Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen indes jedenfalls gewahrt sein, ansonsten kann das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört und ein Wechsel des Pflichtverteidigers angebracht sein.

In seinem Beschluss vom 24. März 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (StB 9/21) mit der Frage befassen, wann eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Verteidiger und seinem Mandanten anzunehmen ist. Im hiesigen Fall beantragte die Angeklagte, die Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin aufzuheben und ihr als neuen Pflichtverteidiger einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, da sie kein Vertrauen mehr zu ihrer Pflichtverteidigerin habe. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Pflichtverteidigerin und der Angeklagten sei nämlich nicht endgültig zerstört und ein sonstiger Grund, die Verteidigerbestellung aufzuheben, bestehe ebenfalls nicht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Insoweit kann zwar von Bedeutung sein, wenn ein Pflichtverteidiger zu seinem inhaftierten Mandanten über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in Verbindung tritt. Gleichwohl liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält. Die unverzichtbaren Mindeststandards müssen jedenfalls gewahrt sein. Im vorliegenden Fall hat die Verteidigerin die Angeklagte mehrmals in der Untersuchungshaft besucht. Die Angeklagte selbst hat keinen weitergehenden Kontakt zu ihrer Verteidigerin aufgenommen oder einen solchen erbeten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hat das Oberlandesgericht den Antrag der Angeklagten auf Aufhebung der Bestellung ihrer Pflichtverteidigerin mithin zurecht abgelehnt.

Anwalt für Strafrecht: Verständigung im Strafprozess

Die Staatsanwaltschaft muss einem „Deal“ im Strafprozess ausdrücklich zustimmen. Eine nur konkludente Zustimmung ist nicht ausreichend.

Das Bundesverfassungsgericht musste sich in seiner Entscheidung vom 29. April 2021 (2 BvR 1543/20) der Frage widmen, ob bei einer Verständigung im Strafprozess gemäß § 257c StPO – eher bekannt als sog. „Deal“ – die ausdrückliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist oder ob eine konkludente Zustimmung ausreicht. Das Gericht einigt sich bei einer Verständigung im Rahmen der Hauptverhandlung mit den Beteiligten darauf, wie das Urteil in seinen Grundzügen ausfallen soll. Die Verständigung ist auf das Strafmaß begrenzt und erfordert in jedem Fall ein Geständnis des Beteiligten. Wichtig ist, dass sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft dem Deal zustimmen. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht ausdrücklich zugestimmt. Die (konkludente) Zustimmung ergab sich lediglich aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll festgehaltenen Verfahrensgang. Diesbezüglich führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass die Zustimmungserklärungen für die Verständigung konstituierend seien und – wie alle wesentlichen Elemente einer Verständigung – daher auch zum Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung gemacht und protokolliert werden müssten. Nur so ist der Öffentlichkeit und der etwaigen nächsten Instanz eine effektive Kontrolle möglich. Auch könne mit einer nicht ausdrücklichen Zustimmung ein Raum für informelle Absprachen und verfahrenswidrige „Deals“ entstehen. Eine nur konkludente Zustimmung der Staatsanwaltschaft genügt somit nicht. 

Anwalt für Strafrecht: Beihilfe

Die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat genügt selbst bei deren Billigung nicht, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.

Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Ein Verbrechen wird dem Beschuldigten auch dann zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen (lediglich) ermittelt wird.

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen wird einem Beschuldigten jedenfalls dann zur Last gelegt, wenn dem Beschuldigten förmlich, also in der Anklageschrift, dem Eröffnungsbeschluss oder einer Nachtragsanklage ein Verbrechen i.S.d. § 12 StGB „zur Last gelegt wird“. In dem Beschluss vom 11. März 2020 (25 Qs 855 Js 81720/19) setzte sich das Landgericht Magdeburg mit der Frage auseinander, ob dem Beschuldigten ein Verbrechen auch dann zur Last gelegt, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird. Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein Ermittlungsverfahren geführt, eine Anklageschrift war aber noch nicht zugestellt worden. Der Antrag des Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger war vom Amtsgericht daher abgelehnt worden. Das Landgericht Magdeburg führte in seiner Entscheidung jedoch aus, dass dem Beschuldigten auch bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn wegen eines solchen lediglich ermittelt wird. Da vorliegend jedenfalls auch wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ermittelt wurde, das aufgrund der angeordneten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein Verbrechen darstellt, seien die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt. Dem Beschuldigten sei daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Anwalt für Strafrecht: Vorsätzliches Erfolgsdelikt

Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz, ein sogenannter dolus subsequens, ist nicht geeignet die Strafbarkeit eines Beschuldigten bezüglich eines zuvor tatbestandlich vollendeten Erfolgsdelikts zu begründen. 

