Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Schuldfähigkeit

Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ist regelmäßig neben anderen ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 3 ‰ legt die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens zur Tatzeit nahe.

In seinem Beschluss vom 10. Juni 2021 musste der Bundesgerichtshof (2 StR 104/21) die Schuldfähigkeit bei einer Alkoholtat beurteilen. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht den Angeklagten, der bei Tatbegehung alkoholisiert gewesen war, wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nebstdem hat es ihn in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht verneint. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration (maximal ca. 2,8 ‰) ausreichend entscheidungs- und steuerungsfähig gewesen sei. Gleichwohl tragen diese Erwägungen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes den Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht. Zum einen führte der Bundesgerichtshof aus, dass die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration tatsächlich bei 3,12 ‰ läge. Zudem belegen die vom Landgericht angeführten Umstände nur, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht vollständig aufgehoben war. Indessen ist aus ihnen nicht mit genügender Sicherheit abzuleiten, dass eine Steuerungsfähigkeit nicht erheblich vermindert gewesen ist. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass bei hoher Alkoholgewöhnung das äußere Leistungsverhalten und die innere Steuerungsfähigkeit weit auseinanderfallen können. So können selbst bei hochgradiger Alkoholisierung grobmotorische Fähigkeiten erhalten geblieben sein. Eine alkoholische Beeinflussung mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist weder zwingend noch regelmäßig von schweren, ins Auge fallenden Ausfallerscheinungen begleitet. Mithin wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Anwalt für Strafrecht: Verfassungsmäßigkeit „elektronische Fußfessel“

Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen von „elektronischen Fußfesseln“ verpflichten, sind verfassungsgemäß.

Bei Personen, die nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafen zur Entlassung anstehen, tritt die sog. Maßregel der Führungsaufsicht ein. Diese verfolgt das Ziel, entlassene Straftäter bei ihrer Resozialisierung zu unterstützen und gleichzeitig für eine angemessene Kontrolle ihres zukünftigen Verhaltens zu sorgen. Der § 68b StGB (Strafgesetzbuch) sieht hierfür bestimmte Weisungen vor, die das Gericht gegenüber verurteilen Personen für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit vornehmen darf. Mit § 68b S. 1 Nr. 12, S. 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO sieht das Gesetz seit Anfang 2011 auch die Verpflichtung vor, eine elektronische Fußfessel zu tragen. Nachdem eine solche Maßnahme 2011 dann gegenüber zwei ehemaligen Sexualstraftätern angeordnet worden war und diese dagegen Verfassungsbeschwerde eingelegt hatten, musste sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 (2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12) nun mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur „elektronischen Fußfessel“ befassen. Das Bundesverfassungsgericht führte in seinem Beschluss insoweit aus, dass die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen anlassbezogen festzustellen, weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, noch zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“ führe. Auch verstoße die Regelung nicht gegen das Resozialisierungsgebot, da eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht gegeben ist. Die mit der „elektronischen Fußfessel“ verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit seien jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt. Schließlich verletzte die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen von „elektronischen Fußfesseln“ verpflichten, seien daher insgesamt verfassungsgemäß.

Anwalt für Strafrecht: Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung

Im Falle einer besonders schweren Brandstiftung kann tätige Reue vorliegen, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die konkrete Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitig.

In seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 118/20) mit der Frage befassen, ob die tätige Reue gem. § 306 e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog angewendet werden kann. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt verabredeten sich der Angeklagte und die Geschädigte, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür setzte der Angeklagte den Innenraum seines Wohnwagens, in dem sich die beiden aufhielten, in Brand. Die Flammen breiteten sich binnen kürzester Zeit aus und versperrten den Fluchtweg. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu reden. Da das Feuer im hiesigen Fall bereits weit fortgeschritten war und der Angeklagte die Geschädigte nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hatte, sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sachgerecht, den § 306 e StGB analog anzuwenden.

Anwalt für Strafrecht: Schuldfähigkeit – Schizophrenie

Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich ist vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

Der § 63 StGB regelt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und stellt eine außerordentlich belastende Maßnahme dar und darf daher nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldunfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. In seinem Beschluss vom 25. August 2020 (2 StR 263/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Zusammenhang zwischen einer die Schuldunfähigkeit begründeten Erkrankung und der festgestellten Tat äußern. Vorliegend hatte der Angeklagte seiner Mutter mit einer Gartenhake oder einem Beil einen Schlag gegen den Kopf versetzt und als Tatmotiv angegeben, dass seine Mutter ihm „seit 15 Jahren jeden Tag auf den Sack“ gegangen war. Da bei dem Angeklagten in der Vergangenheit eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden war, war das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch zur Tatzeit unter paranoider Schizophrenie gelitten habe und er deshalb schuldunfähig war. Es hatte daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung jedoch aus, dass nicht hinreichend dargelegt worden war, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat sicher schuldunfähig war. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führe für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich sei vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat.

