Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Mord
Mit dem heimtückischen Mord, speziell mit der Arglosigkeit, musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 491/21) in seinem Beschluss vom 15. Februar 2022 auseinandersetzen. Der Angeklagte im vorliegenden Fall litt an einer paranoiden Schizophrenie und entwickelte die Wahnvorstellung, dass seine von ihm getrennt lebende Ehefrau im Familienkreis gegen ihn intrigiere. Um die aus seiner Sicht drohende Gefahr zu beenden, begab er sich mit einer versteckten Waffe zur Wohnung seiner Ehefrau, in der sich auch sein Bruder und seine Schwägerin aufhielten. Nachdem er mit einem Nachschlüssel die Wohnung betrat, kam es zum Streit und der Angeklagte schoss auf seinen Bruder und seine Schwägerin. Die Ehefrau seines Bruders verstarb. Das Landgericht Bielefeld verurteilte ihn daraufhin wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegend nicht gegeben. Demnach ist das Opfer selbst dann nicht arglos, wenn es wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des Angriffs unterschätzt.
Anwalt für Strafrecht: Freiheitsberaubung
In seinem Beschluss vom 28. Januar 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 279/20) mit der schweren Freiheitsberaubung beschäftigt. In dem hiesigen Sachverhalt kam es zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu einer Auseinandersetzung in der Wohnung des Angeklagten. Dieser sperrte den Nebenkläger daraufhin in seiner Wohnung ein. Nach 2-3 Stunden sprang der Nebenkläger aus dem über 7m hohen Fenster, wodurch dieser sich schwerwiegende Verletzungen zuzog. Der Angeklagte wurde anschließend vom Landgericht Oldenburg wegen Freiheitsberaubung verurteilt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wurde vorliegend jedoch nicht ausreichend auf die schwere Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB eingegangen. Zwischen der Gesundheitsschädigung und der Tat könnte es einen ursächlichen Zusammenhang geben. Zudem ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges bei Fluchtversuchen in der Regel zu bejahen.
In seinem Beschluss vom 18. November 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 397/21) mit dem Mordmerkmal der Heimtücke auseinandersetzen. Im vorliegenden Sachverhalt kam es zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer zu einem Konflikt bezüglich Zahlungen von Kokain. Das Tatopfer erpresste den Angeklagten daraufhin. Bei einem Treffen erschoss der Angeklagte das Tatopfer dann, welches sich eines Angriffs auf Leib oder Leben nicht versah. Infolgedessen verurteilte das Landgericht München den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes. Seine Revision hatte Erfolg und der Schuldspruch wurde geändert. Der Bundesgerichtshof sah das Mordmerkmal der Heimtücke vorliegend nicht als gegeben an. Der Angeklagte überschritt zwar die gesetzlichen Grenzen der Notwehr, befand sich aber in einer Notwehrlage. Bei einer Erpressung muss der Erpresser mit einer Ausübung des Notwehrrechts durch sein Opfer grundsätzlich jederzeit rechnen. Das spricht gegen eine Arglosigkeit. Auch nach den Einzelfallumständen liegt nach dem Bundesgerichtshof keine Heimtücke vor.
Anwalt für Strafrecht: Totschlag
In seinem Beschluss vom 12. Januar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (1 StR 462/21) mit dem minder schweren Fall des Totschlags gem. § 213 StGB beschäftigt. Im hiesigen Sachverhalt forderte das Tatopfer den Angeklagten auf, zu ihm in die Wohnung zu kommen. Der Angeklagte, der aufgrund ausstehender Zahlungen von Kokain eine Auseinandersetzung befürchtete, nahm ein Springmesser mit. In der Wohnung angekommen, sperrte das Tatopfer die Tür ab und schlug den Angeklagten mehrmals und drückte ihn dann gegen den Schrank. Der Angeklagte, der kurz nur wenig Luft bekam, holte das Messer heraus und schnitt dem Tatopfer mit diesem in den Halsbereich. Anschließend stach er noch 6 weitere Male zu, woraufhin das Tatopfer starb. Das Landgericht hatte einen Totschlag angenommen und den minder schweren Fall des Totschlags verneint. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes hat das Landgericht hier jedoch einen falschen Maßstab angelegt und wichtige Umstände außer Acht gelassen. Das Landgericht ging vorliegend nur auf die Konflikte im Drogenmilieu ein und folgerte daraus eine Schuld des Angeklagten. Jedoch müssen auch die unmittelbaren Tatumstände beachtet werden, durch die sich ein minder schwerer Fall des Totschlags ergeben kann.