Um sich wegen der Begehung eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts strafbar zu machen, muss der Beschuldigte mit Vorsatz gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller seiner Umstände. In seinem Beschluss vom 25. September 2019 (4 StR 348/19) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, ob sich ein Beschuldigter wegen vorsätzlicher Begehung strafbar macht, wenn er nach der letzten Tathandlung einen Tatvorsatz fasst. Dass Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen versuchten zweifachen Mordes. Der Beschuldigte drang mit zwei weiteren Beteiligten in ein Einfamilienhaus ein. Sie fesselten das betroffene Ehepaar an den Hand- und Fußgelenken so fest, dass die Fesseln in das Gewebe eindrückten. Anschließend brachten der Beschuldigte und weitere Beteiligte den betroffenen Ehemann dazu, ihnen Zugang zu einem Safe zu ermöglichen, zogen die Fesseln nach und verklebten den Betroffenen mit Gewerbeklebeband die Münder. Nachdem die Beschuldigten Wertsachen aus dem Safe entnommen hatten, ließen sie die Betroffenen in völlig hilfloser Lage zurück. Dabei war ihnen bewusst, dass die Betroffenen aufgrund der Misshandlungen „potentiell lebensgefährlich verletzt“ und psychisch angegriffen waren. Nach Auffassung des Landgerichts handelte der Beschuldigte nicht erst beim Zurücklassen der Geschädigten mit Tötungsvorsatz. Vielmehr soll er auch schon bei deren Knebelung „entschlossen“ gewesen sein, „diese zu töten“ und mit einem „sicheren Todeseintritt“ gerechnet haben. Dies entsprach aber weder hinsichtlich der Vorsatzart noch in Bezug auf den Vorsatzzeitpunkt den zuvor durch das Landgericht getroffenen Feststellungen. Im Zuge dessen lehnte der BGH eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Tötung durch Anlegen der Fesseln ab. Bei einem Erfolgsdelikt muss der Beschuldigte im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung einen Vorsatz haben, der auf alle tatsächlichen Umstände bezogen ist, die die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands erfüllen. Ein der erfolgsursächlichen Handlung nachfolgender Vorsatz ein sogenannter dolus subsequens ist bedeutungslos.

Anwalt für Strafrecht: Wohnungsdurchsuchung

Wurde eine Wohnung wegen Gefahr im Verzug durchsucht, bedarf deren erneute Durchsuchung einer neuen (richterlichen) Anordnung.

Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Liegt Gefahr im Verzug vor, dürfen Durchsuchungen aber auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden, § 105 StPO. In seiner Entscheidung vom 4. Juni 2020 (4 StR 15/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die erneute Durchsuchung einer Wohnung einer neuen richterlichen Anordnung bedarf, wenn die Wohnung zuvor bereits rechtmäßig wegen Gefahr im Verzug durchsucht worden war. In dem Fall hatten Polizisten den Angeklagten zuhause aufgesucht. Als dieser die Tür öffnete, war den Beamten intensiver Cannabisgeruch entgegengeschlagen, weshalb sie die Wohnung betraten. Dort trafen sie mehrere Behältnisse mit Cannabisblüten auf, woraufhin sie die Wohnung wieder verließen und Beamte der Kriminalpolizei verständigten. Der zuständige Staatsanwalt des Bereitschaftsdienstes ordnete dann um 20.26 Uhr die Durchsuchung aller den Angeklagten betreffenden Räumlichkeiten an, da nach seiner Ansicht der Verlust von Beweismitteln zu befürchten war und der richterliche Bereitschaftsdienst um 21.00 Uhr enden und der Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss nicht ohne Vorlage schriftlicher Unterlassen erlassen würde. Die spätere Verurteilung des Angeklagten stützte sich auf die bei der staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann diese Verurteilung jedoch nicht bestehen bleiben. Der Staatsanwalt habe durch die Anordnung der – zweiten – Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten schwerwiegend gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO verstoßen, weshalb die bei dieser somit rechtswidrigen Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel unverwertbar seien. Die erneute Durchsuchung hätte einer richterlichen Anordnung bedurft.

Anwalt für Strafrecht: Notwendige Verteidigung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch bei geringfügigen Vorwürfen vor, wenn wegen weiterer bei anderen Gerichten anhängiger Verfahren mit weit gewichtigeren Vorwürfen eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.

Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe, sondern nur das Institut der notwendigen Verteidigung. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge wird dann angenommen, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe gegeben ist. Das Landgericht Magdeburg musste sich in dem Beschluss vom 30. April 2020 (25 Qs 802 Js 70719/20) damit auseinandersetzen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung auch bei geringfügigen Vorwürfen vorliegen kann. Vorliegend war gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Halberstadt wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage erhoben worden. Der Antrag des Angeklagten auf einen Pflichtverteidiger wurde abgelehnt, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung nicht gegeben sein sollen. Zeitgleich war gegen den Angeklagten aber auch bei dem Amtsgericht Gardelegen ein Verfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Diebstahl anhängig, bei dem die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung gegeben sind. Nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg können die beiden Verfahren nicht isoliert betrachtet werden, da für beide Verfahren eine Gesamtstrafenfähigkeit vorliege. Bei Bildung der Gesamtstrafe würde die Strafe jedenfalls in den Bereich der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO gelangen, weshalb die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt seien und dem Angeklagten für beide Verfahren daher ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei.

Anwalt für Strafrecht: Ablösung des Pflichtverteidigers

Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Beschuldigten und seinem Pflichtverteidiger wird nicht allein dadurch nachhaltig und endgültig erschüttert, dass sich der Beschuldigte in Abkehr von der bisherigen Verteidigungsstrategie dazu entschließt, ein Geständnis abzulegen.

Wann ein Pflichtverteidiger seine Bestellung als Pflichtverteidiger zurücknehmen kann, ist in § 143a StPO geregelt. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers dann aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. In seiner Entscheidung vom 5. März 2020 (StB 6/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, wann ein solches Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist. In dem Fall führt das Oberlandesgericht Celle gegen den Angeklagten eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Die Pflichtverteidiger des Angeklagten haben beantragt, ihre Bestellung als Pflichtverteidiger zurückzunehmen, da der Angeklagte ohne Absprache mit ihnen entschieden habe, ein Geständnis abzulegen, wodurch das Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten vollständig zerrüttet sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtfertigen Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie für sich genommen die Entpflichtung jedoch nicht. Etwas andere könne allenfalls gelten, wenn solche Meinungsverschiedenheiten über das grundlegende Verteidigungskonzept nicht behoben werden können und der Verteidiger sich etwa wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb der Antrag der Pflichtverteidiger abzulehnen sei.

Anwalt für Strafrecht: Verminderte Schuldfähigkeit

Spielsucht ist insbesondere dann dazu geeignet verminderte Schulfähigkeit beim Beschuldigten anzunehmen, wenn im Zuge schwerster Persönlichkeitsveränderungen eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist und wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spiels dienten.

In seinem Urteil vom 13. März 2019 (1 StR 424/18) hatte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander zu setzten, unter welchen Umständen eine Spielsucht geeignet ist, die Schuldfähigkeit eines Beschuldigten erheblich zu mindern. Spielsucht stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit des Beschuldigten erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschuldigte durch die Spielsucht gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Der spielsüchtige Beschuldigte beging mehrere schwere Straftaten. Das Leben des Beschuldigten war durch das tägliche stundenlange Glücksspiel bestimmt. Weiterhin verschuldete sich der Beschuldigte im Rahmen seines Lebensstils. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs ist die Spielsucht des Beschuldigten dann geeignet ihn in seiner Schuldfähigkeit zu vermindern, wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt und ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen ist. Des Weiteren muss sich die Spielsucht in der konkreten Tatbegehung ausgewirkt haben. Die begangenen Straftaten müssen der Fortsetzung des Spielens gedient haben.

Anwalt für Strafrecht: Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten

Das Verschweigen der eigenen Tatbeteiligung steht einer Strafminderung im Rahmen der Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten nicht entgegen.

Eine Strafminderung im Rahmen der Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten ist durch das Gericht dann in Betracht zu ziehen, wenn der Beschuldigte durch seine Angaben wesentlich dazu beigetragen hat, die verübte Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufzuklären. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichthofs vom 20. März 2019 (2 StR 594/18) zugrunde liegenden Sachverhalt, machte in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Angaben, welche zur Ergreifung eines weiteren Beschuldigten führten. Gleichzeitig bestritt der Beschuldigte seine eigene Tatbeteiligung. Das Verschweigen der eignen Tatbeteiligung stand nach Auffassung des BGHs einer Strafminderung wegen Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten jedoch nicht entgegen.