Anwalt für Strafrecht: Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Ein Einsatz ist ab einem möglichen Verlust von 10 € in der Stunde als beträchtlich im Sinne einer unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels anzusehen.

Glücksspiel im Sinne des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels setzt einen nicht unerheblichen Einsatz eines Vermögenswertes voraus. Einsatz ist jede Vermögensleistung, die in der Hoffnung auf Gewinn und mit dem Risiko des Verlustes an den Gegenspieler oder Veranstalter erbracht wird, wobei es sich um einen Einsatz handeln muss, der nicht ganz unbeträchtlich ist. Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich einzuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offenstehenden Glücksspielen nach den gesellschaftlichen Anschauungen. Im Zuge dessen stellte sich dem Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 8. August 2017 (1 StR 519/16) die Frage, wann ein Einsatz üblicherweise als beträchtlich anzusehen ist. Der Beschuldigte betrieb in Spielotheken 73 nicht mehr genehmigungsfähige Unterhaltungsspielgeräte. Diese sahen Gewinnmöglichkeiten vor und konnten mit einer Art Spielmünze bedient werden. Die Gewinne wurden entweder bis zur Barauszahlung als aufaddierte Punkte auf internen Konten gespeichert „und/oder“ durch Auszahlung von Token oder von 5-DM-Münzen realisiert. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten deshalb wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels in 73 Fällen. Dem schloss sich der BGH nicht an. Das Erfordernis eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes wurde durch das Landgericht nicht belegt. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass zur Bestimmung der Erheblichkeit des Einsatzes das Kriterium des erforderlichen Aufwands für eine anderweitige unterhaltende Veranstaltung zur Orientierung herangezogen werden kann. Danach dürfte ein möglicher Verlust von mehr als 10 € in der Stunde auf ein Glücksspiel hindeuten.

Anwalt für Strafrecht: Gemeinschädliche Sachbeschädigung

Die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dienen dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung.

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen seines Beschlusses vom 24. Januar 2006 (3 StR 445/05) damit zu befassen, ob die Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses dem öffentlichen Nutzen im Sinne einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung dienen. Wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher rechtswidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen beschädigt. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, sägte bei einem Fluchtversuch das Gitter am Fenster eines Justizvollzugskrankenhauses durch. Nach Auffassung des BGHs machte sich der Beschuldigte im Zuge dessen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar. Das vom Beschuldigten durchgesägten Gitter dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen

Anwalt für Strafrecht: Absehen von Strafe

Die Anwendung des § 60 StGB (Absehen von Strafe) setzt eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraus.

Gemäß § 60 StGB sieht das Gericht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. In seinem Urteil vom 20. August 2020 (3 StR 40/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen des § 60 StGB näher auseinandersetzen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der Angeklagte wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden, nachdem er unter anderem am „Marsch der Unsterblichen“, einer damals neuen Aktionsform der rechten Szene, teilgenommen und rechte Parolen wie zum Beispiel „Hitzefrei statt Völkerbrei“ auf Schulgebäude gesprüht hatte. Das Landgericht hatte wegen der Gesamtdauer des Strafverfahrens von mehr als sieben Jahren und des Vollzugs der Untersuchungshaft von fast einem Jahr gemäß § 60 StGB von Strafe abgesehen. Mit dieser Entscheidung war der Bundesgerichtshof jedoch nicht einverstanden und führte aus, dass die Anwendung des § 60 StGB  eine Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände voraussetze. Vorliegend habe das Landgericht jedoch nur die strafmildernden Umstände in den Blick genommen. Es hätten jedoch auch strafschärfende Umstände, hier insbesondere die fremdenfeindliche Gesinnung des Angeklagten, mit in die gebotene umfassende Gesamtabwägung einbezogen werden müssen.

