Urteile und Entscheidungen im Strafrecht

Auf dieser Seite finden Sie den vollständigen Text der Entscheidungen, die für die Strafrechtskanzlei Dietrich relevant sind.

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Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Sinne einer schweren Brandstiftung ist gegeben, wenn dieses als mittelbare Folge einer Brandlegung zu Wohnzwecken unbrauchbar ist. Dies ist etwa bei einer erheblichen Verrußung der Fall.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 9. November 2020 (4 StR 626/19) damit, ob ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude bei erheblicher Verrußung im Sinne einer schweren Brandstiftung durch die Brandlegung teilweise zerstört ist. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch Brandlegung teilweise zerstört. Teilweisen Zerstören liegt bei einem gemischt genutzten Gebäude vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen durch die Brandlegung zum Wohnen unbrauchbar geworden ist. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, legte einen Brand im gewerblich genutzten Erdgeschoss eines Gebäudes. Der Rauch zog in das Obergeschoss, in dem sich eine vermietete und eine mietfrei überlassene Wohnung befanden. Durch den Rauch wurden die Wände beider Wohnungen stark verrußt. Die Bewohner konnten nicht mehr in ihre Wohnräume zurückkehren. Diese Räume waren wegen der starken Verschmutzungen renovierungsbedürftig. Nach Auffassung des BGHs waren die Wohnungen infolge der Verrußungen teilweise durch die Brandlegung zerstört. Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken ist auch dann gegeben, wenn die Unbrauchbarkeit mittelbar auf die Brandlegung zurückzuführen ist, etwa auf eine erhebliche Verrußung. Der Beschuldigte hatte sich somit wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Im Fall einer Diebesfalle macht sich ein entwendender Beschuldigte nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Es liegt eine dem Gewahrsamsbruch entgegenstehende Einwilligung in die Gewahrsamsaufhebung durch den Beschuldigten vor.

Eine Strafbarkeit wegen Diebstahls setzte die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Der Bundesgerichtshof setzte sich in seinem Beschluss vom 29. September 2020 (5 StR 322/20) mit der Frage auseinander, ob eine sogenannte „Diebesfalle“ einer Wegnahme entgegensteht. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, versah die Polizei einen Kinderwagen nach Art einer sogenannten Diebesfalle mit einem Ortungsgerät, stellte diesen ab und schloss ihn an. Er sollte von den beschuldigten Mitgliedern einer Band weggenommen werden. Die Beschuldigten nahmen den Kinderwagen an sich. Nach Auffassung des BGHs machten sich die Beschuldigte jedoch nicht wegen vollendeten Diebstahls strafbar. Zwar konnte die Polizei mangels punktgenauer Ortung nicht jederzeit auf den Kinderwagen zugreifen, weshalb Gewahrsamsaufhebung durch die Beschuldigten infrage kam. Die Polizei hatte aber in die Gewahrsamsaufhebung eingewilligt, so dass es an dem für einen vollendeten Diebstahl erforderlichen Gewahrsamsbruch letztlich fehlte.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Ein Kunstwerk ist erst ab dem Zeitpunkt seiner Signierung eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung.

In seinem Beschluss vom 19. Mai 2020 (2 StR 398/19) setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung auseinander, wann ein Kunstwerk eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung darstellt. Urkunden sind verkörperte menschliche Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ ein gefälschtes Gemälde als Original zum Zweck des Verkaufs in eine Ausstellung einliefern. Das Landgericht stellte lediglich fest, das Werk werde dem Künstler El Lissitzkiy „zugeschrieben“, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses signiert war. Im Zuge dessen verurteilte das Landgericht den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung. Dem stellte sich der BGH entgegen. Fehlt es an einer Signierung eines Werkes, hat dieses nicht die Qualität einer strafrechtlichen Urkunde. Diese erlangt das Kunstwerk erst mit seiner Signierung.

