Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Mord aus niedrigen Beweggründen

Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist insoweit nur zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.

In seinem Urteil vom 30. September 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 170/21) damit auseinandersetzen, ob die Mordmerkmale der niedrigen Beweggründe und der Verdeckungsabsicht im konkreten Fall gleichzeitig angenommen werden können. In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt handelte der Angeklagte mit Marihuana und lagerte 1.406 Gramm dessen zusammen mit einer halbautomatischen Selbstladepistole in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon eine den Beamten tödlich traf. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert war. Eine Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Frage der besonderen Schwere der Schuld gem. § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht in Betracht, weil sich im vorliegenden Fall die Prüfung des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht nicht von der Prüfung der niedrigen Beweggründe trennen lässt, da diese in Wechselwirkung stehen. Das Tötungsmotiv des Angeklagten sei allein die Zugehörigkeit des Polizeibeamten zu seiner Berufsgruppe, wobei die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten als bloßer Anlass für die Umsetzung des bereits gefassten Tatentschlusses fungierte und dies insoweit gegen eine Verdeckungsabsicht spreche. Bei einer etwaigen Bejahung der Verdeckungsabsicht würde diese womöglich in Widerspruch mit den der niedrigen Beweggründe zugrundeliegenden Umstände geraten. Nebstdem führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Verdeckungsabsicht ohnehin tragfähig vom Landgericht abgelehnt wurde, da der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel bereits für aufgedeckt hielt. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung war dem Angeklagten klar, dass seine illegale Tätigkeit, seine Identität und seine Wohnung als Fundort von Beweismitteln den Ermittlungsbehörden bekannt war; zumal er bereits zuvor mit der Möglichkeit gerechnet hatte, dass die Polizei auf ihn aufmerksam werden und versuchen könnte, seine Wohnung zu durchsuchen. Eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und der Leugnung des nationalsozialistischen Holocausts, hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Anwalt für Strafrecht: Totschlag im Rahmen eines Kaiserschnitts

Bei einem Kaiserschnitt beginnt die Geburt und damit der Anwendungsbereich der Tötungsdelikte regelmäßig mit der Eröffnung des Uterus zum Zweck der dauerhaften Trennung des Kindes vom Mutterleib.

In dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2020 (5 StR 256/20) ging es um einen Fall, in dem die zwei Angeklagten – zwei fachlich versierte Geburtsmediziner – im Rahmen eines Kaiserschnitts nach Öffnung der Gebärmutter und Geburt eines gesunden Zwillings den verbliebenen schwer geschädigten Zwilling durch Injektion von 20 ml Kaliumchloridlösung in die Nabelvene töteten. Hintergrund war, dass bei dem getöteten Zwilling schwere Behinderungen (motorische Störungen, Lähmungen, Spastiken und deutliche kognitive Einschränkungen) zu erwarten gewesen wären und der gewünschte Fetozid vorher nicht hatte durchgeführt werden können. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin, das die beiden Angeklagten jeweils wegen Totschlags verurteilt hatte. In seinem Urteil führte der Bundesgerichtshof aus, dass der getötete Zwilling im Zeitpunkt der tödlichen Einwirkung bereits ein Mensch und nicht mehr eine lediglich von § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch) geschützte Leibesfrucht sei. Die Abgrenzung zwischen den Vorschriften der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) und der des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 StGB) werde seit jeher vom Beginn der Geburt abhängig gemacht. Da bei einem Kaiserschnitt die Eröffnung des Uterus – in vergleichbarer Weise wie beim Beginn einer natürlichen Geburt – ein Abbruch des begonnenen Geburtsvorgangs regelmäßig praktisch nicht mehr in Betracht kommt, liege der Beginn der Geburt beim Kaiserschnitt im ersten Schnitt des Operateurs zur Eröffnung der Bauchdecke. Die Angeklagten haben sich daher durch die Durchführung des Kaiserschnitts zwecks Tötung des im geöffneten Uterus liegenden Zwillings wegen Totschlags strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Versuchter Totschlag

Ohne Feststellungen zur Motivlage kann nicht alleine aufgrund der Gefährlichkeit des Fahrmanövers auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden.

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2021 (4 StR 312/20) musste sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen, wann bei einem gefährlichen Fahrmanöver eines Autofahrers ein bedingter Tötungsvorsatz angenommen werden kann. Hintergrund war, dass der Angeklagte mit seinem Auto auf einer Bundesstraße fuhr. Er und ein Motorradfahrer überholten sich mehrfach gegenseitig und bremsten einander aus. Auf der Autobahn wechselte der Angeklagte dann mit mindestens 120 km/h auf die Fahrspur des Motorradfahrers, der sich schräg hinter ihm befand. Dabei kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten hinten mit dem Motorradlenker, wodurch der Motorradfahrer mit seinem Motorrad zu Boden ging. Der Motorradfahrer hatte Glück und zog sich bei dem Sturz lediglich zahlreiche Prellungen zu. Gleichwohl verurteilte das Landgericht Cottbus den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Hiergegen wehrte sich der Angeklagte vor dem Bundesgerichtshof und hatte Erfolg: Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass vorliegend kein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann. Bedingter Tötungsvorsatz sei gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handeln erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Für die Annahme eines solchen bedingten Tötungsvorsatzes sei unerlässlich dazulegen, welchen Verlauf sich der Angeklagte bei seinem Fahrmanöver (Spurwechsel) vorstellte. Unklar sei vorliegend aber, welches Ziel er verfolgte und ob er überhaupt mit einer Kollision gerechnet hat. Alleine aufgrund der Gefährlichkeit des Fahrmanövers könne jedenfalls nicht auf einen Tötungsvorsatz geschlossen werden.

