Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Einen Mord aufgrund der Verwendung gemeingefährlicher Mittel begeht ein Beschuldigter dann nicht, wenn er eine „schlichte“ Mehrfachtötung begeht. Eine solche liegt dann vor, wenn sich der Beschuldigte mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Betroffener richtet.

In seinem Beschluss vom 12. November 2019 (2 StR 415/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander, ob die Tötung mehrerer Personen mittels eines Tatmittels bereits eine Tatbegehung mittels eines gemeingefährlichen Mittels, im Sinne eines Mordes, begründet. Wegen Mordes machts sich ein Beschuldigter strafbar, welcher die Tat mittels gemeingefährlicher Mittel begeht. Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, wenn der Beschuldigte ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Beschuldigten. Der Beschuldigte zündete eine Scheune in der Kenntnis an, dass hierdurch die Betroffene und deren zwei Kinder gefährdet werden. Hierbei nahm der Beschuldigte den Tod der Betroffenen und von deren Kindern billigend in Kauf. Im Anschluss hieran verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen versuchten Mordes mit einem gemeingefährlichen Mittel. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs beging der Beschuldigt jedoch keine Tötung mittels eines gemeingefährlichen Mittels. Von der Tatbegehung mittels eines gemeingefährlichen Mittels wird eine „schlichte“ Mehrfachtötung nicht erfasst; eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Beschuldigte mit Tötungsabsicht gegen eine bestimmte Anzahl von ihm individualisierter Betroffener richtet. Vorliegend nahm der Beschuldigte mit dem Tod der Betroffenen und ihrer Kinder eine versuchte Mehrfachtötung billigend in Kauf.

Anwalt für Strafrecht: Fahrlässige Tötung

Justizvollzugsbeamte, die einem Strafgefangenen ohne Sorgfaltspflichtverletzung einen Freigang gewähren, machen sich nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar, wenn der Gefangene beim Freigang einen Mord begeht

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, § 222 StGB. Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Erforderlich ist mithin, dass eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt und dass diese für den Täter auch erkennbar war. Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner aktuellen Entscheidung vom 26. November 2019 (2 StR 557/18) mit der Frage, ob sich Justizvollzugsbeamte wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen, wenn sie einem Häftling Freigang gewähren, der daraufhin eine andere Person tötet. In dem vorliegenden Fall tötete ein Häftling eine junge Frau, als er während dem von den zuständigen Justizvollzugsbeamten genehmigten Freigang vor der Polizei flüchtete und mit rasanter Geschwindigkeit als „Geisterfahrer“ auf die Gegenfahrbahn fuhr. Der überlebende Häftling wurde wegen dieser Tat unter anderem wegen Mordes verurteilt. Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch eine Strafbarkeit der Justizvollzugsbeamten wegen fahrlässiger Tötung. Die Entscheidung, dem Häftling Lockerungen in Form von Freigängen zu gewähren, sei nicht sorgfaltspflichtwidrig gewesen. Den Justizvollzugsbeamten komme bei jeder Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen bei der Abwägung zwischen der Sicherheit der Allgemeinheit einerseits und dem grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse eines Strafgefangenen andererseits ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Dieser sei vorliegend nicht überschritten worden, da die Angeklagten aus der maßgeblichen Sicht zum damaligen Zeitpunkt alle relevanten Aspekte berücksichtigt hatten. Zudem sei auch eine objektive Vorhersehbarkeit des konkreten Taterfolgs nicht gegeben. Ein Fluchtverlauf, bei dem ein Häftling einen vorsätzlichen Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Gemeingefährlichkeit begeht, liege so außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung, dass mit ihm nicht gerechnet werden müsse.

Anwalt für Strafrecht: Mord/politisches Tatmotiv

Eine politische Tatmotivation jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG ist ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 22. August 2019 (StB 21/19) damit, ob ein politisches Tatmotiv ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes darstellt. Wegen Mordes macht sich strafbar, wer einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, tötete den Betroffenen nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident und gleichsam für die von ihm vertretene liberale Linie in der Flüchtlingspolitik. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte der Beschuldigte vermutlich aus niedrigen Beweggründen. Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist.

Anwalt für Strafrecht: Minder schwerer Fall des Totschlags

Eine Tat kann auch dann auf der Stelle im Sinne eines minder schweren Falls des Totschlags erfolgen, wenn zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen ein gewisser zeitlicher Abstand liegt. Dies ist der Fall, wenn der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 19. November 2019 (2 StR 378/19) damit zu befassen, inwiefern der Beschuldigte bei einer zeitlich nach einer Misshandlung erfolgten Tötung noch auf der Stelle zur Tat hingerissen ist. Ein für den Beschuldigten günstiger minder schwerer Fall des Totschlags liegt dann vor, wenn der Beschuldigte durch eine ihm zugefügte Behandlung des Betroffenen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Der Betroffene in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, provozierte den Beschuldigten woraufhin sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen entwickelte. Im Zuge dieser versetzte der Betroffene dem Beschuldigten einen Schlag gegen die Oberlippe, welche diese zum Aufplatzen brachte. Im Anschluss hieran zog die Ehefrau des Betroffenen diesen Weg. Der Beschuldigte war wütend und wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Er suchte eine Glasflasche, brach diese ab und ging wutentbrannt auf den Betroffenen los. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war der Beschuldigte zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Es bestand zwar ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen der Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen, dies unterbricht aber nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat.

