Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

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Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Bei der Schwere der Schuld ist im Jugendstrafrecht in erster Linie auf die innere Tatseite einzugehen.

Der Bundesgerichtshof (3 StR 481/22) hat sich in seinem Beschluss vom 7. Februar 2023 mit der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht sowie der Bemessung der Jugendstrafe befasst. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Krefeld wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von über einem Jahr verurteilt. Der Bundesgerichtshof erklärt in seinem Beschluss, dass die Jugendkammer die Beurteilung der Jugendstrafe allein auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat abgestellt hat. Die innere Tatseite, der bei der Frage der Schwere der Schuld im Jugendstrafrecht besondere Bedeutung zukommt, wurde dabei außer Acht gelassen. Auch die Bemessung der Jugendstrafe genügt nicht den erforderlichen Anforderungen. Bei dieser habe sich das Landgericht zu sehr an den Strafzumessungsgesichtspunkten des Erwachsenenstrafrechts orientiert.

Anwalt für Strafrecht: Jugendstrafrecht

Journalisten können an der Verhandlung einer Jugendstrafsache teilnehmen, solange der Artikel die Jugendstrafrechtspflege allgemein oder bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens behandeln soll.

In seinem Beschluss vom 16. August 2023 behandelte der Bundesgerichtshof (5 StR 205/23) die Zulässigkeit der Teilnahme eines Redaktionsmitglieds an der Verhandlung eines Jugendlichen. Der Bundesgerichtshof beruft sich in seinem Beschluss auf § 48 Abs. 2 S. 3 JGG, wonach Personen zu Ausbildungszwecken an Verhandlungen in Jugendstrafsachen teilnehmen können. Zulässig ist eine Teilnahme dann, wenn allgemein über die Jugendstrafrechtspflege oder über bestimmte Fragen des Jugendstrafverfahrens berichtet werden soll. Das war im vorliegenden Fall die Absicht der hiesigen Zeitschrift.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Bei der notwendigen Verteidigung ist das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung nicht berührt.

In seinem Beschluss vom 15. November 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 51/22) mit der Pflichtverteidigung beschäftigt. Der Ermittlungsrichter des BGH hatte der Beschuldigten, die mutmaßlich der „Reichsbürgerszene“ angehört, einen Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen wendete sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der sie vorgebracht hatte, keinen Rechtsanwalt zu benötigen und sich selbst verteidigen zu wollen. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch in seinem Beschluss fest, dass die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Das Recht auf Selbstverteidigung, das der Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistet, bleibt in Fällen der notwendigen Verteidigung unberührt. Eine Beschwerde diesbezüglich kommt demnach nur in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder wegen Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 S. 1 und 3 StPO betroffen ist.

Anwalt für Strafrecht: Die Jugendstrafe

Auch auf Nachtatverhalten kann für das Fortbestehen einer schädlichen Neigung verwiesen werden, jedoch muss dieses prozessordnungsgemäß in der Hauptverhandlung eingeführt und festgestellt werden.

Die Jugendstrafe nach § 17 JGG stand im Mittelpunkt des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (2 StR 435/21) vom 1. Juni 2022. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bonn wegen versuchten schweren Raubes und weiteren Straftaten zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Erwägungen des Landgerichts zum Vorliegen schädlicher Neigungen und zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Begründung einer schädlichen Neigung nach § 17 Abs. 2 JGG wurde demnach unter anderem angeführt, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung verbotene Gegenstände zugesteckt wurden, die dieser in die JVA schmuggeln wollte. Dazu führt der Bundesgerichtshof aus, dass für das Fortbestehen der schädlichen Neigung zwar auf Nachtatverhalten verwiesen werde kann, jedoch muss dieses auch prozessordnungsgemäß festgestellt oder in einem anderen Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilt worden sein. Da das vorliegend nicht der Fall war, führt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe.

Anwalt für Strafrecht: Pflichtverteidigung

Um den Pflichtverteidiger aufgrund einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu wechseln, reicht es nicht aus, den bisherigen Verteidiger lediglich anzuzeigen.