Fachanwalt Strafrecht: Missbrauch von Ausweispapieren

Ein Ausweispapier im Sinne von § 281 StGB (Missbrauch von Ausweispapieren) kann auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überlässt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, § 281 StGB. In seiner Entscheidung vom 21. Juli 2020 (5 StR 146/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff des „Gebrauch“ im Sinne des § 281 StGB näher auseinanderzusetzen. Insbesondere mit der Frage, ob von einer Urkunde auch dann Gebrauch gemacht wird, wenn dem zu Täuschenden nicht der Personalausweis selbst vorgelegt wird, sondern lediglich ein Lichtbild zugeschickt wird. In dem Fall war der Angeklagte unter anderem wegen dem Missbrauch von Ausweispapieren verurteilt worden, da er auf dem Online-Markt „Uhrforum“ unter einem falschen Namen aufgetreten war und einem Kaufinteressenten zur Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei von einem verlorengegangenen Personalausweisen einer anderen Person übersandte, woraufhin ihm der Kaufinteressent 3.500 € für eine Herrenarmbanduhr überwiesen hatte. Der BGH führte aus, dass von einer Urkunde „Gebrauch“ gemacht wird, wenn dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht wird. Dies könne nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst, sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Fotokopie oder ein Lichtbild einer – in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen – Urkunde zugänglich macht, da hierdurch die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht wird. Die Übersendung einer Lichtbilddatei eines Personalausweises erfüllt daher die Voraussetzungen des Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB.

Anwalt für Strafrecht: Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft

Unmittelbares Ansetzen liegt bei mittelbarer Täterschaft regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll.

Strafbarkeit wegen versuchter Begehung einer Straftat setzt unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus. Ein Beschuldigter macht sich wegen Begehung einer Straftat in mittelbarer Täterschaft dann strafbar, wenn er die Tat durch einen anderen mithin einen Tatmittler begeht. In seinem Beschluss vom 8. September 2020 (4 StR 44/20) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann ein unmittelbares Ansetzen im Rahmen von mittelbarer Täterschaft vorliegt. Der Beschuldigte gab sich als die Betroffene aus und verabredete mit dem von ihm anvisierten Tatmittler ein konkretes Treffen, für die Umsetzung eines vermeintlichen sexuellen Rollenspiels für den Folgetag. Am folgenden Tag führte der Beschuldigte den Chatverkehr mit dem Tatmittler fort und war sich dabei bewusst, dass der Tatmittler die Betroffene aufgrund der bereits am Vortag getroffenen Verabredung nunmehr zeitnah aufsuchen und die vermeintlich einvernehmliche „Vergewaltigung“ vollziehen werde. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass der Beschuldigte unmittelbar zur Tat ansetzte. Will der Beschuldigte die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen, so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat regelmäßig vor, wenn der Beschuldigte seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Beschuldigten in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Beschuldigten bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist. Nach der Vorstellung des Beschuldigten sollte die Tathandlung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss seiner Einwirkung auf den Tatmittler durchgeführt werden. Nach seiner Vorstellung lag somit bereits eine unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts vor.

Anwalt für Strafrecht: Ausspähen von Daten

Das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte gespeicherten Daten durch ein am Einzugslesegerät eines Bankautomatens angebrachtes Lesegerät (sog. Skimming), verwirklicht nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten.

Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2010 (4 StR 555/09) zugrunde liegenden Beschuldigte schloss sich mit Dritten zusammen um, gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Hierfür brachten der Beschuldigte und die Dritten ein mit einem Speichermedium versehenes Kartenlesegerät an Einzugslesegeräten von Geldautomaten eines bestimmten Typs an. Hierdurch verschafften sie sich die auf den Magnetstreifen von Bankkarten gespeicherten Daten. Im Zuge dessen befasste sich der BGH damit, ob das Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten ein Ausspähen von Daten darstellt. Dies setzt voraus, dass die betroffenen Daten nicht für den Beschuldigten bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Insbesondere muss sich der Beschuldigte den Zugang zu Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung verschaffen. Diese Strafbarkeitsvoraussetzungen werden beim Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels Skimming, um mit den erlangten Daten in der ursprünglichen Form den Magnetstreifen einer Kartendublette zu beschreiben, nicht erfüllt.  Bei den unverschlüsselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehlt es bereits an einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang. Soweit beim Auslesen die zur Berechnung der PIN verschlüsselt gespeicherten Daten in verschlüsselter Form erlangt werden, wird die in der Verschlüsselung liegende Zugangssicherung nicht überwunden.