Anwalt für Strafrecht: Tötung auf Verlangen

Die Garantenstellung eines Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.

In seiner Entscheidung vom 03. Juli 2019 (5 StR 393/18) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, ob das Mitwirken eines Dritten an einem freiverantwortlichen Suizid eine strafbare Tötung oder aber lediglich eine straflose Teilnahme darstellt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt litt die Patientin des Angeklagten an einem sehr schmerzhaften und nicht heilbaren Reiz–Darm–Syndrom. Hierdurch war ihre Lebensqualität so stark eingeschränkt, dass sie mehrmals und über Jahre hinweg den Wunsch äußerte, sterben zu wollen. Auch hatte sie schon mehrfach Suizidversuche unternommen. Als sie sich dann an den Angeklagten, ihren Hausarzt, mit der Bitte wandte, sie bei ihrer Selbsttötung zu unterstützen, übergab dieser ihr das Medikament „Luminal“. Nachdem die Patientin dieses bei klarem Verstand eingenommen hatte, informierte sie den Angeklagten, der sich daraufhin wie zuvor vereinbart in ihre Wohnung begab. Dort fand er sie in einem tief komatösen Zustand vor. Der Angeklagte fühlte sich dem Sterbewunsch seiner Patientin verpflichtet, weshalb er bis zu ihrem Tod keine Rettungsversuche unternahm. Der Bundesgerichtshof verneinte eine Strafbarkeit des Angeklagten. Das Bereitstellen der Medikamente stelle sich als eine straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung dar. Auch sei der Angeklagte nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Patientin nicht zu Rettungsbemühungen verpflichtet gewesen, da die freiverantwortliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin eine Pflicht des Angeklagten zur Abwendung ihres Todes entfallen lassen habe.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Einem heimtückischen Mord kann die feindselige Willensrichtung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn sie dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht.

Ein Beschuldigter macht sich wegen Mordes strafbar, wenn er einen anderen Menschen heimtückisch tötet. Heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB handelt, wer die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt. Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2019 (5 StR 128/19) mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer heimtückischen Tötung die feindselige Willensrichtung auch dann gegeben ist, wenn der Täter sein Opfer aus Mitleid tötet. In dem vorliegenden Fall stand der Angeklagte finanziell vor dem Ruin. Seine Ehefrau, die physisch sowie psychisch krank war, hatte von dem Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten keine Kenntnis. Der Angeklagte wollte seine Ehefrau einer Existenzbedrohung nicht aussetzen. Nachdem seine Ehefrau schlafen gegangen war, erschlug er sie deshalb mit einem Hammer. Der Bundesgerichtshof bejahte das Mordmerkmal der Heimtücke. An der erforderlichen feindseligen Willensrichtung könne es bei einem heimtückischen Mord grundsätzlich nur dann mangeln, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Wunsch des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet, muss nicht zwangsläufig als ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes anzusehen sein.

Wegen Mordes macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen anderen Menschen aus niedrigen Beweggründen tötet. Niedrig sind Beweggründe, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. In seinem Urteil vom 21. Februar 2018 (1 StR 351/17) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, inwiefern die Tötung eines Intimpartners, weil sich dieser abwendet ein niedriger Bewegrund sein kann. Die betroffene Ehefrau des Beschuldigten lernte einen Dritten kennen und wurde mit diesem intim. Im Zuge dessen eröffnete die Betroffene dem Beschuldigten, dass sie sich die Trennung wünsche. In einem weiteren Gespräch eröffnete die Beschuldigte dem Betroffenen ihren Intimkontakt mit dem Dritten. Hierbei lachte diese. Der Beschuldigte war aufgrund des Verhaltens der Betroffenen tief gekränkt und geriet wegen des als hämisch empfundenen Lachens der Beschuldigten, bei der Beantwortung seiner Frage nach Intimitäten mit dem anderen Mann, in erhebliche Wut. Im Zuge der sich anschließenden Auseinandersetzung erwürgte der Beschuldigte die Betroffene. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs muss die Tötung eines Intimpartners, der sich vom Beschuldigten abwenden will, nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass die Trennung vom Betroffenen ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Mord/Heimtücke