In seinem Beschluss vom 5. Dezember 2022 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 429/22) mit dem Verteidigerwechsel gem. § 143a StPO auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall trug der Angeklagte vor, dass ein Verteidigerwechsel entscheidende Bedeutung für seine Ehre und Familie hätte und gegen seinen bisherigen Pflichtverteidiger bereits Strafanzeige gestellt habe. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch fest, dass der Antrag unbegründet ist, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gem. § 143a Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist demnach aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen. Die Erstattung einer Strafanzeige ohne anschließende Begründung reicht nicht aus.

Anwalt für Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung

Bei der Bemessung der Jugendstrafe muss nach § 18 Abs. 2 JGG berücksichtigt werden, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

In seinem Beschluss vom 21. Juli 2022 hat der Bundesgerichtshof (4 StR 177/22) erörtert, ob die Jugendstrafe im vorliegenden Fall richtig bemessen wurde. Der 19-jährige Angeklagte stach im hiesigen Fall einem anderen mit einem Messer in die Schulter und in den Rücken, der sich dabei lebensbedrohliche Rückenverletzungen zuzog. Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten dafür wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Bemessung der Jugendstrafe den Erfordernissen von § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 JGG genügt. Als Begründung führt er auf, dass die Bemessung der Jugendstrafe erfordert, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen, und dies vorliegend geschehen ist. Das Landgericht hat mehrfach auf die erforderliche erzieherische Wirkung abgestellt und die Umstände, die den Erziehungsbedarf des Angeklagten bestimmen, mit den Umständen abgewogen, die das Tatunrecht kennzeichnen.

Anwalt für Strafrecht: Auswechslung des Pflichtverteidigers

Eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers kommt nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO in Betracht, wenn dieser auf Grund äußerlich veranlasster, von seinem Willen unabhängigen Umständen außerstande ist, eine angemessene Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten.

In seinem Beschluss vom 25. August 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (StB 35/22) mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine Auswechslung des beigeordneten Pflichtverteidigers in Betracht kommt.  Im hiesigen Fall konnte der Beigeordnete nur an 7 der 15 Hauptverhandlungstermine, sodass der Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats ihn entpflichtete und einen anderen Pflichtverteidiger bestellte. Die daraufhin erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet. Nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO ist die Bestellung des Pflichtverteidigers unter anderem dann aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung gewährleistet ist. Auf den Willen des Angeklagten kommt es dabei nicht an.

Anwalt für Strafrecht: Strafrahmenverschiebung

Das Tatgericht entscheidet über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach
§§ 21, 49 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Insoweit steht dem Tatgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Um dem Prinzip zu genügen, dass die Strafe das Maß der Schuld nicht überschreiten darf, erfordert die Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB schulderhöhende Umstände, die diese Schuldmilderung kompensieren.

In seinem Beschluss vom 10. Juni 2021 musste der Bundesgerichtshof (4 StR 30/21) die Versagung einer Strafrahmenverschiebung beurteilen. In der hiesigen Entscheidung konsumierte der Angeklagte in der Annahme, später von einem Bekannten abgeholt zu werden, erhebliche Mengen Alkohol sowie Amphetamin auf einem Fest. Als der Angeklagte indessen nicht abgeholt wurde, fuhr er selbst mit seinem Fahrzeug. Infolge überhöhter Geschwindigkeit und seiner drogen- und alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte der Angeklagte einen Unfall, bei dem ein anderer Fahrer tödlich verletzt wurde. Der Angeklagte fuhr weiter, obwohl er davon ausging, dass der Fahrer schwer verletzt war und ohne sofortige Hilfe versterben könnte, was er billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten infolge seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Eine Verschiebung des Strafrahmens lehnte es jedoch im ersten Fall ab, da bei einer Gesamtwürdigung die Schuldminderung durch schulderhöhende Umstände kompensiert werden würde (u.a. der Gesichtspunkt, dass der Angeklagte mit seiner Trunkenheitsfahrt bis zum Unfall gleich mehrere Delikte verletzt habe und sich seiner Alkoholisierung „bewusst“ gewesen wäre). Die Entscheidung des Landgerichts halte nach Auffassung des Bundesgerichtshofes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. So wurde zwar zutreffend die selbstverantwortete Trunkenheit als schulderhöhend gewertet. Indes wurde insoweit nicht bedacht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen im Zeitpunkt des Sich-Betrinkens nicht in Fahrbereitschaft war, sondern davon ausging, abgeholt zu werden. Diesen Umstand hätte das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung mit Blick auf den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt und der hierdurch verursachten fahrlässigen Tötung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Mithin sei nicht auszuschließen, dass das Landgericht von einem zu hohen Schuldgehalt ausgegangen ist.

