Urteile und Entscheidungen im Strafrecht
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Anwalt für Strafrecht: Betrug, Vermögensverlust
Für das Herbeiführen eines Vermögensverlustes von großem Ausmaß durch einen Betrug muss der Beschuldigte einen Vermögensverlust herbeigeführt haben, welcher tatsächlich eingetreten ist. Ein Vermögensverlust von großem Ausmaß ist bei einem Vermögensschaden von etwa 50.000€ entstanden. In seinem Beschluss vom 20. Dezember 2017 (4 StR 66/17) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Frage konfrontiert, wann bei der Erlangung eines Leasingfahrzeugs für den Leasinggeber ein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Fahrzeugs entsteht. Der Beschuldigte war tatsächlicher Geschäftsführer einer GmbH. Mithilfe eines Scheingeschäftsführers leaste er unter Täuschung des Betroffenen einen PKW von diesem. Der geleaste PKW hatte einen Gesamtwert von ca. 79.000€. Hierbei leaste der Beschuldigte das Fahrzeug jedoch nicht in der Absicht, dieses dem Leasinggeber vollständig zu entziehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist dem Betroffenen kein Vermögensschaden in Höhe des Gesamtwerts des Leasingfahrzeugs entstanden. Ein Leasinggeber hat verbleibendes Eigentum am Leasingfahrzeug. Dieses verbleibende Eigentum darf nur dann bei der Schadensberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn der Leasingnehmer von Anfang an beabsichtigte, dem Leasinggeber das Fahrzeug vollständig zu entziehen. Somit wird nicht der Gesamtwert des Leasingfahrzeugs bei der Schadensberechnung zugrunde gelegt und der Beschuldigte verursachte keinen Schaden von großem Ausmaß.
Anwalt für Strafrecht: Raub/Diebstahl/Drogen
Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raub muss der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich haben und die Substanz oder dem Sachwert seinem Vermögen zuführen will. Nicht mit Zueignungsabsicht handelt, wer eine fremde Sache nur wegnimmt, um diese zu vernichten. Dem Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 12. März 2015 (4 StR 538/14) damit zu befassen, ob der Beschuldigte mit Zueignungsabsicht handelt, wenn er eine Sache unmittelbar nach der Entwendung verbraucht. Die Beschuldigten drangen in die Wohnung des Betroffenen ein, um bei diesem unter anderem Betäubungsmittel zu entwenden. Die entwendeten Betäubungsmittel wollten die Beschuldigten im Anschluss vernichten, indem sie diese konsumierten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelten die Beschuldigten mit Zueignungsabsicht. Für die Zueignungsabsicht ist es ausreichend, dass der Beschuldigte eine fremde Sache seinem Vermögen einverleiben will. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er die Sache dauerhaft behalten will. Ein unmittelbar nach der Tat erfolgter Konsum eines erbeuteten Rauschgifts schließt somit die Zueignungsabsicht nicht aus.
Anwalt für Verkehrsstrafrecht: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Der Betroffene bei einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer muss Führer eines Fahrzeugs sein. Die Führereigenschaft muss vorliegen, wenn der Angriff verübt wird. Einen Angriff verübt der Beschuldigte, wenn er auf die Entschlussfreiheit des Betroffenen einwirkt. Hierbei muss der Betroffene den Nötigungscharakter der Angriffshandlung objektiv wahrnehmen, die feindliche Willensrichtung des Angriffs jedoch nicht erkannt haben. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 23. April 2014 (4 StR 607/14) mit zwei Beschuldigten zu befassen, welche einen LKW Fahrer unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle dazu bewegten auf einem Parkplatz zu halten, um ihn dort zu überfallen. Hierbei stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob der Betroffene noch Führer des Fahrzeugs ist, wenn er dieses nach dem Anhalten nicht mehr führte. Die Beschuldigten brachten den Betroffenen unter Verwendung eines Haltezeichens der Polizei dazu, seine Fahrt abzubrechen und auf einem Parkplatz anzuhalten. Nach dem Anhalten auf dem Parkplatz und im Zeitpunkt des Angriffs befand sich der Betroffene zwar noch im Fahrzeug, bediente dieses jedoch nicht mehr und führte dieses somit nicht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelte es sich bei den Betroffenen dennoch um einen Fahrzeugführer. Wird eine Polizeikontrolle vorgetäuscht, so ist dem Betroffenen kein Ermessen gegeben weiterzufahren. Durch die Kontrolle wird er gezwungen, dem Haltezeichen Folge zu leisten. Das Vortäuschen der Kontrolle stellt eine Handlung mit Nötigungscharakter gegenüber dem Betroffenen und somit einen Angriff dar. Im Zeitpunkt der Halteaufforderung war der Betroffene noch Fahrzeugführer, weshalb eine zeitliche Verknüpfung zwischen der Führereigenschaft und dem Verüben des eigentlichen Angriffs auf dem Parkplatz vorliegt.
