Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung
In seinem Beschluss vom 03. Februar 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 263/21) mit dem subjektiven Tatbestand im Rahmen einer schweren Vergewaltigung auseinandersetzen. Im hiesigen Fall vergewaltigte der alkoholisierte Angeklagte die Geschädigte, wobei sich die ganze Zeit über ein aufklappbares Einhandmesser in seiner Hosentasche befand. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung. Die schwere Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Hierbei sind solche Gegenstände gefährlich, die im Fall ihrer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Der Täter führt das Werkzeug bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit am Körper oder in seiner Nähe hat. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass das Führen und die Gefährlichkeit vom zumindest bedingten Vorsatz umfasst sind. Gleichwohl sind bei der Anforderung eines aktuellen Bewusstseins insofern Abstriche vorzunehmen, als sich der Täter im Zeitpunkt der Tat nicht aller Tatumstände im Sinne eines „Daran-Denkens“ bewusst sein muss. Der Bundesgerichtshof führte an, dass im vorliegenden Fall weder festgestellt noch belegt ist, dass der Angeklagte in diesem Sinne verinnerlicht hatte, dass er das Messer in der Hosentasche bei sich führte. Insbesondere angesichts seiner erheblichen Alkoholisierung könne nicht von selbst auf diesen Umstand geschlossen werden und er bedurfte daher der Erörterung.
Anwalt für Strafrecht: Schwere Vergewaltigung
In dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2021 (4 StR/20) kam es zu einer Vergewaltigung, welche der Angeklagte an seiner Ex-Freundin ausübte. Dabei zwang er sie durch Gewalt zum Geschlechtsverkehr. Während des Vorfalls hatte der Angeklagte ein klappbares Messer in seiner Hosentasche, weshalb er vom Landgericht Hagen wegen schwerer Vergewaltigung verurteilt wurde. In seiner Entscheidung wies der Bundesgerichtshof jedoch auf den Vorsatz hin, welcher für das Führen und die Gefährlichkeit der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges vorliegen muss. Dem Täter müssen diese Punkte also bewusst gewesen sein, was vorliegend nicht feststellbar ist.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
In seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (2 StR 131/21) mit der Frage beschäftigen, wann es sich um einen sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen handelt. Im vorliegenden Sachverhalt, hat der Angeklagte mehrmals seinen Stiefenkel sexuell missbraucht. Der Sohn des Angeklagten ist mit der Mutter des Jugendlichen verheiratet. Nachdem der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wurde, hatte seine Revision beim Bundesgerichtshof Erfolg. Gemäß § 174 I Nr. 3 StGB liegt ein sexueller Missbrauch an Schutzbefohlenen vor, wenn es sich dabei um leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters handelt. Der Geschädigte ist weder ein leiblicher Abkömmling, noch ist er ein rechtlicher Abkömmling des Angeklagten und somit auch nicht von dem im § 174 I Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis erfasst.
Anwalt für Strafrecht: Zuhälterei
In seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (4 StR 87/19) damit auseinandersetzen, wann eine mittäterschaftlich begangene Zuhälterei vorliegt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte K als Zuhälter im Bereich der Straßenprostitution tätig. Im Frühjahr 2016 erklärte sich der Angeklagte K bereit, mit dem Mitangeklagten L zusammenzuarbeiten und ihn und seine Lebensgefährtin T „mit auf den Straßenstrich“ zu nehmen, damit diese dort als Prostituierte arbeiten könne. Hierfür verlangte der Angeklagte K eine Beteiligung an den Einnahmen in Höhe von 30 %; später erhöhte der Angeklagte K seine „Umsatzbeteiligung“ auf 50 %. Der Mitangeklagte L akzeptierte dies, kontrollierte seine Lebensgefährtin T während ihrer Tätigkeit als Prostituierte eng und behielt die nicht an den Angeklagten K abgeführten Einnahmen für sich. Nach § 25 Abs. 1 Fall 1 StGB ist unmittelbarer Täter einer Straftat nur, wer alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht. Hierbei ist erforderlich, dass der Täter auch selbst die besonderen Beziehungen zu der Prostituierten unterhält. Als Mittäter gem. § 25 Abs. 2 StGB handelt, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen. Eine „Umsatzbeteiligung“ des Angeklagten K vermag für sich genommen eine gemeinschaftliche Ausbeutung gem. § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch nicht zu stützen. Zudem ist eine dirigierende Zuhälterei in einer der Begehungsvarianten des § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenfalls nicht ersichtlich. Denn diese ergeben weder eine auf einem gemeinsamen Tatplan beruhende Mitgestaltung der Prostitutionsausübung der Zeugin T durch den Angeklagten K, noch ein hierauf bezogenes arbeitsteiliges Handeln.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch
Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt, wird gemäß § 174c Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ob auch bei Vorsorgeuntersuchungen bei einem Frauenarzt ein schützenswertes Vertrauensverhältnis im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB besteht, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2021 (4 StR 364/19). Vorliegend hatte ein Frauenarzt in dem Behandlungsraum seiner Praxis in 25 Fällen an verschiedenen Patientinnen Untersuchungen des Genitals vorgenommen, wobei er bei vaginalen Tastuntersuchungen auch einen Finger in die Scheide der Patientinnen einführte. Dabei hatte er ohne Kenntnis und Zustimmung der jeweiligen Patientinnen mittels einer versteckten Kamera digitale Bilder und Videoaufnahmen des entblößten Genitalbereichs zu sexuellen Zwecken angefertigt. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass es sich bei den Patientinnen auch dann um Personen handelt, die dem Angeklagten im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer körperlichen Krankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut waren, wenn dieser lediglich Vorsorgeuntersuchungen vornahm. Auch eine Vorsorgeuntersuchung, die als solche nicht auf die Behandlung einer Gesundheitsstörung gerichtet ist, sondern nur der Früherkennung von Krankheiten dient, erfülle den Tatbestand des § 174c Abs. 1 StGB. Es sei nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt, sofern nur der Betroffene subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet. „Wegen“ einer körperlichen Krankheit vertraue sich einem Arzt zur Beratung, Behandlung oder Betreuung auch derjenige an, der das Vorliegen einer körperlichen Krankheit nur allgemein besorgt. Die von dem Angeklagten vorgenommenen Berührungen und Penetrationen der Genitale seiner Patientinnen waren vorliegend zudem zwar grundsätzlich medizinisch indiziert und ärztlich regelrecht durchgeführt, allerdings wurde der Behandlungs- und Untersuchungscharakter hier durch Sexualbezug überlagert, weshalb die „Behandlungen“ des Angeklagten als sexuelle Handlungen anzusehen seien. Der Angeklagte hat sich wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar gemacht.
Anwalt für Strafrecht: Ausnutzung einer Zwangslage bei sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen
In seinem Beschluss vom 16. Juni 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 82/20) mit der Frage befassen, wann die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage“ bei einem sexuellen Übergriff gegenüber einem Jugendlichen vorliegt. Im hiesigen Fall lud der Angeklagte den geistig behinderten Jugendlichen, der leidenschaftlicher Sammler von Schrott und Pfandflaschen war, in zwei Fällen unter dem Vorwand zu sich nach Hause ein, ihm seine Pfandflaschen zu übergeben. Hier forderte der Angeklagte den Jugendlichen auf, sich auszuziehen und berührte ihn im Intimbereich. In einem Fall führte er an ihm den Oralverkehr durch. Im zweiten Fall versuchte der Angeklagte, Analverkehr mit dem Jugendlichen durchzuführen, was jedoch scheiterte, weil der Jugendliche Widerstand zeigte. Der Angeklagte machte sich wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in zwei Fällen strafbar, indem er bewusst eine Zwangslage des Jugendlichen oder auch dessen ihm gegenüber fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zu sexuellen Handlungen ausnutzte. Die nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderliche „Zwangslage“ setzt eine ernste persönliche oder wirtschaftliche Bedrängnis des Opfers voraus. Hierfür sind gravierende, das Maß des für Personen im Alter und in der Situation des Jugendlichen Üblichen deutlich übersteigende Gegebenheiten erforderlich, die geeignet sind, dessen Entscheidungsmöglichkeiten gerade über sein sexuelles Verhalten einzuschränken. Der Gesetzgeber hatte als typische Fälle der Zwangslage die „Notsituation“ drogenabhängiger oder von zu Hause fortgelaufener Jugendlicher im Blick. Dem kann die Situation eines geistig behinderten, die Straße zur Aufbesserung seines Taschengelds ohne Aufsicht „leidenschaftlich“ nach Schrott und Altglas durchstreifenden und dabei in eine fremde Wohnung gelockten Minderjährigen entsprechen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte den Jugendlichen in der Absicht in seine Wohnung gelockt, „sich die Unbedarftheit des Jungen zunutze zu machen und sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen“, was für eine bewusste Ausnutzung einer Zwangslage spricht.
