Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei dem Versuchsbeginn bei Qualifikationstatbeständen oder Tatbeständen mit Regelbeispielen ist maßgeblich, ob das Verhalten des Täters nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne weitere Zwischenschritte zur Verwirklichung des Grunddelikts führen soll. Hierbei kann genügen, dass er im Begriff ist, ein qualifiziertes Merkmal oder ein Regelbeispiel zu verwirklichen. Relevant ist, ob das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters schon dadurch konkret gefährdet wird, weil sein Handeln nach seinem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung münden soll, ohne dass es eines neuen Willensimpulses bedarf.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (6 StR 28/21) mit der Frage befassen, wann ein Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl vorliegt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt warf der Angeklagte mit einem Stein ein Loch in eine Glasscheibe eines Wintergartens, um über diesen in die anliegenden Wohnräume zu gelangen und diese nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Daraufhin schalteten Hausbewohner, die durch den lauten Knall geweckt wurden, das Licht im Treppenhaus an. Hierdurch wurde das ganze Haus erleuchtet. Im Anschluss entfernte sich der Angeklagte, um nicht entdeckt zu werden. Die Handlungen des Täters zur Verwirklichung seines Plans müssen zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Es hängt von der Vorstellung des Täters über das „unmittelbare Einmünden“ seines Verhaltens in die Erfolgsverwirklichung ab, ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet. Es spricht grundsätzlich gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist ein wesentliches Kriterium, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist. Das ist beim Wohnungseinbruchdiebstahl regelmäßig der Fall, wenn der Täter beim Beginn des Einbrechens, Einsteigens oder Eindringens im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB beabsichtigt, in direktem Anschluss daran in die Wohnung einzudringen und daraus Gegenstände zu entwenden. Er setzt dann bereits dadurch nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar an. Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte beim Einschlagen des Fensters die Vorstellung, sich in unmittelbarem Anschluss daran in das Haus zu begeben, es nach Wertgegenständen zu durchsuchen und diese zu entwenden, ohne dass es insofern eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Mithin war das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht schon mit dem Beginn des Einbrechens konkret gefährdet.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 StPO zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können.

In seinem Beschluss vom 24. Juni 2021 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 67/21) mit der Frage befassen, ob die Aussage einer Zeugin rechtsfehlerhaft verwendet wurde. Im hiesigen Fall ging es um den Diebstahl eines außergewöhnlich wertvollen Goldmünzenexponats aus dem Berliner Bode-Museum. Das Landgericht verurteilte die beiden Angeklagten sowie einen Mitangeklagten zu mehrjährigen Jugendstrafen. Die Angeklagten legten hiergegen Revisionen ein. Einer der Angeklagten rügte, dass die Aussage einer Zeugin zu seinen Lasten verwertet wurde. Die ehemalige Freundin von einem der Angeklagten meldete sich bei der Polizei für eine Aussage. Im Rahmen einer Vernehmung wegen häuslicher Gewalt machte sie Angaben dazu, dass der Angeklagte sich ihr gegenüber damit gebrüstet haben soll, am Diebstahl der Goldmünze beteiligt gewesen zu sein. Daraufhin wurde eine richterliche Vernehmung der Zeugin beantragt, in der die Zeugin den Angeklagten erheblich belastete. Die Benachrichtigung des Angeklagten und des Verteidigers von der Zeugenvernehmung unterblieb, um eine Beeinflussung der Zeugin durch den Angeklagten und dessen Familie zu verhindern. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes könne dahinstehen, ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerhaft darstellt. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen des Ermittlungsrichters gem. § 162 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) zieht kein Beweisverwertungsverbot nach sich, wenn eine polizeiliche Vernehmung der von sich aus aussagebereiten und insoweit gleichermaßen zur Wahrheit verpflichteten Zeugin ohne weiteres möglich war und damit der Vernehmungsinhalt hypothetisch auch auf diese Wiese hätte erlangt werden können. Nebstdem dürfen richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO rechtsfehlerhaft zustande gekommen sind, als nichtrichterliche Vernehmungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Hier sind unter Beachtung der §§ 250 ff. StPO die Verlesung der Vernehmungsprotokolle und die Zeugenaussage der Vernehmungspersonen über den Inhalt der Vernehmung möglich. Mithin hat der Bundesgerichtshof die eingelegten Revisionen verworfen.

