Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

Über das Auswahlmenü für Kategorien oder die Volltextsuche in der linken Spalte und auf der Suchseite können Sie die für sie interessanten Entscheidungen weiter einschränken.

Anwalt für Strafrecht: Raub -Schreckschusspistole

Wird eine ungeladene Schreckschusspistole bei einem Raub als Drohmittel verwendet, macht sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubes, wegen Verwendung einer Waffe, strafbar.

Wegen einem besonders schweren Fall des Raubes macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er einen Raub unter Verwendung einer Waffe begeht. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 24. Oktober 2018 (1 StR 517/18) zugrunde liegenden Sachverhalt drang mit einer ungeladenen Schreckschusspistole in die Lobby eines Hotels ein. Mit einer ungeladenen Schreckschusspistole bedrohte der Beschuldigte zwei Angestellte. Hierdurch erlangte der Beschuldigte Zugang zu einem Hotelsafe und den Kassen der Rezeption. Aus diesen entwendete er Wertgegenstände und Geld. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten im Anschluss hieran wegen besonders schwerem Raubes. Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob die ungeladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne eines besonders schweren Falles des Raubes darstellt. Der Bundesgerichtshof schloss sich dem Urteil des Landgerichts nicht an. Nach Auffassung des BGH unterfällt eine ungeladene Schreckschusspistole, die vom Beschuldigten als Drohmittel eingesetzt wird, lediglich dem Tatbestand des schweren Raubes. Folglich machte sich der Beschuldigte nicht wegen einem besonders schweren Fall des Raubs strafbar.

Anwalt für Strafrecht: Einbruchsdiebstahl Sachbeschädigung

Es besteht zwischen einer Sachbeschädigung und einem Einbruchdiebstahl Tateinheit, wenn der Schaden durch die Sachbeschädigung über denjenigen der für den Einbruch erforderlich ist, deutlich hinausgeht.

In seinem Urteil vom 14. Juni 2017 (2 StR 14/17) setzte sich der Bundesgerichtshof damit auseinander, unter welchen Umständen zwischen einem Einbruchsdiebstahl und einer bei diesem entstandenen Sachbeschädigung Tateinheit besteht. Der Beschuldigte drang mit Komplizen in ein Haus ein. Um Zugang zu erlangen hebelten sie die Terassentür mit einem Schraubenzieher auf. Es wurden hohe Geldbeträge sowie wertvolle Gegenstände entwendet. Der BGH hatte nun zu prüfen, ob zwischen dem Einbruchdiebstahl und Sachbeschädigungen eine Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt. In der Regel liegt bei einem Einbruchsdiebstahl und einer im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigung Gesetzeseinheit vor, so dass nur eine Bestrafung wegen Einbruchsdiebstahls erfolgen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem regelmäßigen Ablauf eines Einbruchdiebstahls oder Wohnungseinbruchsdiebstahls abweicht, von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist und sich nicht als typische Begleittat erweist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte nicht des Einbruchsdiebstahls in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung strafbar. Vielmehr stellte das Aufhebeln der Terrassentür eine typische Handlung bei einem Einbruchsdiebstahl ohne eigenen Unrechtsgehalt.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl/Raub