Anwalt für Strafrecht: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Mit Beschluss vom 18. November 2020 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 422/19) festgestellt, dass sich das vorausgesetzte Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung i. S. d. § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB dem Täter gegenüber nicht schon allein aus dem Umstand ergibt, dass die betroffene jugendliche Person unter sechszehn Jahren alt ist, sondern der konkreten Feststellung im Einzelfall bedarf. In dem vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt nahm der Jugendliche Kontakt zu dem Angeklagten auf und begann eine sexuelle Beziehung mit ihm. Im Verlauf weniger Monate kam es in vier Fällen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Jugendlichen und dem Angeklagten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs an einem Jugendlichen. Allerdings sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofes wertend zu beurteilen, ob der Jugendliche im Zeitpunkt der Tatbegehung nach seiner geistigen und seelischen Entwicklung reif genug war, die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person angemessen zu erfassen und sein Handeln in Bezug auf den (erwachsenen) Täter danach auszurichten. Dies sei dann zweifelhaft, wenn das jugendliche Opfer – etwa durch Retardierung im intellektuellen Bereich oder durch ausgeprägte soziale Fehlentwicklungen bedingt – einen bedeutenden Mangel an Urteilsvermögen aufweist. Die Fähigkeit zur sexuellen Autonomie gegenüber dem Täter könne im Einzelfall auch fehlen, wenn die Beziehung zwischen ihm und dem Jugendlichen auf eine sexuelle Beherrschung angelegt ist oder der Täter sich – durch dominantes oder manipulatives Auftreten – unlauterer Mittel der Willensbeeinflussung bedient. Die Art und Weise, wie der Jugendliche im hiesigen Fall die Beziehung zu dem Angeklagten angebahnt hat, und sein bestimmendes Auftreten bei den sexuellen Kontakten, würde sich nicht ohne Weiteres als Ausdruck von Unreife oder Unkenntnis im Umgang mit der eigenen Sexualität deuten lassen.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Exhibitionistische Handlungen
Wegen Exhibitionistische Handlungen mach sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt. Die Tathandlung liegt unter anderem in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Angesichts dessen befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. September 2018 (2 StR 153/18) damit, ob eine Handlung auch dann exhibitionistisch sein kann, wenn sie der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts dient. Der Beschuldigte kam nackt aus dem Badezimmer ins Wohnzimmer. Er ging auf den 14-jährigen Betroffenen zu, wobei er mit der Hand an seinem Penis manipulierte. Der Betroffene fühlte sich hierdurch sexuell belästigt. Der Beschuldigte kam so nahe auf den Betroffenen zu, dass sein Penis noch etwa eine Armlänge von dessen Gesicht entfernt war. Dies verstand dieser, wie vom Beschuldigten gewollt, als Aufforderung den Penis zu berühren. Der Betroffene drückte den Beschuldigten mit seinen Beinen zurück. Der Beschuldigte ließ daraufhin von dem Jungen ab. Nach Auffassung des Landgerichts machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit exhibitionistischer Handlung strafbar. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Feststellungen des LGs trugen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlung nicht. Ziel des Vorzeigens des entblößten Gliedes durch den Beschuldigten muss der sexuelle Lustgewinn sein. Dient die Handlung dagegen lediglich der Vorbereitung eines anderen Sexualdelikts, ist sie nicht exhibitionistisch. Dass der Beschuldigte durch Vorzeigen seines Gliedes auf sexuelle Erregung abzielte legte das LG nicht dar.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexuelle Nötigung
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 15. September 2020 (3 StR 288/20) damit zu befassen, wie ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung zu ermitteln ist. Zugunsten des Beschuldigten ist der gerichtlichen Entscheidung im Fall einer sexuellen Nötigung eine geringer Mindeststrafe zugrunde zu legen, falls ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliegt. Der Beschuldigte wandte in seinem Wohnhaus Gewalt gegen die minderjährige Betroffene an, um die Duldung von ihm vorgenommener sexueller Handlungen zu erzwingen. Dies gelang dem Beschuldigten, indem er dem von ihm festgehaltenen Mädchen an die nackte Scheide fasste. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern. Einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, der Beschuldigte habe sich tateinheitlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Dem schloss sich der BGH nicht an. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Beschuldigten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der Sonderstrafrahmen anzuwenden ist.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher eine befugt hergestellte Bildaufnahme im Sinne des Tatbestandes wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs vom 29. Juli 2020 (4 StR 49/20) zugrunde liegenden Sachverhalt, verbreitete von den Betroffenen selbst hergestellte Bildaufnahmen. Diese hatten die Betroffenen dem Beschuldigten zuvor überlassen. Im Rahmen dessen befasste sich der BGH mit der Frage, ob Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch die Weitergabe von Bildaufnahmen auch dann vorliegt wenn es sich bei diesen um Selbstaufnahmen des Betroffenen handelt. Die Strafbarkeit der Verbreitung von Bildaufnahmen im Sinne des Straftatbestandes dient einem schützenswerten Interesse des Betroffenen daran, dass diese nicht unbefugt hergestellt, weitergegeben oder sogar verbreitet werden. Folglich können auch Selbstaufnahmen des Betroffenen vom Tatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen durch Verbreiten dieser erfasst sein.