Anwalt für Strafrecht: Raub mit Todesfolge – Behandlungsabbruch entsprechend Patientenverfügung

Der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des Raubes mit Todesfolge wird nicht dadurch unterbrochen, dass die behandelnden Ärzte mit Blick auf eine wirksame Patientenverfügung in rechtmäßiger Weise von einer Weiterbehandlung des moribunden Raubopfers absehen.

In seinem Beschluss vom 17. März 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (3 StR 574/19) mit der Frage befassen, ob der qualifikationsspezifische Risikozusammenhang im Sinne des § 251 StGB durch das Eingreifen von Ärzten unterbrochen werden kann. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt beraubte der Angeklagte dem 84-jährigen Opfer ihrer Handtasche, wobei das Opfer das Gleichgewicht verlor und ungebremst mit dem Kopf auf das Pflaster aufschlug. Hierbei erlitt das Opfer u. a. ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer massiven subduralen Blutung. Der Gesundheitszustand des Opfers verschlechterte sich nach einer Operation und trotz weiterer Behandlungsversuche zunehmend. Daraufhin beschlossen die behandelnden Ärzte zusammen mit den Angehörigen in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Patientenverfügung, das Opfer nur noch palliativ weiter zu behandeln. Das Opfer verstarb 13 Tage nach der Tat. Der geforderte Risikozusammenhang i. S. d. § 251 StGB kann unterbrochen werden, wenn die tödliche Folge erst durch das Eingreifen eines Dritten oder ein eigenverantwortliches Handeln des Opfers selbst herbeigeführt wurde. Gleichwohl bedeutet dies nicht, dass die Anwendung des § 251 StGB immer dann ausgeschlossen ist, wenn die tödliche Folge nicht unmittelbar durch die im Rahmen der Nötigung eingesetzten Gewalt, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände herbeigeführt wird. § 251 StGB verlangt als erfolgsqualifiziertes Delikt eine jedenfalls fahrlässige Herbeiführung der schweren Folge. Damit muss deren Eintritt – neben den entsprechenden subjektiven Anforderungen an die „Leichtfertigkeit“ – objektiv voraussehbar, also nach der Lebenserfahrung erwartbar sein. Im vorliegenden Fall setzte der Angeklagte mit der zur Wegnahme der Handtasche angewendeten Gewalt insoweit das Risiko für den tödlichen Ausgang, da dies zum Sturz und der zum Tode führenden Körperverletzung führte. Das Opfer einer Gewalttat, das ärztliche Hilfe nicht in Anspruch nimmt, setzt keine neue Ursache für ein solches Versterben, sondern wirkt nur dem vom Täter gesetzten tödlichen Risiko nicht entgegen. Der Tod des Verstorbenen ist mithin unmittelbar auf die Körperverletzungshandlung des Angeklagten zurückzuführen und nicht nur durch einen autonomen, mit diesem Geschehen lediglich durch Kausalität verbundenen Willensbildungsprozess beeinflusst. Dementsprechend unterbricht das Verhalten der Ärzte, die wegen des Vorliegens einer Patientenverfügung dem Willen der Patientin folgend in rechtmäßiger Weise auf eine Weiterbehandlung verzichten, den Risikozusammenhang nicht. Zudem entspricht es einem vom Schutzzweck des § 251 StGB unterfallenden typischen Verlauf, dass ein durch eine Nötigungshandlung schwer Verletzter auf lebensverlängernde Maßnahmen im Rahmen einer Patientenverfügung verzichtet.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl mit Waffen

Ein Zimmermannshammer stellt ein „anderes gefährliches Werkzeug“ im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, macht sich gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB wegen Diebstahls mit Waffen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Dabei kommt es immer wieder zu Fällen, in denen das Gericht beurteilen muss, ob es sich bei einem Gegenstand um ein gefährliches Werkzeug handelt. Da sich die Straferwartung bei einem Diebstahl mit Waffen im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, erheblich verschärft, ist die richtige Einordnung als gefährliches Werkzeug von besonderer Bedeutung. In dem Beschluss vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20) musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, ob auch ein Zimmermannshammer als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren ist. In dem Fall hatte der Angeklagte einen solchen Zimmermannshammer bei sich geführt, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen und Geld zu entwenden. Der Bundesgerichtshof führte indes aus, dass der Zimmermannshammer als „anderes gefährliches Werkzeug“ dem Qualifikationstatbestands des Diebstahls mit Waffen unterfällt, da es sich um einen Gegenstand handele, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen. Da der Zimmermannhammer lediglich dafür eingesetzt worden war, um die Kassen aufzubrechen, komme allerdings ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 III StGB in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Tätige Reue bei besonders schwerer Brandstiftung

