durch den Beschuldigten zu begründen. Der passive Beschuldigte beteiligte sich an der Körperverletzung nicht, sondern stand insoweit lediglich passiv in der Nähe. Die Körperverletzungshandlungen wurden allein vom Beschuldigten vorgenommen. Allein der Umstand, dass der Beteiligte die Körperverletzungshandlungen des Beschuldigten billigte, macht ihn insoweit nicht zum Mittäter.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung, um eine verbale Herabsetzung verstorbener Angehöriger zu rächen, ist ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes.

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe im Sinne eines Mordes in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In seinem Urteil vom 28. November 2018 (5 StR 379/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Tötung aufgrund der verbalen Herabsetzung verstorbener Angehöriger geeignet ist einen niedrigen Beweggrund zu begründen. Die Beschuldigten verwickelten mehrere Betroffene in Handgreiflichkeiten. Ursache für die Auseinandersetzungen waren verbale Ausfälle im Zuge derer toter Verwandte der Beschuldigten schwer beleidigt wurden. Dies stellt im Kulturkreis der Beschuldigten eine besonders schwere Ehrverletzung dar. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten fügten die Beschuldigten den Betroffenen mehrere schwere und lebensbedrohliche Verletzungen zu. Einer der Betroffenen verstarb noch am Ort des Geschehens. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Rache für die Beleidung eines verstorbenen Angehörigen geeignet eine Tat aus niedrigen Beweggründen zu begründen. Die Auslöschung von Menschenleben und die Zufügung schwerster Verletzungen wegen verbaler Herabsetzung verstorbener Angehöriger kann nicht mehr als noch verständliche Reaktion auf erlittene Schmach erscheinen, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Selbstjustiz darstellen.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß mit dem Fahrzeug selbst ausgelöst werden.

In seinem Beschluss vom 21. November 2017 (4 StR 488/17) befasste sich der Bundesgerichthof damit, wann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt. Voraussetzung für eine gefährliche Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Die Verletzung in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde dadurch hervorgerufen, dass sich die Fahrgastzelle in dem durch sie gesteuerten PKW verengte. Dies beruhte unmittelbar auf der vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit dem Kraftfahrzeug des Beschuldigten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte das Kraftfahrzeug des Beschuldigten ein gefährliches Werkzeug dar. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Ausweichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen. Die Einengung der Fahrgastzelle beruhte jedoch unmittelbar auf der Kollision.

Arglosigkeit des Betroffenen im Sinne des Mordmerkmals der Heimtücke entfällt nicht weil der Betroffene sich aufgrund feindseliger Atmosphäre in einem Zustand latenter Angst befindet. Entscheidend ist, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben rechnet.

Der Bundesgerichthof befasste sich in seinem Urteil vom 17. April 2019 (5 StR 25/19) mit der Frage, ob eine auf einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen geeignet ist die Arglosigkeit des Betroffenen auszuschließen. Das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht ein Beschuldigter, der in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Der mit der Betroffenen zusammenlebende Beschuldigte stritt sich mit dieser wiederholt im Laufe des Tages. Weiterhin hatte der Beschuldigte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Dies veranlasste die Betroffene dazu die Haustür zu verriegeln, nachdem der Beschuldigte das gemeinsame Haus verließ. Weiterhin bat sie eine anwesende Bekannte im Laufe der Streitigkeiten die Polizei zu rufen. Als der Beschuldigte durch die Gartentür zurückkehrte kam es zu erneuten Auseinandersetzungen, woraufhin der Beschuldigte spontan mit Tötungsabsicht mit einem Messer auf die Betroffene einstach. Das Schwurgericht lehnte Arglosigkeit der Betroffenen ab. Hierfür führte es an, dass es im Laufe des Abends wiederholt zu Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und der Betroffenen kam. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Eine auf feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst des Betroffenen muss der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegenstehen. Es kommt gerade darauf an, ob der Betroffene gerade im Zeitpunkt des Angriffs mit Angriffen auf sein Leben bzw. schweren oder erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Körperliche Misshandlung durch nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr

Ängste und Albträume in Folge einer Vergewaltigung sind nicht ohne weiteres ein Körperverletzungserfolg

Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative der Körperverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Betroffenen nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Betroffenen vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 (2 StR 52/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Ängste und Albträume des Betroffenen geeignet sind eine Körperverletzung zu begründen. Der Beschuldigte vergewaltigte die Betroffene. Dies ging mit Schmerzen für die Betroffene einher. Als Folge der Vergewaltigung litt die Betroffene unter Albträumen und Ängsten. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in Folge dessen wegen Körperverletzung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu keinen körperlichen Verletzungen der Betroffenen. Die Ängste und Albträume unter denen die Betroffene in Folge der Vergewaltigung litt, können nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg bewertet werden.

Anwalt für Strafrecht: Tötung auf Verlangen

Eine Tötung auf Verlangen liegt dann nicht vor, wenn der Beschuldigte mit der Tötung maßgebliche Eigeninteressen verfolgt. Dies kann insbesondere bei der Verfolgung sexueller Interessen der Fall sein.

