Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß mit dem Fahrzeug selbst ausgelöst werden.

In seinem Beschluss vom 21. November 2017 (4 StR 488/17) befasste sich der Bundesgerichthof damit, wann ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung darstellt. Voraussetzung für eine gefährliche Körperverletzung durch ein gefährliches Werkzeug ist, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Die Verletzung in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, wurde dadurch hervorgerufen, dass sich die Fahrgastzelle in dem durch sie gesteuerten PKW verengte. Dies beruhte unmittelbar auf der vorsätzlich herbeigeführten Kollision mit dem Kraftfahrzeug des Beschuldigten. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs stellte das Kraftfahrzeug des Beschuldigten ein gefährliches Werkzeug dar. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes oder einer Ausweichbewegung erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen. Die Einengung der Fahrgastzelle beruhte jedoch unmittelbar auf der Kollision.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Körperliche Misshandlung durch nicht einverständlichen Geschlechtsverkehr

Ängste und Albträume in Folge einer Vergewaltigung sind nicht ohne weiteres ein Körperverletzungserfolg

Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen. Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative der Körperverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei dem Betroffenen nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden und nicht festgestellt werden kann, dass eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Betroffenen vom Beschuldigten vorsätzlich herbeigeführt worden ist. In seinem Beschluss vom 5. Februar 2019 (2 StR 52/18) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern Ängste und Albträume des Betroffenen geeignet sind eine Körperverletzung zu begründen. Der Beschuldigte vergewaltigte die Betroffene. Dies ging mit Schmerzen für die Betroffene einher. Als Folge der Vergewaltigung litt die Betroffene unter Albträumen und Ängsten. Das Landgericht verurteilte die Beschuldigte in Folge dessen wegen Körperverletzung. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Handlungen des Beschuldigten führten zu keinen körperlichen Verletzungen der Betroffenen. Die Ängste und Albträume unter denen die Betroffene in Folge der Vergewaltigung litt, können nicht ohne weiteres als Körperverletzungserfolg bewertet werden.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Flashbacks des Betroffenen einer strafbaren Handlung sind nicht selbstredend Gesundheitsbeschädigungen im Sinne einer Körperverletzung.

Eine psychische Beeinträchtigung kann einen krankhaften Zustand hervorrufen, welcher für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dem Bundesgerichthof stellte sich in seinem Beschluss vom 12. März 2019 (4 StR 63/19) die Frage, ob das Verursachen von „Flashbacks“ eine psychische Beeinträchtigung im Sinne einer Körperverletzung darstellt. Der Beschuldigte attackierte die Betroffene mit einem Dolch. Einer Verletzung konnte die Betroffene nur entgehen, indem sie sich nach hinten bewegte, bis ihr Ehemann zur Hilfe kam. Anschließend hatte die Betroffene immer wieder Flashbacks in Bezug auf den Angriff. Nach Auffassung des Landgerichts belegten die Flashbacks eine „krankhafte Traumatisierung“ der Betroffenen im Sinne einer Körperverletzung. Dem schloss sich der Bundesgerichthof nicht an. Nach Auffassung des BGHs hatte das Landgericht nicht hinreichend dargetan, dass die Flashbacks der Betroffenen deren Körper in einen pathologisch, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung im Amt

Bei einem Schuh handelt es sich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne einer schweren Körperverletzung, wenn dem Betroffenen mit dem Schuh zumindest heftig in eine besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügen mehrfache und heftige Tritte in die Bauchgegend.

Der Beschuldigte Polizeikommissar trat den stark alkoholisierten Betroffenen mehrfach heftig in die Bauchgegend. Der Betroffene wurde von einer Polizistin zur Durchsetzung eines Platzverweises festgehalten. Im Anschluss hieran hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 24. September 2009 (4 StR 347/09) damit auseinanderzusetzen, unter welchen Umständen bei einer Körperverletzung durch Tritte ein Schuh ein gefährliches Werkzeug darstellt. „Gefährlich“ im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung ist ein Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die potentielle Gefährlichkeit des Gegenstandes im Einzelfall reicht aus. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte wegen schwerer Körperverletzung im Amt strafbar. Ob ein Schuh ein gefährliches Werkzeug ist, ist den Umständen des Einzelfalls zu entnehmen. Erforderlich ist regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen und schweren Schuh handelt oder dass mit einem regulären Schuh mit Wucht oder zumindest heftig dem Betroffenen in das Gesicht oder eine andere besonders empfindliche Körperstelle getreten wird. Hierfür genügten die mehrfachen und heftigen Bauchtritte in die Bauchgegend des Betroffenen.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung Körperverletzung