Anwalt für Strafrecht: Raub/Freiheitsberaubung

Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 10. September 2020 (4 StR 14/20) mit der Frage auseinander zu setzten, wann eine Freiheitsberaubung im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub zurücktritt. Es wirkt sich zugunsten des Beschuldigten aus, wenn eine verwirklichte Straftat als mitverwirklicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einer anderen Straftat zurücktritt. Der Beschuldigte in dem, dem Urteil des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, drang gemeinsam mit einem Dritten in das Haus des Betroffenen ein, um einen Einbruch zu begehen. Als sie den Betroffenen im Wohnzimmer antrafen brachten sie ihn durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden. Der Dritte bewachte und fesselte ihn, während dem der Beschuldigte das Haus nach Wertgegenständen durchsuchte. Anschließend ließen sie den gefesselten Betroffenen im Wohnzimmer zurück und verriegelten die Tür zwischen Wohnzimmer und Diele. Im Zuge dessen führte der BGH aus, dass durch das Zurücklassen des Beschuldigten und das Verriegeln der Tür zwischen Diele und Wohnzimmer eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung infrage kommt. Eine Freiheitsberaubung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einem Raub nur insoweit zurück, als sie das tatbestandsmäßige Mittel zu dessen Begehung ist.

Anwalt für Strafrecht: Urkundenfälschung

Für das Gebrauchen unechter Urkunden ist es ohne Belang, ob der Beschuldigte dem zu Täuschenden die unechten Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien vorgelegt hat.

Der Bundesgerichtshof setzte in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 StR 433/19) damit auseinander, ob eine unechte Urkunde bereits dann im Sinne einer Urkundenfälschung gebraucht wird, wenn lediglich Fotokopien von dieser vorgelegt werden. Wegen Urkundenfälschung macht sich ein Beschuldigter strafbar, welcher zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Ein entsprechendes Gebrauchen ist dann gegeben, wenn die Urkunden den zu täuschenden Betroffenen derart zugänglich gemacht werden, dass diese die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Der Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, ließ durch einen Komplizen die Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen Dritter verfälschen, um mittels dieser Kredite für die Dritten bewilligt zu bekommen. Die Kontoauszüge und Gehaltsabrechnungen wurden mittels eines Computers verfälscht und anschließend den betroffenen Kreditinstituten vorgelegt. Es ließ sich jedoch nicht ermitteln, ob die gefälschten Unterlagen als Original oder als Kopien vorgelegt wurden. Nach Auffassung des BGHs war dies jedoch ohne Bedeutung. Die die mittels eines Computers verfälschten der Gehaltsrechnungen und Kontoauszüge waren unechte Urkunden. Für das Gebrauchen unechter Urkunden ist es indes ohne Belang, ob der Beschuldigte dem zuständigen Mitarbeiter des betreffenden Kreditinstituts die Urkunden selbst oder von ihnen gefertigte Kopien derselben vorgelegt hat.

Anwalt für Strafrecht: Erpresserischer Menschenraub

Bei einem erpresserischen Menschenraub liegt die tätige Reue gemäß § 239a Abs. 4 S. 1 StGB dann vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet, wobei er hierfür von der erhobenen Forderung vollständig Abstand nehmen muss. Freiwillig muss er dabei aber nicht handeln, auf die Motive des Täters kommt es folglich nicht an.