Im Falle einer besonders schweren Brandstiftung kann tätige Reue vorliegen, wenn der Täter – anstatt den Brand zu löschen – die konkrete Lebensgefahr für das Opfer freiwillig durch anderweitige Rettungshandlungen beseitig.

In seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 musste sich der Bundesgerichtshof (1 StR 118/20) mit der Frage befassen, ob die tätige Reue gem. § 306 e Abs. 1 StGB auf die Qualifikation des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB analog angewendet werden kann. Im vorliegenden, dem Beschluss des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Sachverhalt verabredeten sich der Angeklagte und die Geschädigte, sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür setzte der Angeklagte den Innenraum seines Wohnwagens, in dem sich die beiden aufhielten, in Brand. Die Flammen breiteten sich binnen kürzester Zeit aus und versperrten den Fluchtweg. In dieser Situation beschloss der Angeklagte, die Geschädigte und sich zu reden. Da das Feuer im hiesigen Fall bereits weit fortgeschritten war und der Angeklagte die Geschädigte nur noch durch das Verbringen aus dem Wohnwagen aus der bestehenden Todesgefahr bringen konnte, mithin die effektivste Möglichkeit zur Gefahrbeseitigung gewählt hatte, sei es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sachgerecht, den § 306 e StGB analog anzuwenden.

Anwalt für Strafrecht: Verwenden eines gefährlichen Tatmittels beim schweren Raub

Im Falle eines schweren Raubs gem. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst das Tatbestandsmerkmal des Verwendens jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Im Rahmen der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen, wobei dies nicht zwingend visuell sein muss.

Mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer bei einem Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. In seinem Beschluss vom 08. April 2020 stellte der Bundesgerichtshof (3 StR 5/20) fest, dass das Tatbestandsmerkmal des Verwendens einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne eines schweren Raubs auch dann erfüllt ist, wenn die opferseitige Wahrnehmung des Tatmittels akustisch oder taktil erfolgt, und nicht visuell. Das optische Vorzeigen ist nur eine von mehreren Möglichkeiten des Täters, das Opfer auf sein gefährliches Werkzeug aufmerksam zu machen und es damit zu bedrohen, so dass das Opfer von einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Auf welche Weise oder durch welchen Körpersinn er seinem Gegenüber die Bewaffnung vermittelt, ist für die Herbeiführung der qualifizierten Zwangslage im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht entscheidend. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung auf Fälle, in denen das Opfer das Tatwerkzeug visuell wahrnimmt. „Verwenden“ bedeutet „sich bedienen/sich zu Nutze machen“ und bezeichnet eine Mittel-Zweck-Relation, aber keine konkrete Art und Weise der Benutzung.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Bei dem sog. „Cash Trapping“ stellt das Anbringen der Metallleiste mit Klebestreifen an den Geldautomaten regelmäßig noch kein unmittelbares Ansetzens zum Versuch dar, und zwar auch dann nicht, wenn Kunden den entsprechend präparierten Geldautomaten bedienen.