Anwalt für Strafrecht: Totschlag
In seinem Beschluss vom 8. März 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (6 StR 320/21) mit dem Vorliegen des Mordmerkmals der sonst niedrigen Beweggründe befasst. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt tötete der Angeklagte sein Stiefkind. Als er sich erneut über das Geschrei des Säuglings ärgerte, verdeckte er dem Kind die Atemwege mehrere Minuten, woraufhin dieses starb. Das Landgericht sah das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als nicht vorliegend an. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Es ist nicht eindeutig, dass der Angeklagte den Säugling wegen einer situativ bedingten Wut oder einer feindseligen Grundhaltung gegenüber diesem tötete. Dafür ist die Frage entscheidend, ob der Angeklagte mit Tötungsabsicht handelte, welche vorliegend nicht ausreichend geklärt wurde. Der Bundesgerichtshof schließt nicht aus, dass es bei der Annahme einer Tötungsabsicht zu dem Ergebnis der niedrigen Beweggründe gekommen wäre.
In seinem Urteil vom 01. Dezember 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 270/21) mit dem Merkmal der Verdeckungsabsicht im Rahmen des Mordes auseinandersetzen. Im hiesigen Fall fühlte sich der Angeklagte aufgrund von abfälligen Aussagen des Opfers provoziert, weshalb er dem Tatopfer mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug sowie gegen den Hals, Kopf und Oberkörper trat. Nach mindestens zwölf Tritten und Schlägen, bei denen er damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass er das Opfer töten werde, entfernte sich der Angeklagte ein Stück vom Tatort. Die Gewaltakte des Angeklagten waren für sich genommen schon tödlich. Anschließend tauchte der Mitangeklagte auf und nahm an, das Opfer sei verstorben. Aus diesem Grund entschloss er sich, einen Ertrinkungstod mittels Flaschen vorzutäuschen. Der Angeklagte kehrte sodann zum Geschehen zurück und half dem Mitangeklagten. Spätestens beim Einführen der Flaschen zeigte das Opfer Lebenszeichen. Ein Verdeckungsmord kann gegeben sein, wenn zwischen einer ersten und einer weiteren, nunmehr in Verdeckungsabsicht vorgenommenen Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt. Eine solche könnte in dem Weggehen des Angeklagten nach Abschluss der gegen das Opfer gerichteten massiven Gewalthandlung gesehen werden. Mit dem später im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten ausgeführten Einflößen des Wassers zur Vortäuschung eines Ertrinkungstodes hätte der Angeklagte an dem vom Mitangeklagten begangenen versuchten Verdeckungsmord mitgewirkt. Sofern indessen von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, so hätte der Angeklagte nicht zur Verdeckung einer anderen Tat gehandelt, sondern die von vornherein mit Tötungsvorsatz verübte Tat nunmehr mit Verdeckungsabsicht vollenden wollen. Für diesen Fall käme das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe in Betracht.
