Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB wird wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen bestraft, wer – als Person über 21 Jahren – eine Person unter 16 Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei die ihm gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 422/19) festgestellt, dass sich das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB dem Täter gegenüber nicht schon allein aus dem Umstand ergibt, dass die betroffene jugendliche Person unter sechszehn Jahren alt ist, sondern der konkreten Feststellung im Einzelfall bedarf. In dem vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt nahm der Jugendliche Kontakt zu dem Angeklagten auf und begann eine sexuelle Beziehung mit ihm. Im Verlauf weniger Monate kam es in vier Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Jugendlichen und dem Angeklagten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs an einem Jugendlichen. Allerdings sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wertend zu beurteilen, ob der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den (erwachsenen) Täter danach auszurichten. Dies sei dann zweifelhaft, wenn das jugendliche Opfer – etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder durch ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt – einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist. Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter könne im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich – durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient. Die Art und Weise, wie der Jugendliche im hiesigen Fall die Beziehung zu dem Angeklagten angebahnt hat, und sein bestimmendes Auftreten bei den sexuellen Kontakten, würde sich nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Unreife oder Unkenntnis im Umgang mit der eigenen Sexualität deuten lassen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen

Dient eine Handlung der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch im Sinne exhibitionistischer Handlungen.

Wegen Exhibitionistische Handlungen mach sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Tathandlung liegt unter anderem in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Angesichts dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) damit, ob eine Handlung auch dann exhibitionistisch sein kann, wenn sie der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts dient. Der Beschuldigte kam nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer. Er ging auf den 14-jährigen Betroffenen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. Der Betroffene fühlte sich hierdurch sexuell belästigt. Der Beschuldigte kam so nahe auf den Betroffenen zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand dieser, wie vom Beschuldigten gewollt, als Aufforderung den Penis zu berühren. Der Betroffene drückte den Beschuldigten mit seinen Beinen zurück. Der Beschuldigte ließ daraufhin von dem Jungen ab. Nach Auffassung des Landgerichts machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit exhibitionistischer Handlung strafbar. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Feststellungen des LGs trugen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht. Ziel des Vorzeigens des entblößten Gliedes durch den Beschuldigten muss der sexuelle Lustgewinn sein. Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch. Dass der Beschuldigte durch Vorzeigen seines Gliedes auf sexuelle Erregung abzielte legte das LG nicht dar.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, festzustellen.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. September 2020 (3 StR 288/20) damit zu befassen, wie ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung zu ermitteln ist. Zugunsten des Beschuldigten ist der gerichtlichen Entscheidung im Fall einer sexuellen Nötigung eine geringer Mindeststrafe zugrunde zu legen, falls ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliegt. Der Beschuldigte wandte in seinem Wohnhaus Gewalt gegen die minderjährige Betroffene an, um die Duldung von ihm vorgenommener sexueller Handlungen zu erzwingen. Dies gelang dem Beschuldigten, indem er dem von ihm festgehaltenen Mädchen an die nackte Scheide fasste. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe sich tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Sonderstrafrahmen anzuwenden ist.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Auch Selbstaufnahmen des Betroffenen können vom Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch Verbreiten dieser erfasst sein.

Wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine befugt hergestellte Bildaufnahme im Sinne des Tatbestandes wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs vom 29. Juli 2020 (4 StR 49/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, verbreitete von den Betroffenen selbst hergestellte Bildaufnahmen. Diese hatten die Betroffenen dem Beschuldigten zuvor überlassen. Im Rahmen dessen befasste sich der BGH mit der Frage, ob Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch die Weitergabe von Bildaufnahmen auch dann vorliegt wenn es sich bei diesen um Selbstaufnahmen des Betroffenen handelt. Die Strafbarkeit der Verbreitung von Bildaufnahmen im Sinne des Straftatbestandes dient einem schützenswerten Interesse des Betroffenen daran, dass diese nicht unbefugt hergestellt, weitergegeben oder sogar verbreitet werden. Folglich können auch Selbstaufnahmen des Betroffenen vom Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch Verbreiten dieser erfasst sein.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung

Bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose des Betroffenen liegt eine sexuelle Handlung im Sinne einer sexuellen Nötigung vor.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 15. Juli 2020 (6 StR 7/20) damit, ob das Auseinanderdrücken der Beine und der Versuch des Ausziehens der Hose des Betroffenen eine sexuelle Handlung im Sinne einer sexuellen Nötigung darstellt. Wegen sexueller Nötigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt. Eine sexuelle Handlung liegt immer dann vor, wenn die Handlung objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Für die Tatvollendung reicht es aus, dass der Beschuldigte mit einer sexuellen Handlung am Körper des Betroffenen begonnen hat. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, hielt der Betroffenen mit einer Hand ihre Arme an den Handgelenken fest und versuchte mit der anderen Hand ihre Schlafshorts und seine Unterhose herunterzuziehen sowie ihre Beine auseinanderzudrücken. Dies erfolgte weil der Beschuldigte gegen den Willen der Betroffenen Geschlechtsverkehr durchführen wollte. Noch bevor ihm dies gelang, konnte die Betroffene sich aus dem festen Griff des Beschuldigten befreien, mit ihren Fäusten auf ihn einschlagen und in den angrenzenden Flur fliehen. Nach Auffassung des BGHs nahm der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Betroffenen vor. Da es für die Tatvollendung genügt, dass der Beschuldigte mit einer sexuellen Handlung am Körper des Betroffenen begonnen hat, liegt bei einem mit Auseinanderdrücken der Beine verbundenen Herunterziehen der Hose eine sexuelle Handlung vor.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Einem Betroffenen mangelt es nicht bereits an der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, im Sinne des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen durch eine Person über 21 Jahren, wenn er unter 16 Jahren alt ist.

Wegen sexuellen Missbrauchs Missbrauch von Jugendlichen durch einen Person über 21 Jahren macht sich eine Beschuldigter im entsprechenden Alter strafbar, wenn er eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt und dabei die dem Betroffenen fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 (1 StR 221/20) mit der Frage auseinander, ob fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung bei einem 15-jährigen Betroffenen immer vorliegt. Der fast 20 Jahre ältere Beschuldigte verleitet die 15-jährige Betroffene wiederholt dazu sich mit ihm zu treffen. Hierbei kam es wiederholt zur Vornahme sexueller Handlungen des Beschuldigten an der Betroffenen. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen. Hierbei verwies das Landgericht unter anderem darauf, dass sie Betroffene aus altersbedingter Unreife nicht in der Lage gewesen sei, sich dem Beschuldigten zu widersetzten. Hiergegen wandte sich der BGH. Das vom Tatbestand vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung dem Beschuldigten gegenüber ergibt sich nicht schon aus dem Umstand allein, dass die betroffene jugendliche Person unter 16 Jahre alt ist. Einschränkungen der Selbstbestimmungsfähigkeit sind in dieser Altersstufe zwar möglich, werden aber, anders als bei Kindern unter 14 Jahren, vom Gesetz nicht als zwingend gegeben vorausgesetzt. Insoweit bedarf es für des Feststellung des Fehlens der Selbstbestimmungsfähigkeit konkreter Feststellungen.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Schwere Zwangsprostitution

Das Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung stellt keine List im Sinne schwerer Zwangsprostitution dar. Irreführende Machenschaften im Zuge von List müssen sich auf die Prostitutionsausübung an sich beziehen.

Der Qualifikationstatbestand der schweren Zwangsprostitution liegt vor, wenn der Beschuldigten den Betroffenen durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitution veranlasst. List ist jede Verhaltensweise des Beschuldigten, die darauf gerichtet ist, seine Ziele unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. August 2020 (3 StR 132/20) mit der der Frage auseinander, ob das arglistige Schaffen eines Anreizes zur Prostitutionsausübung List darstellt. Der Betroffenen wurde eine Liebesbeziehung vorgespiegelt. Im Rahmen dessen wurde sie durch Dritte in den Glauben versetzt ihr vorgeblicher Partner sei krank und habe Schulden, für deren Rückzahlung er Einnahmen der Betroffenen aus der Prostitution bedürfe. Dies erfolgte „Um ihre Bereitschaft zur Prostitution zu verstärken und sie dazu anzuhalten, möglichst viele Kunden zu bedienen,". Der Beschuldigte verstärkte die Betroffene in der Auffassung ihr Partner liebe sie wirklich. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Beihilfe zur besonders schweren Zwangsprostitution. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Dritten veranlassten die Betroffene nicht durch List zur Fortsetzung der Prostitution. Das reine Hervorrufen eines Motivirrtums des Betroffenen stellt regelmäßig keine List dar. Die irreführenden Machenschaften müssen sich auf die Tatsache der Prostitutionsausübung an sich beziehen, während das lediglich arglistige Schaffen eines Anreizes gegenüber einer Person, die sich frei für oder gegen eine Prostitutionsaufnahme oder -fortsetzung entscheiden kann, nicht ausreicht. Die Dritten ließen die Betroffene jedoch nie darüber im Unklaren, dass sie von ihr die Ausübung von Prostitution erwarten.