Anwalt für Strafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Um sich wegen des Vorenthaltens oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar zu machen muss der Beschuldigte Arbeitgeber sein. Arbeitgeber ist derjenige, dem gegenüber der Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Arbeitsverhältnis steht, das sich vor allem durch die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers ausdrückt. Das Bestehen eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber richtet sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. In seinem Urteil vom 16. April 2014 (1 StR 516/13) befasste sich der Bundesgerichtshof damit, welche tatsächlichen Gegebenheiten für eine Arbeitgeberstellung eines Beschuldigten sprechen. Der Beschuldigte war Geschäftsführer einer GmbH, welche im Transportgeschäft tätig war. Im Rahmen dessen beschäftigte der Beschuldigte eine Vielzahl von Fahrern, mit welchen er Subunternehmerverträge abschloss. Um deren Subunternehmerstatus zu verschleiern meldete der Beschuldigte die Fahrer weiterhin als für seine GmbH tätige Paketsortierer an. Die bei dem Beschuldigten beschäftigten Fahrer waren durch ihre Tätigkeit beim Beschuldigten vollständig ausgelastet und konnten ihre Dienste keinem Dritten anbieten. Der Beschuldigte übernahm die volle Koordination der Fahrten und die Einteilung der Fahrer. Im Rahmen dessen handelte der Beschuldigte als Arbeitgeber der betroffenen Fahrer. Ausschlaggebende Kriterien für die Arbeitgebereigenschaft des Beschuldigten sind unter anderem, das Bestehen von Weisungsrechten des Beschuldigten und das Fehlen weiterer Auftraggeber für die Fahrer.
Anwalt für Sexualstrafrecht: Sexueller Missbrauch von einem Kind
Für Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von einem Kind, durch Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind, muss dieses die sexuellen Handlungen wahrnehmen. Entscheidend für die Wahrnehmung des sexuellen Vorgangs durch den Betroffenen ist nicht dessen räumliche Gegenwart bei der Vornahme der sexuellen Handlungen, sondern dessen Wahrnehmung von dem äußeren Vorgang der sexuellen Handlung. In seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (1 StR 79/14) sah sich der Bundesgerichtshof mit der Fragestellung konfrontiert, ob es für die Wahrnehmung sexueller Handlungen ausreicht, wenn ein betroffenes Kind mit diesen über einiger Distanz nur akustisch in Kontakt kommt. Der Beschuldigte kontaktierte das betroffene Mädchen telefonisch. Sobald die Betroffene abnahm nahm er sexuelle Handlungen an sich vor, was der Beschuldigte dadurch erkenntlich machte, dass er Geräusche von sich gab. Hierbei wollte er, dass die Betroffene ihm zuhört. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch von einem Kind, dass dieses die Vornahme sexueller Handlungen akustisch über eine längere Distanz hinweg wahrnimmt. Entscheidend ist alleine die Wahrnehmung des Betroffenen von der sexuellen Handlung. Angesichts moderner Übermittlungsformen ist die erforderliche Wahrnehmung nicht von der Gegenwart des Betroffenen abhängig. Ausreichend sind bereits akustische Vermittlungen.