Ein Beschuldigter kann nur wegen versuchtem und nicht wegen vollendetem Raubes oder Diebstahls verurteilt werden, wenn er ein Behältnis in der Absicht entwendet, sich dessen werthaltigen Inhalt anzueignen und wenn dieser Inhalt sich nicht in dem entwendeten Behältnis befindet.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 28. Mai 2018 (3 StR 125/18) damit, inwiefern sich ein Beschuldigter strafbar macht, wenn ein durch ihn entwendetes Behältnis nicht die vorgestellte werthaltige Beute enthält. Um sich wegen Diebstahls oder Raubes strafbar zu machen, muss der Beschuldigte Zueignungsabsicht bezüglich der entwendeten Sache gehabt haben. Zueignungsabsicht hat derjenige, der sich an einer fremden Sache eine eigentümerähnliche Herrschaftsmacht anmaßt, indem er die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen will. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt, drang mit einem Komplizen in die Wohnung der Betroffenen ein. Sie bedrohten die Betroffene und drückten ihr Gesicht in ein Sofa. Beim Durchsuchen des Schlafzimmers der Betroffenen fanden der Betroffene und sein Komplize einen Tresor. Den Tresor entwendeten sie in der Absicht, in diesem befindliches Bargeld zu entwenden. Der Tresor war leer. Das Landgericht verurteilte den Beschuldigten wegen schwerem Raub. Der Bundesgerichthof schloss sich dem nicht an. Die Zueignungsabsicht des Beschuldigten richtete sich auf das Bargeld im Safe. Befindet sich in einem Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, indes nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nicht wegen einem vollendete Raubes, sondern nur wegen Versuchs verurteilt werden.

Anwalt für Strafrecht: Hehlerei

Für Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen, kann die nötige Verfügungsgewalt über eine Sache auch bei einem mittelbaren Besitz an der Sache vorliegen. Entscheidend ist, dass der Ankäufer die Sachherrschaft des Vortäters und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.

In seinem Urteil vom 13. September 2018 (4 StR 174/18) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, inwiefern mittelbarer Besitz ausreicht um tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu erlangen. Eine Strafbarkeit wegen Hehlerei durch Ankaufen einer Sache liegt erst verwirklicht vor, wenn der ankaufende Beschuldigte eigene Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt und der Vortäter dadurch jede Möglichkeit verliert auf die Sache einzuwirken. Der Beschuldigte kaufte Zigaretten, welche Dritte zuvor aus Tankstellen entwendet hatten. Um die Zigaretten abzuholen, schickte der Beschuldigte einen Angestellten los. Die Zigaretten wurden in einen vom Angestellten gefahrenen PKW geladen. Der PKW wurde, noch bevor er beim Beschuldigten ankommen konnte durch einen polizeilichen Zugriff gestoppt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte sich der Beschuldigte bereits wegen Hehlerei durch Ankaufen strafbar. Für die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann auch mittelbarer Besitz ausreichen, wenn der Ankäufer dadurch die Sachherrschaft des Vortäters beendet und zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Mit dem Einlagern im PKW und dem Fahrtantritt hatten die Dritten jede Einwirkungsmöglichkeit verloren und der Beschuldigte mittels seines Angestellten eigene Verfügungsgewalt erlangt.

Fachanwalt für Strafrecht: Beihilfe durch Schmierestehen

Das Schmierestehen bei einem Raub begründet nicht ohne weiteres eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub.

Wer bei einer Straftat Schmiere steht, um die Tat abzusichern, kann sich wegen Beihilfe zu der Tat strafbar machen. Dafür muss allerdings feststehen, dass das Schmierestehen die Begehung der Haupttat tatsächlich gefördert oder erleichtert hat.

Auch in einem vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheidenden Fall ging es um die Beihilfe durch Schmierestehen. Der Angeklagte hatte seinem Bekannten versprochen, einen Überfall auf den Geschädigten abzusichern. Er begleitete seinen Bekannten dementsprechend gegen 22.00 Uhr zu dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte wohnte. Um die Lage zu sondieren, ging der Bekannte zu dem Geschädigten in die Wohnung, wo beide etwa eine Dreiviertelstunde lang Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Als dem Angeklagten das Warten vor der Tür des Mehrfamilienhauses zu lang dauerte, schrieb er mehrere SMS an seinen Bekannten und rief diesen mehrere Male an, ohne dass die Anrufe angenommen wurden. Gegen 23.00 Uhr verließ der Angeklagte schließlich das Mehrfamilienhaus, was er seinem Bekannten auch per SMS mitteilte. Obwohl er keine Gelegenheit hatte, die SMS des Angeklagten zu lesen, erkannte der Bekannte, nun nicht mehr mit der persönlichen Unterstützung des Angeklagten rechnen zu können und führte die Tat dennoch durch.