Gesellschaftliche Vorstellungen oder vom Beschuldigten verfolgte Zwecke dürfen zur Feststellung der Sittenwidrigkeit und damit zur Begründung der Strafbarkeit einvernehmlicher Körperverletzungen nicht herangezogen werden.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 15. August 2018 mit der Frage zu befassen, inwiefern der vom Beschuldigten mit der Tat verfolgte Zweck zur Begründung der Sittenwidrigkeit einer Einwilligung herangezogen werden kann. Die Einwilligung des Betroffenen in eine Körperverletzung kann dann nicht rechtfertigende Wirkung entfalten, wenn sie sittenwidrig ist. Für die Sittenwidrigkeit einer Tat ist entscheidend, ob die Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbestandlichen Rechtsgutsangriffs unter Berücksichtigung des Umfangs der eingetretenen Körperverletzung und des damit verbundenen Gefahrengrads für Leib und Leben des Opfers trotz Einwilligung des Rechtsgutsträgers nicht mehr von der Rechtsordnung hinnehmbar erscheint. Der Beschuldigte ritze der Betroffenen mit einem Messer seine Initialen in einer Höhe von etwa zehn Zentimetern und einer Breite von rund zwanzig Zentimetern in den Rücken. Die Betroffene willigte hierin ein. Auf Grundlage dessen sprach das Landgericht den Beschuldigten frei. In der Revision macht die Staatsanwaltschaft jedoch geltend, die Einwilligung der Beschuldigten sei sittenwidrig, da der Beschuldigte mit dem Einritzen bezweckte die Betroffene zu „zeichnen“. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist der Zweck der Beschuldigtenhandlung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu beachten. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechtgutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann. Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehmlichen Körperverletzungen können sie nicht herangezogen werden.

Fachanwalt für Strafrecht: Körperverletzung

Wenn der Beschuldigte in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung vor Gericht wahrheitswidrig behauptet, sich in einer Notwehrlage befunden zu haben, darf das Gericht dieses Verteidigungsverhalten nicht strafschärfend berücksichtigen.

Gegen den Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. In der Hauptverhandlung ließ sich er sich dahingehend ein, dass er den Geschädigten zwar mit einem Messer verletzt habe. Dabei habe er allerdings in Notwehr gehandelt, weil der Geschädigte ihn gewürgt habe. Das Landgericht war der Überzeugung, dass die Einlassung des Angeklagten wahrheitswidrig war und es keinen Angriff seitens des Geschädigten auf den Angeklagten gegeben hatte. Es verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten und berücksichtigte dabei strafschärfend, dass der Angeklagte „das Opfer zu Unrecht eines Angriffs auf sein eigenes Leben und damit einer Straftat bezichtigt“ habe.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht und hob die Verurteilung des Angeklagten mit seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 4 StR 529/17 im Strafausspruch auf. Dabei betonte der BGH, dass es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt sei, sich mit der Behauptung zu verteidigen, er habe in Notwehr gehandelt. Dies gelte auch, wenn mit der Einlassung Anschuldigung gegen andere Personen verbunden seien. Die Grenze eines zulässigen Verteidigungsverhaltens sieht der BGH erst dann überschritten, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt. Dies war hier jedoch nicht ersichtlich.

 

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Ein Feuerzeug, welches in der Hand gehalten wird, ist kein gefährliches Werkzeug im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung, wenn es den Körper des Betroffenen nicht berührt. Selbst dann nicht, wenn es zur Verstärkung des Schlages eingesetzt wird.

Mittels eines gefährlichen Werkzeugs begeht der Beschuldigte eine gefährliche Körperverletzung, wenn das Werkzeug unmittelbar auf den Körper des Betroffenen einwirkt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 22. März 2017 (3 StR 475/16) damit zu befassen, inwiefern ein Gegenstand, welcher zur Verstärkung von Schlägen in die Hand genommen wird, ein Gefährliches Werkzeug darstellt. Der Beschuldigte schlug wiederholt auf den Betroffenen ein. Hierbei nahm er ein Feuerzeug in die Hand, um seine Schläge zu verstärken. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen gefährlicher Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfolgte die Körperverletzung nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschuldigte den Körper des Betroffenen mit dem Feuerzeug berührt hat. Deshalb war die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechtsfehlerhaft.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Damit ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug für eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann, muss das Messer auch für entsprechende Verletzungshandlungen eingesetzt worden sein.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 (1 StR 171/18) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob ein Cutter-Messer als gefährliches Werkzeug im Sinne des
§ 224 Abs. 1 StGB gewertet werden kann, wenn dieses bei Schlägen ins Gesicht der geschädigten Person vom Täter in der Hand gehalten worden ist.

Eine gefährliche Körperverletzung wird dadurch begangen, dass jemand eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt und eine der in § 224 Abs. 1 StGB beschriebenen Handlungsweisen begeht. Eine gefährliche Körperverletzung liegt dann beispielweise durch das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2) vor. Das gefährliche Werkzeug wird definiert als jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall hat sich der Bundesgerichtshof dabei mit der Frage der Eignung des Cutter-Messers als gefährliches Werkzeug befasst. Der Angeschuldigte hatte der Geschädigten mit der flachen Hand und dem Handrücken mehrere Schläge ins Gesicht versetzt. Dabei zog sie sich einen Kratzer am Augenlid zu. Bei einem der Schläge hielt der Angeschuldigte ein Cutter-Messer in der Hand. Eine Eignung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB sei dem laut Bundesgerichtshof allerdings nicht zu entnehmen, da das Messer nicht als Stich- oder Schnittwerkzeug eingesetzt worden war. Auch eine Verstärkung des Schlags war dadurch nicht festgestellt worden. Daher kann durch das „In-den-Hände-halten“ des Messers auch nicht auf eine Eignung für erhebliche Körperverletzungen geschlossen werden. Das Landgericht hatte den Angeschuldigten unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Bundesgerichthof änderte den Schuldspruch in dieser Hinsicht in eine einfache Körperverletzung um.