Wegen einem versuchten Diebstahl macht sich strafbar, wer unmittelbar zur Tat ansetzt. In seinem Beschluss vom 18. Mai 2020 (2 WS 161/20) musste sich das Oberlandesgericht Köln damit auseinandersetzen, wann bei dem sog. „Cash Trapping“ unmittelbar zum Versuch angesetzt wird. Beim „Cash Trapping“ bringt der Täter an dem Geldausgabeschacht eines Geldautomaten ein mit Klebestreifen versehenes Metallprofil an. Wenn der Kunde den Geldautomaten dann nutzt, wird das Geld nicht ausgegeben, sondern bleibt an den Klebestreifen haften. Entfernt sich der Kunde sodann von dem Geldautomaten, kann der Täter, der in der Nähe gewartet hat, wieder zu dem Geldautomaten gehen und das Geld an sich nehmen. In dem vorliegenden Fall hatten die Kunden in drei Fällen den jeweiligen Geldautomaten genutzt, jedoch sind sie vor Ort geblieben und haben die Polizei verständigt. In dem vierten Fall ist es schon nicht zur Nutzung des Geldautomaten gekommen, weil dieser sich nach der Manipulation durch den Beschuldigten selbsttätig außer Betrieb gesetzt hatte. Dem OLG Köln zufolge hat der Angeklagte sich vorliegend nicht wegen versuchten Diebstahls strafbar gemacht. Das Anbringen des mit Klebestreifen versehenen Metallprofils sei vorliegend lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, da es zur Entnahme des Geldes noch eines weiteren Willensimpulses bedurfte. Der Täter müsse noch abwägen, ob er in der konkreten Situation bereit ist, seine Deckung aufzugeben und das hiermit verbundene Risiko einer Entdeckung in Kauf zu nehmen.

Anwalt für Strafrecht: Versuchsbeginn beim Diebstahl

Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich der Täter für den Fall von dessen Überwindung nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 hat der Bundesgerichtshof (5 StR 635/19) festgestellt, dass ein Versuchsbeginn regelmäßig bereits vorliegt, wenn das Bedienteil eines Geldautomaten aufgehebelt wird, um den Geldautomaten anschließend unter Einleitung eines Gasgemisches durch eine Explosion zu zerstören und das Geld zu entnehmen. Der Annahme des unmittelbaren Ansetzens zur Verwirklichung des Diebstahlstatbestandes steht der Umstand, dass es für einen Gewahrsamsbruch noch der Einleitung des Gasgemisches und dessen Zündung als weiterer essentieller Zwischenschritte bedurft hätte, nicht entgegen. Denn diese dem Gewahrsamsbruch vorgelagerten und seine Verwirklichung erst ermöglichenden Teilakte des Gesamtgeschehens erscheinen nach dem Tatplan wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit und wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs mit der eigentlichen Tathandlung als deren Bestandteil und bilden mit ihr eine natürliche Einheit. Nebstdem bestimmt sich der Versuchsbeginn stets tatbestandsbezogen. Inwiefern der Täter schon zu der Rechtsverletzung angesetzt hat, die für den in Betracht kommenden Straftatbestand maßgeblich ist, hängt dabei von seiner Vorstellung über das unmittelbare Einmünden seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Mithin können bei tateinheitlich begangenen Delikten (im vorliegenden Fall: Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB)) die Zeitpunkte eines Versuchsbeginns auseinanderfallen.

Ein Pfefferspray stellt ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen dar.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit auseinanderzusetzen, ob ein Pfefferspray ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt. Wegen Diebstahls mit Waffen macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher einen Diebstahl begeht, bei dem er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, welcher aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Betroffenen erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, trug eine Dose mit Pfefferspray bei sich. Er entwendete einen dem Betroffenen gehörenden Laptop und sprang aus dem Fenster der Wohnstätte des Betroffenen. Außerhalb des Hauses warf er die Dose mit dem Pfefferspray weg. Im Zuge dessen machte sich der Beschuldigte nach Auffassung des BGHs wegen Diebstahls mit Waffen strafbar. Bei einem Pfefferspray handelt es sich um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, weil das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Anwalt für Strafrecht: Gewerbsmäßiger Betrug

Gibt ein Beschuldigter Gegenstände allein fremdnützig von sich, schließt dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bezüglich des Betruges aus.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (1 StR 344/20) damit zu befassen, ob ein Beschuldigter einen Betrug auch dann gewerbsmäßig begeht, wenn er Gegenstände verschenkt. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt daher stets eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen voraus. Es ist nicht unbedingt das Erstreben von Geldmitteln erforderlich. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, übertrug mehrere erschlichene Onlinetickets ohne Gegenleistung an andere. Nach Auffassung des BGHs war im Zuge dessen die Gewerbsmäßigkeit nicht belegt. Es ist für die Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise erforderlich, dass der Beschuldigte die Nutzungsvorteile erzielt. Handelte der Beschuldigte in den Schenkungsfällen allein fremdnützig, würde dies das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ausschießen. Hierzu fehlten Feststellungen des Landgerichts.