Anwalt für Strafrecht: Aufklärungshilfe

Die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs im Rahmen des § 31 BtMG setzt voraus, dass der Täter die von ihm belastete Person – noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens – so genau bezeichnet hat, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden könnte.

Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts kann das Gericht die Strafe eines Täters unter bestimmten Voraussetzungen mildern. Eine solche Möglichkeit stellt der § 31 BtMG dar, wonach das Gericht die Strafe entweder mildern oder sogar gänzlich von Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beitragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG (Straftaten im Zusammenhang mit Drogen), die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte oder wenn er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann. Was eine solche Aufklärungshilfe konkret voraussetzt, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2021 (6 StR 406/20). Vorliegend hatte der in Schweden lebende Angeklagte eine bislang nicht näher identifizierte Person kennengelernt, die ihm anbot, für einen Kurierlohn von umgerechnet etwa 9.500 € Drogen aus den Niederlanden nach Schweden zu befördern, wo diese gewinnbringend veräußert werden sollte. Dies hatte der Angeklagte dann auch getan, allerdings wurde er kurz nach Überqueren der niederländisch-deutschen Grenze von Zollbeamten einer Kontrolle unterzogen, bei der die Drogen aufgefunden und sichergestellt wurden. Vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat der Angeklagte dann zur Person seines Auftraggebers lediglich angegeben, bei diesem handele es sich um einen „flüchtigen Bekannten“, der früher einmal in einer „Autohalle“ gearbeitet habe, ihm nach einem zufälligen Treffen in Helsingborg die Durchführung der Kurierfahrt angetragen habe und ihm nur mit dem Vornamen „W“ bekannt sei. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reichen diese Angaben für eine Strafmilderung nicht aus. Die Annahme eines wesentlichen Aufklärungserfolgs setze zwar weder den Erlass eines Haftbefehls gegen die von dem Täter belastete Person noch deren Verurteilung oder Festnahme voraus. Allerdings sei erforderlich, dass der Täter – noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens – die von ihm belastete Person so genau bezeichnet hat, dass diese identifiziert und zur Festnahme ausgeschrieben werden könnte. Die Angaben des Angeklagten enthalten lediglich eine unzureichende Täterbeschreibung, die den Anforderungen an einen Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG nicht gerecht wird.

Anwalt für Strafrecht: Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Es ist für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 24 Abs. 2 StPO nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Es genügt vielmehr, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden.

In einem Strafverfahren gibt es die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 24 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen hat, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2021 (AnwSt (B) 4/20) zu den Voraussetzungen eines Ablehnungsgesuchs äußern. In dem vorliegenden Fall war ein Anwalt von einem Anwaltsgericht wegen einer Berufspflichtverletzung zu einer Geldbuße von 5.000 € verurteilt worden. Nachdem die von ihm eingelegte Revision nicht zugelassen, seiner Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und sein Akteneinsichtsgesuch mehrfach ignoriert worden war, machte der Anwalt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und lehnte alle am Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Mit seinem Ablehnungsgesuch war der Anwalt erfolgreich: Der Bundesgerichtshof führte aus, dass es bei einer Ablehnung nach § 24 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, dass eine Befangenheit tatsächlich vorliegt. Es genüge vielmehr, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben. Die Normen über die Befangenheit von Richtern bezwecken insoweit, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Vorliegend könne der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Anwalts durch den Senat übergangen worden ist, jedenfalls dann, wenn zum wiederholten Mal auf das offene Akteneinsichtsgesuch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der beteiligten Richter zu zweifeln.