Anwalt für Strafrecht: Körperverletzung durch Unterlassen

Eine Körperverletzung durch Unterlassen kann dadurch bewirkt werden, dass der Garant dem behandlungsbedürftigen Betroffenen die gebotene ärztliche Versorgung nicht zukommen lässt.

Eine vorsätzliche Körperverletzung durch Unterlassen kann durch einen beschuldigten Garanten verwirklicht werden, wenn er den Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges trotz vorhandener Möglichkeit pflichtwidrig nicht abwendet. In seinem Urteil vom 22. November 2016 (1 StR 354/16) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, ob eine Körperverletzung durch Unterlassen auch darin liegen kann, einer behandlungsbedürftigen Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht zukommen zu lassen. Der Beschuldigte befand sich auf einer Feier des Betroffenen. Der Beschuldigte führte eine ½ Liter Flasche mit hoch konzentriertem GBL mit sich. Von der Konzentration und den potentiellen Auswirkungen des GBL bei unverhältnismäßigem Konsum hatte der Beschuldigte Kenntnis. Der Beschuldigte stellte die Flasche im Wohnzimmer des Betroffenen ab. Der Betroffene trank, in Unkenntnis der hohen Konzentration des GBL, eine lebensgefährdende Dosis aus der Flasche. Dies wurde dem Beschuldigten mitgeteilt. Der Beschuldigte organisierte, trotz seiner Kenntnis über die Konzentration des GBL, nicht die notwendige ärztliche Hilfe. Der Betroffene musste ins Krankenhaus eingeliefert und zwischenzeitlich maschinell beatmet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann Taterfolg bei der Körperverletzung auch darin liegen, dass bei einem behandlungsbedürftigen Zustand einer Person die gebotene ärztliche Versorgung nicht bewirkt wird. Der Betroffene war nach Konsum des GBL in behandlungsbedürftigem Zustand. Die Verschlechterungen des Gesundheitszustands des Betroffenen durch die Wirkungen des GBL stellen eine Gesundheitsschädigung in Sinne einer Körperverletzung dar. Der Beschuldigte hatte aufgrund seiner Kenntnis über die Gefährlichkeit des GBL die Pflicht zur Abwendung dieser Gesundheitsschädigungen.

Anwalt für Strafrecht: Einwilligung in Körperverletzungen

Die Einwilligung in Körperverletzungshandlungen verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn diese den Betroffenen in eine konkrete Lebensgefahr bringen. Es sind bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit auch weitere Umstände wie die Eskalationsgefahr von Auseinandersetzungen, die zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden, zu berücksichtigen.

Eine Einwilligung in eine Körperverletzungshandlung ist unwirksam, wenn die resultierende Körperverletzung gegen die guten Sitten verstößt. Der Verstoß gegen die guten Sitten wird vorrangig anhand der Art und des Gewichts der eingetretenen Körperverletzung, sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Betroffenen beurteilt. In seinem Beschluss vom 20. Februar 2013 (1 StR 585/12) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinanderzusetzen, ob eine Körperverletzungshandlung erst dann gegen die guten Sitten verstößt, wenn der Betroffene in eine konkrete Lebensgefahr gebracht wird. Die Betroffenen waren Mitglieder einer Jugendgruppe. Im Zuge sich immer weiter aufheizender Stimmung einigten sie sich mit den beschuldigten Mitgliedern einer anderen Jugendgruppe, die Streitigkeiten durch Faustschläge und Fußtritte auszutragen. Hierbei billigten die Betroffenen auch den Eintritt erheblicher Verletzungen. Im Rahmen der Streitigkeiten wurden einem Betroffenen mehrere Zähne ausgeschlagen und eine Verschiebung der Nasenscheidewand verursacht. Ein weiterer Betroffener stürzte, nachdem auf ihn eingeschlagen worden war. Im Anschluss erhielt er einen Fußtritt und erlitt eine Schädelprellung. Eine konkrete Gefährdung des Lebens der Betroffenen trat jedoch nicht ein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstieß die Behandlung der Betroffenen gegen die guten Sitten, weshalb deren Einwilligung keine rechtfertigende Wirkung entfaltete. Die Sittenwidrigkeit kann nicht alleine danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Betrachtung des Gefährlichkeitsgrades der Körperverletzung im Ergebnis eine Lebens- bzw. Todesgefahr eingetreten ist. Die Grenze der Sittenwidrigkeit kann auch aus anderen, für die Bewertung der Rechtsgutsgefährlichkeit relevanten tatsächlichen Umstände der Tatbegehung abzuleiten sein. Hierbei ist die Eskalationsgefahr bei Körperverletzungen, die im Rahmen von tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen begangen werden, mit zu berücksichtigen.