Anwalt für Strafrecht: Niedrige Beweggründe

Im Fall eines Mordes kommen Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind.

In seinem Beschluss vom 11. November 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 124/29) mit der Frage befassen, wann Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe zur Tat in Betracht kommen. Im hiesigen Fall tötete der aus dem Irak stammende Angeklagte seine Ex-Freundin durch Messerstiche und Erwürgen, nachdem diese ihm jegliche Hoffnung genommen hatte, dass sie wieder zueinander finden würden. Der Bundesgerichtshof führte hierzu aus, dass Beweggründe zur Tat dann „niedrig“ sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen. Hierbei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Ferner muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Im vorliegenden Fall tötete der Angeklagte seine Freundin, der er schon in der Vergangenheit mit übersteigertem Besitzdenken begegnete, auch aus Eifersucht und Wut darüber, sie nicht für sich gewinnen zu können. Derartige Beweggründe sind nach einhelliger Auffassung als niedrig einzustufen, wenn sie ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. 

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des Raubes mit Todesfolge wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das Eingreifen von Ärzten unterbrochen werden kann. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beraubte der Angeklagte dem 84-jährigen Opfer ihrer Handtasche, wobei das Opfer das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Hierbei erlitt das Opfer u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Der Gesundheitszustand des Opfers verschlechterte sich nach einer Operation und trotz weiterer Behandlungsversuche zunehmend. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung, das Opfer nur noch palliativ weiter zu behandeln. Das Opfer verstarb 13 Tage nach der Tat. Der geforderte Risikozusammenhang i. S. d. § 251 StGB kann unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst herbeigeführt wurde. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Anwendung des § 251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmen der Nötigung eingesetzten Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. § 251 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge. Damit muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die „Leichtfertigkeit“ – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein. Im vorliegenden Fall setzte der Angeklagte mit der zur Wegnahme der Handtasche angewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, da dies zum Sturz und der zum Tode führenden Körperverletzung führte. Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Der Tod des Verstorbenen ist mithin unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichten, den Risikozusammenhang nicht. Zudem entspricht es einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf, dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet.

Anwalt für Strafrecht: Tötungsvorsatz in Polizeifluchtfällen

Unter Umständen kann auch ein starker Fluchtwille des Angeklagten ein ausschlaggebendes Indiz für die Annahme darstellen, dass er auch den Tod anderer Personen als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen hat.

In seiner Entscheidung vom 24. März 2021 (4 StR 142/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Tötungsvorsatz in den sog. Polizeifluchtfällen auseinandersetzen. Vorliegend hatten der Angeklagte und seine zwei Mittäter einen Transporter aufgebrochen und daraus diverse Koffer mit Werkzeug entwendet. Dabei waren sie von zivilen Polizeibeamten beobachtet worden, weshalb der Angeklagte und seine Mittäter sich mit dem Fahrzeug des Angeklagten auf die Flucht begaben. Im Laufe dieser Flucht fuhr der Angeklagte mit Vollgas auf eine Kreuzung, wo er eine Fußgängerin erfasste und tödlich verletzte. Anschließend prallte er gegen ein parkendes Auto, wobei der Beifahrer des Angeklagten tödliche Verletzungen erlitt. Der BGH führt aus, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen durch das Landgericht Berlin revisionsrechtlicher Überprüfung standhält. Dem Angeklagten sei sowohl die hohe Gefährlichkeit seines Handelns als auch das Risiko für tödliche Verletzungen anderer Personen bewusst gewesen. Das Vorgehen des Angeklagten bei dem Versuch seiner Festnahme wie auch seine anschließende Flucht lassen auf ein außerordentliches Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den Interessen anderer schließen. Hierbei stellt insbesondere der starke Fluchtwille des Angeklagten ein ausschlaggebendes Indiz für die Annahme dar, der Angeklagte habe auch den Tod anderer als mögliche Folge seines Handelns in Kauf genommen.

Anwalt für Strafrecht: Heimtückische Tötung

Im Rahmen einer heimtückischen Tötung erfordert das heimtückische Handeln kein „heimliches“ Vorgehen. Das Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen.