Der Angeklagte wurde von dem Landgericht Essen wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dieses Urteil hob der BGH nun auf, da er eine Beihilfehandlung in dem bloßen Schmierestehen nicht erkennen konnte. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch ein bloßes „Dabeisein“ die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns fördern oder erleichtern. Dazu muss allerdings genau festgestellt werden, wodurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wurde. Diesen Anforderungen ist das Landgericht Essen nicht gerecht geworden.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Eine Sicherungsspinne kann dann eine Sicherungsvorrichtung, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls, darstellen, wenn sie beim Durchtrennen ihrer Drähte einen Alarm auslöst.

In seinem Urteil vom 26. Juni 2018 (1 StR 79/18) befasste sich der Bundesgerichthof mit der Frage, wann Sicherungsspinnen eine Schutzvorrichtung darstellen. Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Sache entwendet, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist. Schutzvorrichtungen sind Vorrichtungen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Der Beschuldigte beschloss in einem Elektronikfachmarkt ein Tablet zu entwenden. Die Verpackung des Tablet war von einer Sicherungsspinne umgeben. Eine Sicherungsspinne besteht aus Drähten, welche die Verpackung einer Sache umgeben und beim Durchtrennen der Drähte oder bei passieren des Kassenbereichs löst die Sicherungsvorrichtung ein Alarmsignal aus. Der Beschuldigte entfernte die Sicherungsspinne ohne Werkzeugeinsatz, öffnete die Verpackung Mithilfe eines Messers, entnahm das Tablet und verließ mit diesem den Elektronikfachmarkt. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hängt es von der Funktionsweise der Sicherungsspinne ab, ob diese eine Sicherungsvorrichtung darstellt. Löst die Sicherungsspinne erst bei Verlassen des Marktes den Alarm aus, so stellt sie aufgrund von Gewahrsamsbruch keine Schutzvorrichtung dar. Wird der Alarm bereits bei Durchtrennen der Drähte ausgelöst, so ist zu ermitteln, ob hierdurch der Bruch des Gewahrsams erschwert wird.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Diebstahl/Raub

Befindet sich in einem Behältnis, das der Täter in seinen Gewahrsam bringt, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann er nicht wegen eines vollendeten Diebstahls oder Raubes, sondern nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden.

Die Beschuldigten in dem Bundesgerichtshof am 28. Mai 2018 – 3 StR 125/18 zugrunde gelegten Sachverhalt drangen in eine Wohnung ein, um dort Bargeld an sich zu nehmen, welches sie in einem Tresor im Schlafzimmer vermuteten. Nachdem sie die Wohnungsinhaber mit einer Softairpistole bedroht hatten, nahmen sie den dort befindlichen Tresor an sich, der sich jedoch nach der Flucht als leer erwies. Aus diesem Grund kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verurteilung des Landgerichts Mönchengladbach wegen vollendeten besonders schweren Raubes keinen Bestand haben. Die Zueignungsabsicht der Beschuldigten richtete sich nicht auf den leeren Tresor, sondern auf das nach ihren Vorstellungen darin befindliche Bargeld. Beinhaltet ein Behältnis, das die Beschuldigten in ihren Gewahrsam bringen, nicht die vorgestellte werthaltige Beute, kann nur wegen eines fehlgeschlagenen Versuchs verurteilt werden. In diesen Fällen kommen ein vollendeter Diebstahl oder Raub nicht in Betracht. 

Anwalt für Strafrecht: Eingehungsbetrug

Begleichen bei einem Eingehungsbetrug Dritte nachträglich die Rechnung des Beschuldigten, so ist deren Zahlung im Rahmen eines Betruges nur entlastend, wenn der Betrug noch nicht beendet ist.

Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 23. Mai 2017 (4 StR 141/17) damit auseinander, ob bei der Beurteilung des Vermögensschadens eine nach Beendigung des Betruges erfolgte Zahlung noch einzubeziehen ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt, täuschte den betroffenen Hotelbesitzer über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit. Hierdurch erschlich sich der Beschuldigte einen Aufenthalt im Hotel des Betroffenen. Der Betrug war durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet. Zu einem späteren Zeitpunkt beglichen Bekannte des Beschuldigten die noch ausstehende Hotelrechnung. Durch den BGH musste nun ermittelt werden, ob der Beschuldigte keinen Vermögensschaden verursacht hat, weil die Bekannten nachträglich die Hotelrechnung beglichen haben. Beim Eingehungsbetrug wird der betroffene Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages verleitet, im Zuge dessen sind bei der für die Schadensbestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eigegangenen Verpflichtung mit einander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass die später erfolgte Zahlung nicht mehr in die Beurteilung des Vermögensschadens einzubeziehen ist. Ist ein Betrug bereits beendet, so ist eine spätere Zahlung bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens nicht mehr zu berücksichtigen.

Anwalt für Strafrecht: Brandstiftung

Bei einer Brandstiftung muss die Zerstörung eines Gebäudes nicht alleine durch den Brand verursacht worden sein. Bei der Beurteilung ob ein Gebäude zerstört ist sind auch Schäden einzubeziehen, welche bei einer Explosion des Brandbeschleunigers entstanden sind.

Für Strafbarkeit wegen Brandstiftung an einem Gebäude muss der Beschuldigte dieses ganz oder teilweise in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 5. September 2017 (5 StR 222/17) damit auseinanderzusetzen, ob eine durch Brandlegung verursachte Zerstörung nur durch den Brand selbst oder auch durch die Explosion des Brandbeschleunigers verursacht werden kann. Der Beschuldigte drang in ein Versicherungsbüro ein, welches sich im Souterrain eines Mehrfamilienhauses befand und verschüttete dort Benzin. Dieses entzündete der Beschuldigte mit einem Streichholz. Aus dem Benzin und der Umluft bildete sich ein explosives Gasgemisch. Das Gasgemisch entzündete sich und es kam zu einer Explosion, deren Druckwelle sich durch das Gebäude ausbreitete. Die Explosion hatte erhebliche Schäden am Gebäude zur Folge. Das Landgericht ging im Anschluss daran davon aus, dass die an dem Gebäude verursachte Zerstörung alleine der Brand und nicht die Explosion verursacht haben muss. Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Zerstörung muss nicht alleine durch den Brand herbeigeführt worden sein. Vielmehr reicht es aus, wenn beim planmäßigen entzünden des vom Beschuldigten genutzten Brandbeschleunigers nicht nur der Brand selbst gelegt wird, sondern sich zudem das Gasgemisch entzündet und explodiert.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Ein Störsender der die Betätigung eines Verriegelungsmechanismus nur verhindert, ist kein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Falls des Diebstahls.

In dem, dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2017 (3 StR 349/17) zugrunde liegenden Fall, hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, wann ein Störsender, der den Verriegelungsmechanismus einer Sache stört, ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug ist. Der Beschuldigte entwendete Gegenstände aus einem Fahrzeug, indem er in einem Parkhaus abwartete, bis der Betroffene sein Fahrzeug geparkt hatte. Dem Beschuldigten gelang es mittels eines Störsenders zu verhindern, dass der Schließmechanismus des Fahrzeugs bei Betätigung der Funkfernbedienung einsetzte. Somit blieb das Fahrzeug offen. Im Anschluss entwendete der Beschuldigte Wertsachen aus dem Fahrzeug. Durch den BGB musste nun geklärt werden, ob der Störsender ein nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug darstellt. Ein anderes nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmtes Werkzeug, im Sinne eines besonders schweren Fall des Diebstahls, liegt vor, wenn der Schließmechanismus ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird. Ein solches Werkzeug stellt der Störsender nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dar. Der Störsender wäre nur dann ein solches Werkzeug, wenn die Verriegelung des Fahrzeugs mit Hilfe des Störsenders geöffnet wird, nicht hingegen, wenn dadurch die Verriegelung des Fahrzeugs verhindert wird.