In seinem Urteil vom 4. Juli 2018 (2 StR 245/17) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, inwiefern erhebliche Eigeninteressen des Beschuldigten an der Tötung des Betroffenen geeignet sind, eine Tötung auf Verlangen begründende Konfliktsituation auszuschließen. Um sich wegen Tötung auf Verlangen strafbar zu machen, muss der Betroffene erheblichen Einfluss auf den Entschluss des Beschuldigten, den Betroffenen zu töten, nehmen. Das Verlangen des Betroffenen muss auch geeignet sein, erheblich vermindertes Unrecht und reduzierte Schuld zu privilegieren und für den Beschuldigten handlungsleitend wirken. Der Beschuldigte stand mit der Betroffenen über ein Internetportal in Kontakt. Während des Kontakts erklärte sich die Betroffene nicht bereit, sich vom Beschuldigte töten zu lassen. Hierzu erklärte sich diese erst später bereit. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschuldigte jedoch bereits Eigeninitiative ergriffen und war zur Befriedigung eigener sexueller Interessen zur Tötung der Betroffenen entschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen einer Tötung auf Verlangen strafbar. Der erklärte Sterbewunsch der Betroffenen war für den Beschuldigten zwar notwendige Voraussetzung für die Tatbegehung, aber nicht das handlungsleitende Motiv. Der Beschuldigte verfolgte maßgebliche sexuelle Eigeninteressen und befand sich folglich nicht in einer die Privilegierung zur Tötung auf Verlangen begründenden Konfliktsituation.

Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung

Ein Beschuldigter ist nicht im Sinne einer Freiheitsberaubung eingesperrt, wenn er einem verschlossenen Raum durch Klopfen an der Tür entkommen kann.

In seinem Beschluss vom 15. August 2018 (2 StR 474/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern das Einschließen eines Betroffenen in eine Zelle, mit der Möglichkeit durch Klopfen die der Zelle zu entkommen ein Einsperren darstellt. Einsperren im Sinne einer Freiheitsberaubung ist das Festhalten des Betroffenen in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, war Richter auf Probe bei einem Amtsgericht. Um einem Beschuldigten in einer Verhandlung zu einem Geständnis zu bewegen, beschloss der Beschuldigte diesem die Umstände eines Zellenaufenthalts zu verdeutlichen. Der Beschuldigte führte den Betroffenen in Begleitung eines Wachtmeisters in den Gewahrsamsbereich des Amtsgerichts. Der Beschuldigte fragte den Betroffenen, ob er sich die Zelle ansehen wolle. Er sicherte dem Beschuldigten zu, die Tür werde nicht verriegelt und sie werde nach einer Minute oder bei Klopfen des Betroffenen geöffnet. Der völlig verängstigte Beschuldigte willigte ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht wegen Freiheitsberaubung strafbar. Dem Betroffenen war durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte die Zelle nicht ohne Weiteres verlassen, er hatte jedoch die zumutbare Möglichkeit zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Flashbacks des Betroffenen einer strafbaren Handlung sind nicht selbstredend Gesundheitsbeschädigungen im Sinne einer Körperverletzung.

Eine psychische Beeinträchtigung kann einen krankhaften Zustand hervorrufen, welcher für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dem Bundesgerichthof stellte sich in seinem Beschluss vom 12. März 2019 (4 StR 63/19) die Frage, ob das Verursachen von „Flashbacks“ eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Körperverletzung darstellt. Der Beschuldigte attackierte die Betroffene mit einem Dolch. Einer Verletzung konnte die Betroffene nur entgehen, indem sie sich nach hinten bewegte, bis ihr Ehemann zur Hilfe kam. Anschließend hatte die Betroffene immer wieder Flashbacks in Bezug auf den Angriff. Nach Auffassung des Landgerichts belegten die Flashbacks eine „krankhafte Traumatisierung“ der Betroffenen im Sinne einer Körperverletzung. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Nach Auffassung des BGHs hatte das Landgericht nicht hinreichend dargetan, dass die Flashbacks der Betroffenen deren Körper in einen pathologisch, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung im Amt

Bei einem Schuh handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Körperverletzung, wenn dem Betroffenen mit dem Schuh zumindest heftig in eine besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügen mehrfache und heftige Tritte in die Bauchgegend.

Der Beschuldigte Polizeikommissar trat den stark alkoholisierten Betroffenen mehrfach heftig in die Bauchgegend. Der Betroffene wurde von einer Polizistin zur Durchsetzung eines Platzverweises festgehalten. Im Anschluss hieran hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 24. September 2009 (4 StR 347/09) damit auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen bei einer Körperverletzung durch Tritte ein Schuh ein gefährliches Werkzeug darstellt. „Gefährlich“ im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die potentielle Gefährlichkeit des Gegenstandes im Einzelfall reicht aus. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Amt strafbar. Ob ein Schuh ein gefährliches Werkzeug ist, ist den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen. Erforderlich ist regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen und schweren Schuh handelt oder dass mit einem regulären Schuh mit Wucht oder zumindest heftig dem Betroffenen in das Gesicht oder eine andere besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügten die mehrfachen und heftigen Bauchtritte in die Bauchgegend des Betroffenen.