Einem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen durch den Beschuldigten, im Sinne von Heimtücke steht nicht zwingend ein spontaner Tatentschluss oder eine affektive Erregung entgegen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung bei Beginn des mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs die Arg- und Wehrlosigkeit des Betroffenen bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist dabei, dass der Beschuldigte den sich keines erheblichen Angriffs versehenden, mithin arglosen Betroffenen in einer hilflosen Lage überrascht und ihn dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019 (5 StR 299/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, war stark alkoholisiert, als er mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin in eine Auseinandersetzung geriet. Im Zuge der Auseinandersetzung gekränkt beschloss der Beschuldigte unvermittelt die Betroffene müsse sterben. Der Beschuldigte stach wiederholt auf die Betroffene ein, welche daraufhin in Folge eines der Stiche verstarb. Der Bundesgerichtshof befasste sich im Anschluss hieran damit, ob starke Gefühlsregungen und ein spontaner Tatentschluss geeignet sind, ein Ausnutzungsbewusstsein des Beschuldigten entfallen zu lassen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs spricht die affektive Erregung des Beschuldigten und dessen spontaner Tatentschluss nicht zwingend gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit der Betroffenen. Maßgeblich sind die in der Tatsituation bestehenden tatsächlichen Auswirkungen des psychischen Zustands des Beschuldigten auf seine Erkenntnisfähigkeit.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge

Eine Todesfolge steht nicht mehr in qualifikationsspezifischem Zusammenhang mit einem Raub, im Sinne eines versuchten Raubes mit Todesfolge, wenn der Beschuldigte die tödlichen Handlungen vornimmt, nachdem er von einem Scheitern des versuchten Raubes ausgeht.

Um sich wegen Raubes mit Todesfolge strafbar zu machen, bedarf es eines besonderen qualifikationsspezifischen Zusammenhangs zwischen der Begehung des Raubes und der Todesfolge. Die Todesfolge muss „durch“ die Raubtat eingetreten sein. Der besondere qualifikationsspezifische Zusammenhang kann sich nicht mehr realisieren, wenn bei der zum Tod führenden Gewaltanwendung der Raub bereits beendet war. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 24. April 2019 (2 StR 469/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, beabsichtigte den Betroffenen auszurauben. Als dem Beschuldigten nach körperlicher Misshandlung des Betroffenen klar wurde, dass dieser keine Wertgegenstände in seiner Wohnung hat, geriet er in Wut. Im Zuge eines Wutausbruchs fügte er dem Betroffenen schwere Verletzungen zu und versetzte ihn so in Lebensgefahr. Der Betroffene verstarb. Dem BGH stellte sich im Anschluss hieran die Frage, ob der qualifikationsspezifische Zusammenhang noch vorliegt, wenn der versuchte Raub aus Sicht des Beschuldigten bereits gescheitert ist. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs steht es der Gewaltanwendung nach Beendigung des Raubes gleich, wenn der Raub lediglich versucht und zum Zeitpunkt der tödlichen Gewalteinwirkung die Erlangung einer Tatbeute aus Sicht des Beschuldigten bereits endgültig gescheitert war. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Beschuldigte mit der dann tödlich verlaufenden Gewalteinwirkung auf den Betroffenen erst beginnt, nachdem aus seiner Sicht eine Fortsetzung der Tat als Vermögensdelikt also nicht mehr in Betracht kommt.

Anwalt für Strafrecht: Mord

Die Tötung, um eine verbale Herabsetzung verstorbener Angehöriger zu rächen, ist ein niedriger Beweggrund im Sinne eines Mordes.

Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe im Sinne eines Mordes in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Dabei ist der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. In seinem Urteil vom 28. November 2018 (5 StR 379/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob die Tötung aufgrund der verbalen Herabsetzung verstorbener Angehöriger geeignet ist einen niedrigen Beweggrund zu begründen. Die Beschuldigten verwickelten mehrere Betroffene in Handgreiflichkeiten. Ursache für die Auseinandersetzungen waren verbale Ausfälle im Zuge derer toter Verwandte der Beschuldigten schwer beleidigt wurden. Dies stellt im Kulturkreis der Beschuldigten eine besonders schwere Ehrverletzung dar. Im Rahmen der Handgreiflichkeiten fügten die Beschuldigten den Betroffenen mehrere schwere und lebensbedrohliche Verletzungen zu. Einer der Betroffenen verstarb noch am Ort des Geschehens. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Rache für die Beleidung eines verstorbenen Angehörigen geeignet eine Tat aus niedrigen Beweggründen zu begründen. Die Auslöschung von Menschenleben und die Zufügung schwerster Verletzungen wegen verbaler Herabsetzung verstorbener Angehöriger kann nicht mehr als noch verständliche Reaktion auf erlittene Schmach erscheinen, sondern eine besonders verachtenswerte Form der Selbstjustiz darstellen.