Der Begriff der schutzlosen Lage ist rein objektiv zu bestimmen. Einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf es nicht.

In seiner Entscheidung vom 2. Juli 2020 (4 StR 678/19) musste sich der Bundesgerichtshof der Frage widmen, wann ein Opfer sich in einer „schutzlosen Lage“ im Sinne des § 177 StGB befindet. Insbesondere musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, ob der Begriff der „schutzlosen Lage“ rein objektiv zu bestimmen ist oder es einer subjektiven Zwangswirkung der Schutzlosigkeit auf das Tatopfer bedarf, das Opfer also wissen muss, dass es sich in einer schutzlosen Lage befindet. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Mann zwei Mädchen sexuell missbraucht hatte. Hierfür hatte er das eine Kind unter einem Vorwand in ein leerstehendes Gebäude gelockt, das andere Kind wurde von ihm überrumpelt und unter der Drohung der Tötung in eine Ruine geführt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht es aus, dass sich das Opfer dem überlegenen Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann. Der Tatbestand solle Fälle erfassen, in denen das Opfer starr vor Angst ist und nur deshalb auf Widerstand verzichtet, weil es in einer hilflosen Lage ist und dieser gegen den überlegenen Täter aussichtslos erscheint. Der Begriff der schutzlosen Lage ist folglich objektiv zu bestimmen.

Anwalt für Strafrecht: Stealthing (sexueller Übergriff)

Das heimliche Abstreifen des Kondoms (sog. Stealthing) erfüllt jedenfalls dann den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des bzw. der Geschädigten ejakuliert.

Wegen sexuellen Übergriffs wird gemäß § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Ob auch das heimliche Abstreifen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr (sog. Stealthing) als sexueller Übergriff anzusehen ist, beschäftigte das Berliner Kammergericht in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2020 (4 Ss 58/20, 161 Ss 48/20). Der Angeklagte hatte vorliegend mit einer Frau einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, die zuvor mehrfach deutlich gesagt hatte, dass sie auf keinen Fall Geschlechtsverkehr ohne Kondom haben wolle. Dennoch entfernte der Angeklagte im Verlauf des Geschlechtsverkehrs heimlich das Kondom und vollzog den Geschlechtsverkehr ungeschützt bis hin zum Samenerguss. Nach Auffassung des Gerichts stellt das Handeln des Angeklagten einen sexuellen Übergriff dar. Dass er die Frau nicht nur gegen deren Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in ihren Körper ejakuliert hat, habe die Tathandlung wesentlich geprägt. Zwar war die Frau mit dem Geschlechtsverkehr als solchem einverstanden. Jedoch umfasse das von § 177 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung auch die Freiheit der der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Der Rechtsgutinhaber sei nicht nur frei in seiner Entscheidung darüber, ob überhaupt Geschlechtsverkehr stattfinden soll, sondern auch darüber, unter welchen Voraussetzungen er mit einer sexuellen Handlung einverstanden ist.

Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von Kindern

Eine Handlung ist in der Regel dann keine sexuelle Handlung im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Kindern, wenn sie als kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, nicht hinreichend erheblich ist.

Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2020 (2 StR 543/19) zugrunde liegenden Sachverhalt, fasste in fünf Fällen Mädchen zwischen zehn und dreizehn Jahren im Bus bzw. in der Straßenbahn an. Dabei fasste der Beschuldigte jeweils an die bedeckte Brust der Mädchen, zum Teil streichelte er sie „mehrfach“ oder „einige Zeit“. Im Zuge dessen hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob der Beschuldigte den Betroffenen gegenüber einer sexuellen Handlung im Sinne eines sexuellen Missbrauchs von Kindern vornahm. Sexuelle Handlungen sind solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Bei Tatbeständen, die wie sexueller Missbrauch von Kindern, dem Schutz von Kindern dienen, sind an das Merkmal der Erheblichkeit geringere Anforderungen zu stellen als bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Erwachsener. Allerdings reichen auch hier kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen, insbesondere auch der bekleideten Brust, grundsätzlich nicht aus. Zur Feststellung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut. Solche wurden durch das Landgericht nicht vorgenommen. Im Zuge dessen hob der BGH die Verurteilung des Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern auf.