Anwalt für Strafrecht: Bedingter Tötungsvorsatz
In seinem Beschluss vom 4. März 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (5 StR 509/20) mit der Frage befasst, wann von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen ist. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt wollte der Angeklagte Betäubungsmittel kaufen, woraufhin es an einem Bahnsteig zum Streit kam. Als das Tatopfer sich umdrehte und losging, stieß der Angeklagte ihm aus vollem Lauf in den Rücken. Daraufhin fiel dieser, wie auch vom Angeklagten beabsichtigt, ins Gleisbett. Kurz darauf wurde er von einer U-Bahn erfasst. Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Indessen hatte die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Erfolg. Diese sah einen bedingten Tötungsvorsatz als gegeben an. Bereits der Stoß in das Gleisbett wurde vom Bundesgerichtshof als gefährliche Handlung eingestuft. Zudem hielt sich der Angeklagte schon länger am Bahnsteig auf und konnte somit erkennen, dass schon über 8 Minuten keine U-Bahn mehr kam. Sein Vertrauen darauf, dass es nicht zu einem tödlichen Ausgang kommen würde, basierte somit eher auf Hoffnung als auf Tatsachen.
Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung
In seinem Beschluss vom 15. Dezember 2020 hat sich der Bundesgerichtshof (3 StR 386/20) mit den Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls befasst. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt bewaffnete sich der Angeklagte heimlich mit einem Messer und ließ sich von der Geschädigten unter einem falschen Vorwand an eine einsame Stelle fahren, um sie zu töten. Auf der Fahrt verhielt er sich friedfertig, um die Geschädigte in Sicherheit zu wiegen. Nachdem die ahnungslose Geschädigte das Auto nach Aufforderung des Angeklagten angehalten hatte, zog dieser das Messer. Die Absicht, die Geschädigte zu töten, hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aufgegeben. Er wollte sie nunmehr mit dem Tod bedrohen und hierdurch erreichen, dass sie die Beziehung mit ihm fortführt. Hierzu stach er in Richtung ihres Bauch- und Brustbereichs, wobei er Verletzungen der Geschädigten billigend in Kauf nahm. Die Geschädigte erlitt unter anderem einen Schnitt an der Handinnenfläche, weil sie in Panik in die Klinge griff und diese von sich wegdrückte. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass es sich hierbei nicht nur um eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs handelt, sondern auch mittels eines hinterlistigen Überfalls i.S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Hinterlistig ist ein Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung der wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen. Hierfür genügen in der Regel das Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder ein mit Heimlichkeit beschaffenes Vorgehen. Der Angeklagte täuschte Friedfertigkeit vor und stellte der Geschädigten eine Falle, indem er sie an einen einsamen Ort führte und sie dort unter einem Vorwand anhalten ließ, um sie mit seinem verborgenen Messer zu töten.
Anwalt für Strafrecht: Bedingter Tötungsvorsatz
In seinem Beschluss vom 28. April 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 500/20) mit der Frage beschäftigen, wann von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen ist. Im vorliegenden Sachverhalt schnitt der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer in den Halsbereich, wobei er seine Halsschlagader durchtrennte. Dafür wurde er vom Landgericht unter anderem wegen versuchten Totschlags verurteilt. Seine anschließende Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der Angeklagte führte besonders gefährliche Handlungen aus, indem er in den Halsbereich des Geschädigten schnitt, dabei habe er nicht darauf vertrauen können, dass er den Geschädigten nicht lebensbedrohlich verletzt. Somit ist von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub
In seinem Beschluss vom 3. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 279/20) damit auseinandersetzen, wann die Voraussetzungen für einen erpresserischen Menschenraub vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der Geschädigte von den Angeklagten, bei denen dieser Schulden hatte, in einer Hütte festgehalten. Nach mehreren Drohungen und Gewalteinwirkungen wurde den Angeklagten vom Geschädigten zugesichert, dass sie in den nächsten Tagen das Geld erhalten werden. Vom Landgericht Darmstadt wurden die Angeklagten anschließend unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt, wogegen ihre Revision jedoch Erfolg hatte. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass der funktional-zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung es vorsieht, dass das Opfer während der Zwangslage erpresst wird. Die Leistung des Geschädigten erfolgt in diesem Fall jedoch, nachdem die Zwangslage schon beendet ist. Die Zusage zur späteren Geldübergabe reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht aus.