Anwalt für Strafrecht: Täuschung eines Rechtspflegers
Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs muss der Beschuldigte den Betroffenen täuschen. Eine solche Täuschung erfolgt im Rahmen einer ausdrücklichen oder konkludenten Erklärung, welche der Beschuldigte gegenüber dem zu Täuschenden abgibt. Ob neben einer ausdrücklichen auch eine konkludente Erklärung gegenüber dem zu Täuschenden abgegeben worden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat bestimmt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Findet die Kommunikation im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, so wird der Inhalt der abgegebenen Erklärung maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt. Der Bundesgerichtshof sah sich in seinem Beschluss vom 19. November 2013 (4 StR 292/13) damit konfrontiert, zu beurteilen, ob ein Rechtspfleger getäuscht wird, wenn bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Bestand der titulierten Forderung kein Gegenstand der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Rechtspfleger ist. Die Beschuldigte Antragstellerin beantragte beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für eine Forderung in Höhe von 184.000 €. Die Forderung, welche durch die Pfändung befriedigt werden sollte, bestand jedoch nicht. Der den Antrag bearbeitende Rechtspfleger wurde nicht über das Nichtbestehen der Forderung unterrichtet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt hier keine konkludente Täuschung des Rechtspflegers vor. Ein Rechtspfleger hat bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu untersuchen. Eine Prüfung der zu vollstreckenden Forderung erfolgt nicht. Der Antragsteller ist deshalb nicht angehalten die materiell-rechtliche Grundlage der Forderung in seinem Antrag näher zu erläutern, weshalb eine Täuschung des Rechtspflegers bezüglich des Bestehens der Forderung nicht in Betracht kommt. Die Beschuldigte machte sich nicht des Betrugs strafbar.
Anwalt für Strafrecht: Landfriedensbruch
Des Landfriedensbruchs macht sich ein Beschuldigter strafbar, wenn er sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, welche aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften heraus begangen werden. Entscheidend dafür, ob eine Gewalttätigkeit als Einzelner oder mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird ist, ob die Gewalttätigkeit von der, in der gewaltbereiten Menge vorhandenen, Grundstimmung und zustimmenden Haltung getragen wird. Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (2 StR 119/13) damit zu befassen, ob eine Gewalttätigkeit noch mit vereinten Kräften aus einer Menge heraus begangen wird, wenn der Beschuldigte von der gewalttätigen Menge räumlich getrennt ist. Der Beschuldigte war Teilnehmer einer Demonstration mit gewaltbereiten Demonstranten. Durch Polizeikräfte wurde die zuvor kompakte Demonstration in Kleingruppen gespalten. Zumindest eine Kleingruppe ging weiterhin gewaltsam gegen Polizeibeamte vor. Der Beschuldigte löste sich aus der, von der Polizei zurückgedrängten, Demonstrantenmasse und attackierte Polizeibeamte mit einem Messer. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs handelte der Beschuldigte weiterhin mit vereinten Kräften aus einer gewaltbereiten Menge heraus. Die Menge aus welcher sich der Beschuldigte gelöst hatte war weiterhin die Basis für dessen Messerangriffe. Die Messerangriffe waren, entsprechend der Grundstimmung der zurückgedrängten gewaltbereiten Demonstranten, Teil der von dieser Gruppe ausgehenden Gewalttätigkeiten.