Wegen erpresserischem Menschenraub macht sich gemäß § 239a Abs. 1 StGB strafbar, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt. Die Strafe kann dabei gemildert werden, wenn der Täter tätige Reue zeigt, § 239a Abs. 4 StGB. In seinem Beschluss vom 24. März 2020 (6 StR 18/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Begriff der tätigen Reue näher auseinandersetzen. In dem Fall hatten die zwei Angeklagten einen Geschädigten unter einem Vorwand auf die Rückbank eines Autos gelockt. Dann forderten beide den Geschädigten unter der Drohung, ihn anderenfalls umzubringen, dazu auf, noch ausstehende Drogenschulden zu begleichen. Hierfür nahmen sie ihm sein Handy weg, schlugen ihm mehrfach ins Gesicht und drohten ihm zusätzliche Verletzungen mittels eines erhitzen Radkreuzes an. Der Geschädigte schlug daher vor, zu seinen Eltern zu fahren und diese um Geld zu bitten. Nachdem die Angeklagten von den Eltern vergeblich die Zahlung von 2.000 € forderten, verließen sie die Wohnung ohne den Geschädigten und nahmen von der erhobenen Forderung Abstand. Dem Bundesgerichtshof zufolge, liegen die Voraussetzungen der tätigen Reue gemäß § 239a Abs. 4 StGB hier vor. Tätige Reue liege vor, wenn der Täter das Opfer in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt und zudem auf die erstrebte Leistung verzichtet, wobei er hierfür von der erhobenen Forderung vollständig Abstand nehmen muss. Dies haben die Angeklagten vorliegend getan. Da die Freiwilligkeit für die tätige Reue keine Voraussetzung sei, stehe der Annahme tätiger Reue vorliegend auch nicht entgegen, dass die Angeklagten lediglich in Anbetracht der Erkenntnis fehlender Erfolgsaussicht von dem Geschädigten abgelassen hatten.

Anwalt für Strafrecht: Diebstahl

Der für eine Wegnahme beim Diebstahl erforderliche Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen.

Der Bundesgerichtshof befasste in seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 229/20) mit der Frage, ob ein Beschuldigter den Gewahrsam an einer Sache verliert, weil er verletzt ist. Strafbarkeit wegen Diebstahls setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Unter Wegnahme wird der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams durch den Beschuldigten verstanden. Der Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache, das von deren Herrschaftswillen getragen wird. Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit verloren geht. Der Betroffenen in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, stürzte infolge einer Auseinandersetzung mit den zwei Beschuldigten zu Boden. Diese versetzten ihm anschließend Schläge und Tritte und hetzten einen Hund auf den Betroffenen, welcher diesen biss. Im Rahmen des Geschehens verlor der Betroffene zwei Armbänder sowie seine Uhr welche die Beschuldigten an sich nahmen. Der BGH führte angesichts dessen aus, dass der Gewahrsam eines Verletzten an seinen neben ihm liegenden Sachen nicht schon deshalb zu verneinen ist, weil er nicht mehr fähig ist, etwas zu deren Schutz zu unternehmen. Somit kam vorliegend einer Wegnahme der Sachen durch die Beschuldigten infrage.

Anwalt für Strafrecht: Besonders schwere Brandstiftung/Tätige Reue

Zugunsten des Beschuldigten finden die Vorschriften über tätige Reue entsprechend Anwendung, wenn er keinen Brand löscht jedoch eine tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr beseitigt.

Zugunsten des Beschuldigten kann das Gericht bei Verwirklichung einer besonders schweren Brandstiftung die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von der Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Hierbei handelt es sich um tätige Reue. Der Bundesgerichtshof befasste sich angesichts dessen in seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 (1 StR 118/20) damit, ob tätige Reue auch dann vorliegt, wenn der Beschuldigte den Brand nicht löscht jedoch eine, dem Betroffenen ansonsten drohende, tatbestandsrelevante Gefahr beseitigt. Der Beschuldigte vereinbarte mit der Betroffenen sich gemeinsam das Leben zu nehmen. Hierfür zündete der Beschuldigte seinen Wohnwagen an. Das Feuer breitete sich unkontrollierbar aus. In dieser Situation beschloss der Beschuldigte, die Betroffene und sich zu retten. Trotz des in der beengten Räumlichkeit bereits stark ausgebreiteten Feuers gelang es dem Beschuldigten, das Fenster in der Front des Wohnwagens aufzuklappen, der Betroffenen durch dieses herauszuhelfen und sodann selbst zu entkommen. Das Landgericht lehnte eine Strafmilderung wegen tätiger Reue ab und verurteilte den Beschuldigten wegen besonders schwerer Brandstiftung. Nach Auffassung des BGHs lehnte das Landgericht tätige Reue unzutreffend ab. Zwar erfordert eine tätige Reue dem Wortlaut der Vorschrift nach ein freiwilliges Löschen des Brandes, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Angesichts der Beseitigung der konkreten Gefahr für das Leben der Betroffenen kommt vorliegend jedoch eine Strafmilderung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über tätige Reue in Betracht.

Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung

Ein Gebäude dient dann regelmäßig nicht mehr zur Wohnung von Menschen im Sinne einer schweren Brandstiftung, wenn es von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2020 (2 StR 594/19) hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander zu setzten, ob ein von seinen Bewohnern angezündetes Haus noch der Wohnung von Menschen dient. Wegen schwerer Brandstiftung macht sich ein Beschuldigter strafbar, der ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, in Brand setzt. Entscheidend ist hierbei die tatsächliche Nutzung des Gebäudes als Wohnung. Da die Zweckbestimmung „Dienen zur Wohnung“ nur ein tatsächliches Verhältnis umschreibt, kann diese ebenso tatsächlich wieder aufgehoben werden, wie sie begründet wurde und zwar auch durch den nur besitzberechtigten Fremdbesitzer. Der beschuldigte Ehemann in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, töte zuerst seine beiden Kinder und setzte anschließend zusammen mit seiner Ehefrau das gemeinsame Wohnhaus in Brand. Im Anschluss hieran versuchten beide Eheleute sich das Leben zu nehmen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestanden nach Auffassung des BGHs erhebliche Zweifel daran, dass das Haus noch der Wohnung von Menschen diente. Eine Aufgabe des Dienens zu dem genannten Zweck wird in der Regel anzunehmen sein, wenn das Gebäude von seinen alleinigen Bewohnern in Brand gesetzt wird.

Anwalt für Strafrecht: Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein unbewohntes Wohnhaus stellt keine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne eines schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls dar. Die Wohnstätte muss zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein.

Die Strafbarkeit eines Beschuldigten wegen Beihilfe zur Tat eines Dritten setzt ein Hilfeleisten des Beschuldigten voraus. Hilfeleisten ist grundsätzlich jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch einen Dritten objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolgs in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Im Zuge dessen setzte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 21. April 2020 (4 StR 287/19) damit auseinander, unter welchen Umständen die bloße Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort ein Hilfeleisten darstellen kann. Die Beschuldigte in dem, dem Beschluss des BGHs zugrunde liegenden Sachverhalt, war als Sicherheitskraft in einer Flüchtlingsunterkunft tätig. In dieser Unterkunft etablierte sich die Praxis gegen die Hausordnung verstoßende Bewohner der Unterkunft in sogenannten „Problemzimmern“ einzusperren. Dies erfolgte auf Weisung eines Sozialbetreuers und wurde durch das Sicherheitspersonal der Unterkunft durchgeführt. Während eines Diensttages nahm die Beschuldigte über Funk wahr, dass der Betroffene in eines der Problemzimmer verbracht und dort für eine Dauer von sieben Stunden eingesperrt wird. Hiermit war die Beschuldigte einverstanden. Im Zuge dessen setzte sich der BGH damit auseinander, inwiefern sich die Beschuldigte wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung strafbar machte. Der BGH führte aus, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um die Annahme einer Beihilfe zu tragen. Ein „Dabeisein“ kann die Tatbegehung im Sinne eines aktiven Tuns jedoch fördern oder erleichtern, wenn die „Billigung der Tat“ gegenüber dem handelnden Dritten zum Ausdruck gebracht wird, dieser dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt wird und der Gehilfe sich dessen bewusst ist. Diese Feststellung bedarf jedoch einer sorgfältigen Ermittlung im konkreten Fall. Vorliegend trugen die Feststellung des Landgerichts jedoch nicht die Annahme, dass die Beschuldigte die Freiheitsberaubung durch das unmittelbar handelnde Unterkunftspersonal förderte.