In seinem Beschluss vom 06. Januar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 288/20) mit der Frage befassen, ob eine heimtückische Tötung auch dann vorliegt, wenn eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff liegt. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt kam es zu einem zufälligen Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten, bei dem der Angeklagte aus nicht feststellbaren Gründen in erhebliche Wut auf den Geschädigten geriet und auf ihn zu rannte, um ihn anzugreifen. Der Geschädigte erkannte dies und floh. Allerdings holte der Angeklagte den Geschädigten ein und schlug ihn zu Boden. Im Anschluss stach der Angeklagte mindestens viermal auf den Oberkörper des Geschädigten mit einem Messer ein, um ihn zu töten. Der Geschädigte starb später an den ihm zugefügten Verletzungen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes liegt das Merkmal einer Heimtücke hier nicht vor, da eine Arglosigkeit als Voraussetzung nicht erfüllt ist. Das Opfer kann zwar auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Gleichwohl geschah der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff im hiesigen Fall erst, als der Angeklagte den Geschädigten zu Boden gebracht hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte nicht mehr arglos, da die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem mit Tötungsvorsatz geführten Angriff nicht so kurz war, dass dem Opfer angesichts der Fluchtmöglichkeit und anwesender Zeugen keine Möglichkeit blieb, dem Angriff zu begegnen.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Verabreichung von Alkohol

Eine Gesundheitsschädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung kann in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss.

In seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 437/20) mit der Frage befassen, ob die Verabreichung von Alkohol durch einen Dritten eine Körperverletzung darstellt. Im hiesigen, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt schenkte der Angeklagte einer Fünfzehnjährigen immer wieder Wein nach, was sie auch mitbekam. Im Anschluss schenkte er ihr heimlich – mindestens einmal – Wodka in ihr nichtalkoholisches Getränk. Die Zeugin war am Ende des Abends erheblich betrunken, hatte Schwierigkeiten beim Gehen und bei der Artikulation, und musste sich zuhause übergeben. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass eine Gesundheitsschädigung i. S. d. § 223 StGB auch in der Herbeiführung eines Rauschzustandes liegen kann, wenn der Rausch etwa zur Bewusstlosigkeit führt oder der Betroffene sich übergeben muss. Allerdings erfüllt das Nachschenken von Wein in das Weinglas der Zeugin den Tatbestand einer Körperverletzung nicht, da der Zeugin insoweit bewusst war, dass sie Alkohol zu sich nahm, weshalb lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten vorliegt. Diese wird erst dann strafbar, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende. Zudem sei fraglich, ob das heimliche Zuführen des Wodkas tatsächlich den bereits zuvor eingetretenen, eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand der Zeugin maßgebend verstärkte und daher mitursächlich für ihre späteren rauschbedingten Beeinträchtigungen war.

Anwalt für Strafrecht: Provozierter Totschlag

Im Rahmen eines minder schweren Falls des Totschlags muss der provokationsbedingte Zorn des Täters noch im Zeitpunkt der Tatbegehung anhalten. Ist er in diesem Moment bereits durch rationale Abwägung verarbeitet worden, kommt eine Privilegierung des Totschlags nicht in Betracht

In dem Beschluss vom 19. November 2019 hat der Bundesgerichtshof (2 StR 378/19) sich mit den Voraussetzungen des minder schweren Falls eines Totschlags gem. § 213 Alt. 1 StGB befasst. Im hiesigen Fall kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Angeklagtem und Geschädigtem. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung erteilte der später Geschädigte dem Angeklagten einen Faustschlag, der zum Aufplatzen seiner Oberlippe führte. Daraufhin bewaffnete sich der Angeklagte mit einer Glasflasche, die er so abschlug, dass eine scharfe Schnittkante entstand. Mehrere Minuten nach der Auseinandersetzung folgte der Angeklagte dem Geschädigten in der Absicht, diesen zu töten. Zwar sind einige Minuten zwischen der den Zorn des Angeklagten auslösenden Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen vergangen, gleichwohl unterbricht dies nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat. Schließlich ist es nach den getroffenen Feststellungen zu den Provokationen und der Misshandlung des Angeklagten auch ohne dessen eigene Schuld gekommen. Der Angeklagte hat dem Geschädigten keine genügende Veranlassung für seinen Faustschlag gegeben. Vielmehr hat der Geschädigte die Auseinandersetzung begonnen und den Angeklagten verbal und körperlich angegriffen. In Anbetracht dessen kann der Faustschlag gegen den Angeklagten nicht als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Angeklagten angesehen werden. Mithin liegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falls des Totschlags gem. § 213 1. Alt. StGB vor.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Eine Zigarette, welche auf der Haut eines Betroffenen ausgedrückt wird, stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung dar.

In seinem Urteil vom 27. September 2001 (4 StR 245/01) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine glühende Zigarette ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellen kann. Wegen gefährlicher Körperverletzung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drückte eine Zigarette auf der Brust oder dem Arm des Betroffenen aus. Dieser erlitt hierdurch erhebliche Schmerzen und behielt eine Brandwunde zurück. Nach Auffassung des BGHs verwendete der Beschuldigte die Zigarette als gefährliches Werkzeug und machte sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Maßgebend ist nicht die eingetretene Verletzungsfolge, sondern die potentielle Gefährlichkeit der konkreten Benutzung des Werkzeugs. Diese potentielle Gefährlichkeit ist, wenn eine Zigarette auf der Haut des Betroffenen ausgedrückt wird, schon im Hinblick auf die nicht sicher absehbaren Folgen gegeben.