Anwalt für Strafrecht: Versuchte Fälschung von Zahlungskarten durch Skimming
Für den Versuch einer Straftat muss der Beschuldigte nach seiner Vorstellung von der Tat, unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzen. Es genügt, dass der Beschuldigte solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des Tatbestands vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden. Bei dem Versuch der Fälschung von Zahlungskarten muss sich das unmittelbare Ansetzten auf die Fälschungshandlung, somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette beziehen. In seinem Beschluss vom 29. Januar 2014 (1 StR 654/13) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, ob das Ausspähen von Kartendaten und Pins mittels „Skimming“ bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten darstellt. Der Beschuldigte war Teil einer Bande, welche sich gebildet hatte um Zahlungskarten mit Garantiefunktion zu fälschen. Im Rahmen dessen brachte der Beschuldigte Kameras und Kartenlesegeräte an Geldautomaten an, um verwendete Pins auszuspähen und die Daten auf den Magnetstreifen der Karten auszulesen. Dieser Vorgang wird als „Skimming“ bezeichnet. Die ausgespähten Daten sollten anschließend auf Kartendubletten übertragen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs genügt alleine das Skimming noch nicht für ein unmittelbares Ansetzen zur Fälschung von Zahlungskarten. Bei der Fälschung von Zahlungskarten muss das unmittelbare Ansetzen auf die Fälschungshandlung und somit auf das Übertragen der zuvor ausgespähten Kartendaten auf die Kartendublette bezogen werden. Deshalb genügt allein das Anbringen von Skimming-Gerätschaften und das Ausspähen von Kartendaten noch nicht, um ein unmittelbares Ansetzen zum Nachmachen von Zahlungskarten zu begründen.
Anwalt für Strafrecht: Bestechlichkeit
Ein Amtsträger hat bei der Auswahl seiner Vertragspartner für öffentliche Geschäfte einen Gestaltungsspielraum. Hierbei muss er sich an die für Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze halten. Der beschuldigte Amtsträger handelt bei solchen Entscheidungen nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, sondern bereits dann, wenn er sich von dem Vorteil beeinflussen lässt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums läge. In seinem Urteil vom 9. September 2014 (5 StR 200/14) hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, inwiefern die Veranlassung einer angemessenen Kaufpreiszahlung den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllen kann. Der Beschuldigte war Bürgermeister, ihm oblag der Verkauf eines Grundstücks, der durch ihn repräsentierten Gemeinde. Bei der Auswahl seiner Geschäftspartner hatte der Beschuldigte einen Gestaltungsspielraum. Im Zuge einer Unrechtsvereinbarung veräußerte der Beschuldigte das Grundstück an einen Käufer, ohne sich zuvor um weitere potentielle Käufer zu bemühen, wofür noch hinreichend Zeit gewesen wäre. Die Veräußerung erfolgte zu einem für das Grundstück angemessenen Preis. Für die Veräußerung erhielt der Beschuldigte ohne nennenswerte weitere Gegenleistung 350.000 €. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Bestechlichkeit. Entscheidend ist nicht, dass der gezahlte Kaufpreis angemessen war, sondern, dass neben dem Verkauf des Grundstücks weitere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeiten gegeben waren, welche der Beschuldigte pflichtwidrig nicht ermittelte.
Anwalt für Strafrecht: Schwere Brandstiftung
In Brand gesetzt im Sinne einer schweren Brandstiftung ist ein Gebäude, wenn es so vom Feuer erfasst ist, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffs weiterbrennt. Hierbei ist es erforderlich, dass sich der Brand auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Für ein vorsätzliches Handeln muss der Beschuldigte es zum Zeitpunkt der Brandsetzung zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass sich die Flammen auf wesentliche Gebäudeteile ausbreiten. In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (3 StR 210/14) stellte sich dem Bundesgerichtshof die Frage, welche Anforderungen an einen entsprechenden Vorsatz zu stellen sind. Der Beschuldigte schüttete Verdünner auf dem Boden eines Schafzimmers aus und zündete diesen an. Der Beschuldigte war über die Stichflamme erschrocken und versuchte den Brand mit einer Decke zu löschen. Das Landgericht lehnte den Vorsatz des Beschuldigten ab, ohne dies näher auszuführen. Nach Auffassung des Bundesgerichthofs hätte das Landgericht die Ablehnung des Vorsatzes jedoch weitergehend begründen müssen. Grund hierfür ist die Gefährlichkeit des Anzündens einer hochbrennbaren Flüssigkeit im Inneren eines Gebäudes. Diese legt Vorstellungen des Beschuldigten bezüglich den Auswirkungen des Anzündens nahe.